{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20214451,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20214451,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20214451,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20214451,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20214451,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20214451,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20214451,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20214451,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20214451,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20214451,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20214451,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20214451,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20214451,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20214451,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20214451,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20214451,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20214451,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20214451,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"21.4451","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Diskriminierung von Tessiner \u00c4rztinnen und \u00c4rzten mit italienischem Universit\u00e4tsdiplom bei Weiterbildung und Facharztausbildung","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Dank der bilateralen Abkommen werden Arztdiplome, die in einem EU-Staat ausgestellt wurden, dem eidgen\u00f6ssischen Arztdiplom gleichgestellt. Die Medizinalberufekommission (MEBEKO) anerkennt sie auf Anfrage und nimmt sie ins Medizinalberuferegister (MedReg) auf. Das bedeutet konkret, dass \u00c4rztinnen und \u00c4rzte mit einem europ\u00e4ischen Diplom grunds\u00e4tzlich ein Anrecht darauf haben, dass ihr Abschluss in der Schweiz automatisch anerkannt wird. Zudem k\u00f6nnen sie hierzulande einen eidgen\u00f6ssischen Weiterbildungstitel oder einen privatrechtlichen Schwerpunkttitel erwerben. </p><p>Mitte des Jahres 2020 hat Italien per Gesetzes\u00e4nderung ein Abschlussdiplom f\u00fcr Medizin und Chirurgie eingef\u00fchrt, welches zur Aus\u00fcbung des Arztberufes bef\u00e4higt (\"laurea abilitante all'esercizio della medicina e chirurgia\"). Die bisher f\u00fcr das Praktizieren in Spit\u00e4lern oder f\u00fcr eine privatwirtschaftliche T\u00e4tigkeit in Italien obligatorische Eignungspr\u00fcfung (oder Staatsexamen) wurde damit aufgehoben.</p><p>Italiens zust\u00e4ndige Beh\u00f6rden haben daraufhin die europ\u00e4ische Kommission \u00fcber die Reform informiert. Anscheinend garantieren alle EU/EFTA-Mitgliedstaaten weiterhin die automatische Anerkennung der Arztdiplome - mit Ausnahme der Schweiz.</p><p>Derzeit anerkennt die Schweiz (durch die MEBEKO) die italienischen Arztdiplome in der Tat nicht mehr automatisch, sondern tr\u00e4gt sie lediglich als nicht anerkannte ausl\u00e4ndische Arztdiplome ins MedReg ein, wie es auch bei Diplomen, die ausserhalb der EU erworben wurden, der Fall ist.</p><p>Daher stelle ich folgende Fragen:</p><p>1. Weiss der Bundesrat vom Problem, dass italienische Arztdiplome in der Schweiz nicht automatisch anerkannt werden?</p><p>2. Best\u00e4tigt der Bundesrat, dass eine \u00c4rztin oder ein Arzt mit einem italienischen Arztdiplom, das im MedReg registriert (aber nicht anerkannt) ist, im Tessin arbeiten und eine Weiterbildung absolvieren darf?</p><p>3. K\u00f6nnen auch in anderen Kantonen Assistenz\u00e4rztinnen und -\u00e4rzte mit nicht anerkannten italienischen Arztdiplomen eingestellt werden?</p><p>4. Best\u00e4tigt der Bundesrat, dass eine \u00c4rztin oder ein Arzt mit einem registrierten (aber nicht anerkannten) italienischen Arztdiplom in der Schweiz keinen eidgen\u00f6ssischen Weiterbildungstitel oder privatrechtlichen Schwerpunkttitel erwerben kann?</p><p>5. Anerkennt die Schweiz von einer \u00c4rztin oder einem Arzt mit einem italienischen Arztdiplom und einem italienischen Weiterbildungstitel wenigstens den Weiterbildungstitel?</p><p>6. Wird die MEBEKO, da sie italienische Diplome nicht mehr automatisch anerkennt, Anerkennungen nun individuell vornehmen? Zu welchen Bedingungen?</p><p>7. Was gedenkt der Bundesrat zu unternehmen beziehungsweise was wurde bereits unternommen, um L\u00f6sungen f\u00fcr diese Situation zu finden, und wann kann man mit Ergebnissen rechnen?</p>","ReasonText":"<p>Laut Informationen des SIWF (Schweizerisches Institut f\u00fcr \u00e4rztliche Weiter- und Fortbildung) und der MEBEKO, die an das Tessiner Kantonsarztamt herangetreten sind, k\u00f6nnen Tessiner \u00c4rztinnen und \u00c4rzte mit einem im MedReg registrierten italienischen Arztdiplom im Tessin unter der F\u00fchrung Dritter arbeiten und eine Weiterbildung beginnen. Allerdings bleibt es ihnen verwehrt, die Weiterbildung abzuschliessen, da sie sich weder zur Facharztpr\u00fcfung anmelden noch einen eidgen\u00f6ssischen Facharzttitel erwerben k\u00f6nnen.