{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20220301,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20220301,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20220301,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20220301,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20220301,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20220301,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20220301,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20220301,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20220301,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20220301,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20220301,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20220301,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20220301,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20220301,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20220301,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20220301,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20220301,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20220301,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"22.301","BusinessType":3,"BusinessTypeName":"Standesinitiative","BusinessTypeAbbreviation":"Kt. Iv.","Title":"Verl\u00e4ngerung des Mutterschaftsurlaubs bei schweren Komplikationen nach der Geburt um die Dauer des Spitalaufenthalts. Entsprechende \u00c4nderung des Erwerbsersatzgesetzes","Description":null,"InitialSituation":"<p>-</p>","Proceedings":"<p>06.06.2023 St\u00e4nderat</p><p>Keine Folge gegeben</p><p><br>29.02.2024 Nationalrat</p><p>Keine Folge gegeben<br>&nbsp;</p>","DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Gest\u00fctzt auf Artikel\u00a0160 Absatz\u00a01 der Bundesverfassung nimmt der Kanton Waadt sein Initiativrecht auf Bundesebene wahr und fordert die Bundesversammlung auf, den Mutterschaftsurlaub bei l\u00e4ngerem Spitalaufenthalt der Mutter zu verl\u00e4ngern und das Erwerbsersatzgesetz (EOG), die Erwerbsersatzordnung (EOV) sowie das Obligationenrecht (OR) wie folgt zu \u00e4ndern:</p><p></p><p>Art. 16c EOG</p><p>3 Bei einem Spitalaufenthalt des Neugeborenen oder der Mutter verl\u00e4ngert sich die Dauer der Ausrichtung um die Dauer der Hospitalisierung, h\u00f6chstens aber um 56 Tage, wenn:</p><p>a. die Mutter oder das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt ununterbrochen w\u00e4hrend mindestens zwei Wochen im Spital verweilt; und</p><p>b. die Mutter nachweist, dass sie im Zeitpunkt der Niederkunft bereits beschlossen hatte, nach Ende des Mutterschaftsurlaubs wieder eine Erwerbst\u00e4tigkeit aufzunehmen.</p><p>Art. 16d EOG</p><p>2 Bei Hospitalisierung des Neugeborenen oder der Mutter endet der Anspruch mit dem Ende der Verl\u00e4ngerung nach Artikel\u00a016c Absatz\u00a03.</p><p></p><p>Art. 24 EOV: Titel: Dauer der Ausrichtung der Mutterschaftsentsch\u00e4digung bei l\u00e4ngerem Spitalaufenthalt des Neugeborenen oder der Mutter (Art. 16c Abs. 3 EOG)</p><p>Der Nachweis, dass das Neugeborene oder die Mutter unmittelbar nach der Geburt ununterbrochen w\u00e4hrend mindestens zwei Wochen im Spital verbleiben muss, ist durch ein Arztzeugnis zu erbringen.</p><p></p><p>Art. 329f OR</p><p>2 Bei Hospitalisierung des Neugeborenen oder der Mutter verl\u00e4ngert sich der Mutterschaftsurlaub um die verl\u00e4ngerte Dauer der Ausrichtung der Mutterschaftsentsch\u00e4digung.</p>","ReasonText":"<p>1. Die Artikel\u00a016b ff. des Bundesgesetzes \u00fcber den Erwerbsersatz f\u00fcr Dienstleistende, bei Mutterschaft und bei Vaterschaft (Erwerbsersatzgesetz [EOG], SR 834.1) regeln den Anspruch auf Mutterschaftsentsch\u00e4digung. Erwerbst\u00e4tige Frauen haben w\u00e4hrend 98 Tagen nach der Niederkunft oder bis zur fr\u00fchzeitigen Wiederaufnahme der Erwerbst\u00e4tigkeit Anspruch auf Erwerbsersatz, der in Taggeldern ausgerichtet wird und 80 Prozent des vor Beginn des Anspruchs erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens entspricht.</p><p>Bei l\u00e4ngerem Spitalaufenthalt des neugeborenen Kindes kann die Mutter beantragen, dass die Mutterschaftsentsch\u00e4digung erst ausgerichtet wird, wenn das Kind nach Hause kommt (Art. 16c Abs. 2).</p><p>Der Beginn des Anspruchs kann aufgeschoben werden, wenn die Mutter entsprechend Antrag stellt und mit einem Arztzeugnis der Nachweis erbracht wird, dass das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt ununterbrochen w\u00e4hrend mindestens zwei Wochen im Spital verbleiben muss (Art. 24 Abs. 1 EOV; SR 834.11).</p><p>Die Verordnung pr\u00e4zisiert, dass die Ausrichtung der Entsch\u00e4digung nur bis zum Tag aufgeschoben werden kann, an welchem das Neugeborene zur Mutter zur\u00fcckkehrt.</p><p>2. Der Bundesrat verabschiedete am 20. April 2016 den Bericht \"Einkommen der Mutter bei Aufschub der Mutterschaftsentsch\u00e4digung infolge l\u00e4ngeren Spitalaufenthalts des neugeborenen Kindes\".</p><p>Er k\u00fcndigte einen Entwurf an, mit dem das Gesetz dahingehend ge\u00e4ndert werden soll, dass die Dauer der Ausrichtung der Mutterschaftsentsch\u00e4digung verl\u00e4ngert wird, wenn ein Neugeborenes unmittelbar nach der Geburt w\u00e4hrend mindestens drei Wochen im Spital verbleiben muss.</p><p>Das Parlament verabschiedete diese Gesetzes\u00e4nderung am 18. Dezember 2020. Nach Ablauf der Referendumsfrist setzte der Bundesrat diese Bestimmung per 1. Juli 2021 in Kraft (siehe Website des Bundesamtes f\u00fcr Sozialversicherungen [BSV]).</p><p>Die Anspruchsvoraussetzungen und die Regelungen f\u00fcr die Bemessung der Mutterschaftsentsch\u00e4digung blieben unver\u00e4ndert. Einen Anspruch auf eine verl\u00e4ngerte Ausrichtung der Mutterschaftsentsch\u00e4digung bei einem l\u00e4ngeren Spitalaufenthalt des Neugeborenen k\u00f6nnen allerdings nur M\u00fctter geltend machen, die vorhaben, nach der Geburt wieder einer Erwerbst\u00e4tigkeit nachzugehen. Die Entsch\u00e4digung wird h\u00f6chstens 56 zus\u00e4tzliche Tage ausgerichtet, was dem achtw\u00f6chigen Arbeitsverbot nach der Geburt entspricht, das im Bundesgesetz \u00fcber die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vorgesehen ist. Die Dauer des Anspruchs auf Mutterschaftsentsch\u00e4digung wird in diesem Fall von 98 auf 154 aufeinanderfolgende Tage verl\u00e4ngert (Art. 16c Abs. 2-4). [\"Bei einem Spitalaufenthalt des Neugeborenen verl\u00e4ngert sich die Dauer der Ausrichtung um die Dauer der Hospitalisierung, h\u00f6chstens aber um 56 Tage, wenn: a. das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt ununterbrochen w\u00e4hrend mindestens zwei Wochen im Spital verweilt; und b. die Mutter nachweist, dass sie im Zeitpunkt der Niederkunft bereits beschlossen hatte, nach Ende des Mutterschaftsurlaubs wieder eine Erwerbst\u00e4tigkeit aufzunehmen.