</p><p>Viele Tessinerinnen und Tessiner w\u00e4hlen ein Medizinstudium im benachbarten Italien, zum einen wegen der Sprache, zum anderen wegen des Numerus Clausus an den medizinischen Fakult\u00e4ten der Schweizer Universit\u00e4ten. Wenn sie dann mit ihrem italienischen Diplom ins Tessin und in die Schweiz zur\u00fcckkehren, sehen sie sich mit der oben genannten Diskriminierung konfrontiert.</p><p>Das wirft die dringende Frage auf, ob der Bedarf an \u00c4rztinnen und \u00c4rzten im Kanton Tessin in Zukunft gedeckt werden kann. Ein Kanton wie das Tessin, das schon jetzt damit konfrontiert ist, dass viele Tessinerinnen und Tessiner nach ihrem Medizinstudium n\u00f6rdlich des Gotthards nicht auf die Alpens\u00fcdseite zur\u00fcckkehren, l\u00e4uft Gefahr, dass es in Zukunft einen Mangel an \u00c4rztinnen und \u00c4rzten geben wird.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Dem Bundesrat ist die Problematik rund um die automatische Anerkennung des neuen italienischen Arztdiploms (\"laurea abilitante\") bekannt. Nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 \u00fcber die universit\u00e4ren Medizinalberufe (MedBG; SR 811.11) werden ausl\u00e4ndische Diplome durch die Medizinalberufekommission (MEBEKO) nur anerkannt, wenn mit dem betreffenden Staat ein Abkommen \u00fcber die gegenseitige Diplomanerkennung besteht. Gest\u00fctzt auf Anhang III Personenfreiz\u00fcgigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) nimmt die Schweiz am EU-Anerkennungssystem von Berufsqualifikationen teil. Die Anpassung bestehender und Aufnahme neuer Diplome in den Anhang III FZA erfordert einen Beschluss des Gemischten Ausschusses zum FZA (vgl. Art.18 FZA). Die derzeit laufende Revision von Anhang III FZA, welche auch die automatische Anerkennung des italienischen Arztdiploms (\"laurea abilitante\") umfassen soll, ist noch nicht abgeschlossen.</p><p>2./3. Die Fragen rund um die Berufsaus\u00fcbung werden weiterhin ausschliesslich von den zust\u00e4ndigen kantonalen Gesundheitsbeh\u00f6rden beantwortet. Diese entscheiden, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen Personen mit registrierten oder anerkannten ausl\u00e4ndischen Diplomen der universit\u00e4ren Medizinalberufe im Kantonsgebiet t\u00e4tig sein d\u00fcrfen.</p><p>4. Ob mit einem registrierten Diplom der universit\u00e4ren Medizinalberufe bereits an einem eidgen\u00f6ssischen Weiterbildungsgang teilgenommen werden kann, entscheidet das Schweizerische Institut f\u00fcr \u00e4rztliche Weiter- und Fortbildung (SIWF) der Verbindung der Schweizer \u00c4rztinnen und \u00c4rzte (FMH). Gem\u00e4ss Art. 23 Abs. 4 der Weiterbildungsordnung (WBO) des SIWF k\u00f6nnen einzig Inhaberinnen und Inhaber von eidgen\u00f6ssischen oder anerkannten Arztdiplomen zur Facharztpr\u00fcfung zugelassen werden.</p><p>5. Ein in einem EU-/EFTA-Staat erworbener Weiterbildungstitel wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit dem entsprechenden eidgen\u00f6ssischen Titel in einem Vertrag \u00fcber die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist (vgl. Art. 21 Abs. 1 MedBG).</p><p>6. Die MEBEKO wendet bei Diplomen und Weiterbildungstiteln aus Vertragsstaaten die automatische Anerkennung an und ist demnach an Anhang III FZA sowie die dazugeh\u00f6rige Rechtsprechung gebunden. Wenn ausl\u00e4ndische Diplome nicht anerkannt werden k\u00f6nnen, entscheidet die MEBEKO nach Art. 15 Abs. 4 MedBG, unter welchen Voraussetzungen das eidgen\u00f6ssische Diplom erworben werden kann.</p><p>7. Die Frage der Anerkennung der neuen \"laurea abilitante\" wurde am Gemischten Ausschuss Personenfreiz\u00fcgigkeit vom 22. Oktober 2021 thematisiert, es konnte dazu jedoch mit Blick auf die laufende Revision des Anhang III FZA noch kein Beschluss gefasst werden. Die internen Arbeiten f\u00fcr die Revision von Anhang III FZA werden fortgef\u00fchrt und die Koordination mit der EU vorangetrieben. Es sind auch schweizerische Weiterbildungstitel betroffen, die seit l\u00e4ngerem auf die Aktualisierung von Anhang III FZA warten, damit sie in der EU automatisch anerkannt werden. Die MEBEKO bietet qualifizierten Bewerbenden bis zu einem Beschluss des Gemischten Ausschusses FZA weiterhin die Registrierung ihres Diploms als \u00dcbergangsl\u00f6sung an. Diese Registrierung erlaubt es, dass in Italien ausgebildete \u00c4rzte/innen in der Schweiz eine nichtselbst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit z.B. in einem Spital aufnehmen k\u00f6nnen. Sollten in Bezug auf die geplante Anpassung von Anhang III des FZA l\u00e4ngerfristig keine Fortschritte erzielt werden k\u00f6nnen, wird die MEBEKO eine neue Lagebeurteilung vornehmen. Ziel des Bundesrates ist es, den Anhang III FZA baldm\u00f6glichst zu aktualisieren.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1644969600000)\/","SubmittedBy":"Chiesa Marco","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1647475200000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"10|32|44|1236|2811|2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1690501874313)\/","SubmissionDate":"\/Date(1639526400000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":5112,"SubmissionLegislativePeriod":51,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Europapolitik|Bildung|Besch\u00e4ftigung und Arbeit|Menschenrechte|Migration|Gesundheit"}}