\"]</p><p>Ausserdem wurden im Obligationenrecht (Art. 329f Abs. 2 und 336c Abs. 1 Bst. C OR) die erforderlichen Anpassungen vorgenommen: Der Mutterschaftsurlaub und der Schutz vor K\u00fcndigung zur Unzeit wurden im selbem Masse verl\u00e4ngert wie die Anspruchsdauer.</p><p>3. Der Bundesrat hielt in seiner Botschaft vom 3. November 2018 zur \u00c4nderung des Erwerbsersatzgesetzes (\"Mutterschaftsentsch\u00e4digung bei l\u00e4ngerem Spitalaufenthalt des Neugeborenen\", BBl 2019 141) fest, dass \"einzig der Gesundheitszustand des Kindes und nicht jener der Mutter den Aufschub begr\u00fcnden kann, selbst wenn die Konsequenzen eines l\u00e4ngeren Spitalaufenthalts der Mutter die gleichen sind, n\u00e4mlich, dass sie sich nicht um das Neugeborene k\u00fcmmern kann. Doch in diesem Fall schliesst die Mutterschaftsentsch\u00e4digung Taggeldzahlungen anderer Sozialversicherungen (z. B. Invalidenversicherung oder Unfallversicherung) aus. Die anderen Versicherungen kommen erst zum Tragen, wenn der Anspruch auf die Mutterschaftsentsch\u00e4digung erloschen und die Mutter immer noch arbeitsunf\u00e4hig ist.\"</p><p>Der Bundesrat pr\u00e4zisierte zudem, dass der \"Lohnanspruch nach Artikel\u00a0324a des Obligationenrechts (OR) bei Verhinderung des Arbeitnehmers [...] im ersten Dienstjahr auf drei Wochen beschr\u00e4nkt\" ist.</p><p>Ferner hielt er fest, dass die Variante, mit der Ungleichbehandlungen am ehesten verhindert werden k\u00f6nnten, die zudem am wenigsten kosten w\u00fcrde und bei welcher der Arbeitgeber nicht alleine f\u00fcr die Lohnfortzahlung aufkommen m\u00fcsste, darin besteht, im EOG zu verankern, dass der Anspruch auf die Mutterschaftsentsch\u00e4digung - der derzeit auf 98 Tage beschr\u00e4nkt ist - verl\u00e4ngert wird.</p><p>\"Zudem besteht f\u00fcr Frauen, die sich dazu entschliessen, ihre Erwerbst\u00e4tigkeit nach der Geburt zu unterbrechen, keine Notwendigkeit, die Ausrichtung der Mutterschaftsentsch\u00e4digung zu verl\u00e4ngern, da sie nichts daran hindert, ihre Zeit auch nach Ablauf der 14 Wochen zu einem wesentlichen Teil beim Neugeborenen verbringen.\" (S. 147 der genannten Botschaft).</p><p>Zur Dauer der Verl\u00e4ngerung ist in der Botschaft des Bundesrates (S. 160) Folgendes zu lesen: \"Es ist nicht w\u00fcnschenswert, die Ausrichtung der Mutterschaftsentsch\u00e4digung und den Anspruch auf Mutterschaftsurlaub zeitlich unbegrenzt zu verl\u00e4ngern. Es gilt somit, einen angemessenen Zeitraum festzulegen, der die meisten F\u00e4lle abdeckt. Eine vollst\u00e4ndige \u00dcbernahme aller F\u00e4lle ist nicht m\u00f6glich, denn l\u00e4ngere Spitalaufenthalte k\u00f6nnen bis zu einem Jahr oder mehr dauern. In solchen besonders schweren F\u00e4llen kann erwartet werden, dass andere L\u00f6sungen gefunden werden. Versicherungsleistungen zu gew\u00e4hren, ohne eine Frist daf\u00fcr festzulegen, w\u00fcrde \u00fcberdies dem System der Taggeldversicherungen widersprechen.\"</p><p>Diese Argumente k\u00f6nnen sinngem\u00e4ss auch auf die Verl\u00e4ngerung des Anspruchs auf Erwerbsersatz infolge eines l\u00e4ngeren Spitalaufenthalts der Mutter gelten. Die Unterscheidung zwischen einem Spitalaufenthalt des Neugeborenen und einem der Mutter ist denn auch nur schwer zu rechtfertigen.</p><p>4. Da keine Daten dar\u00fcber vorliegen, wie viele Frauen schweizweit betroffen sind, ist nicht bekannt, wie viel die verlangte \u00c4nderung kosten w\u00fcrde bzw. ob der EO-Beitragssatz erh\u00f6ht werden m\u00fcsste. Fest steht jedoch, dass die Fallzahlen niedrig sind.</p><p>F\u00fcr den Kanton Waadt liegen folgende Zahlen vor:</p><p></p><p>Anzahl Spitalaufenthalte von \u00fcber zwei bzw. \u00fcber drei Wochen bei einer Spitalgeburt im Kanton Waadt in den Jahren 2017 und 2018:</p><p></p><table border=\"1pt\" width=\"487.6pt\"><tr><td width=\"250.95pt\" colspan=\"0\" rowspan=\"0\" valign=\"center\"><p></p></td><td width=\"46.45pt\" colspan=\"0\" rowspan=\"0\" valign=\"center\"><p>2017</p></td><td width=\"46.45pt\" colspan=\"0\" rowspan=\"0\" valign=\"center\"><p>2018</p></td><td width=\"60.35pt\" colspan=\"0\" rowspan=\"0\" valign=\"center\"><p>2017</p></td><td width=\"60.05pt\" colspan=\"0\" rowspan=\"0\" valign=\"center\"><p>2018</p></td></tr><tr><td width=\"250.95pt\" colspan=\"0\" rowspan=\"0\" valign=\"center\"><p>Aufenthalt von mindestens 14 Tagen</p></td><td width=\"46.45pt\" colspan=\"0\" rowspan=\"0\" valign=\"center\"><p>119</p></td><td width=\"46.45pt\" colspan=\"0\" rowspan=\"0\" valign=\"center\"><p>103</p></td><td width=\"59.6pt\" colspan=\"0\" rowspan=\"0\" valign=\"center\"><p>1,3 %</p></td><td width=\"60.05pt\" colspan=\"0\" rowspan=\"0\" valign=\"center\"><p>1,1 %</p></td></tr><tr><td width=\"250.95pt\" colspan=\"0\" rowspan=\"0\" valign=\"center\"><p>Aufenhalt von mindestens 21 Tagen</p></td><td width=\"46.45pt\" colspan=\"0\" rowspan=\"0\" valign=\"center\"><p>78</p></td><td width=\"46.45pt\" colspan=\"0\" rowspan=\"0\" valign=\"center\"><p>58</p></td><td width=\"59.6pt\" colspan=\"0\" rowspan=\"0\" valign=\"center\"><p>0,8 %</p></td><td width=\"60.05pt\" colspan=\"0\" rowspan=\"0\" valign=\"center\"><p>0,6 %</p></td></tr></table><p></p><p>Vor diesem Hintergrund fordern der Staatsrat und der Grosse Rat des Kantons Waadt die Bundesversammlung auf, das EOG, die EOV und das OR dahingehend zu \u00e4ndern, dass der Anspruch auf Erwerbsersatz bei einem \u00fcber zweiw\u00f6chigen Spitalaufenthalt der Mutter nach der Geburt verl\u00e4ngert wird.</p><p>Um die Regelungen bei l\u00e4ngerem Spitalaufenthalt des Neugeborenen und der Mutter zu harmonisieren, sollte der Erwerbsersatz auch bei l\u00e4ngerem Spitalaufenthalt der Mutter um bis zu 56 Tage verl\u00e4ngert werden. Auch sollten das OR (Verl\u00e4ngerung des Mutterschaftsurlaubs) und die EOV entsprechend erg\u00e4nzt werden. Der Anspruch erlischt in jedem Fall am 154. Tag nach der Geburt bzw. mit der Wiederaufnahme der Erwerbst\u00e4tigkeit der Mutter oder deren Tod.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":"Waadt","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1709210394000)\/","ResponsibleDepartment":1,"ResponsibleDepartmentName":"Parlament","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"Parl","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"28|2836|2841","Category":"IV","Modified":"\/Date(1779242271423)\/","SubmissionDate":"\/Date(1643155200000)\/","SubmissionCouncil":null,"SubmissionCouncilName":null,"SubmissionCouncilAbbreviation":null,"SubmissionSession":5113,"SubmissionLegislativePeriod":51,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Soziale Fragen|Sozialer Schutz|Gesundheit"}}