{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20220307,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20220307,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20220307,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20220307,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20220307,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20220307,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20220307,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20220307,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20220307,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20220307,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20220307,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20220307,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20220307,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20220307,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20220307,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20220307,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20220307,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20220307,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"22.307","BusinessType":3,"BusinessTypeName":"Standesinitiative","BusinessTypeAbbreviation":"Kt. Iv.","Title":"Erstattung der Behandlungskosten bei Fehlgeburt, Windei oder Eileiterschwangerschaft","Description":null,"InitialSituation":"<p>-</p>","Proceedings":"<p>31.05.2023 St\u00e4nderat: Keine Folge gegeben<br>28.09.2023 Nationalrat: Keine Folge gegeben<br>&nbsp;</p>","DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Gest\u00fctzt auf Artikel\u00a0160 Absatz\u00a01 der Bundesverfassung nimmt der Kanton Waadt sein Initiativrecht auf Bundesebene wahr und fordert die Bundesversammlung auf, das Bundesgesetz \u00fcber die Krankenversicherung (KVG) wie folgt zu \u00e4ndern:</p><p>Art. 64 Abs. 7 Bst. b (neu)</p><p>7 F\u00fcr folgende Leistungen darf der Versicherer keine Kostenbeteiligung erheben:</p><p>a. Leistungen nach Artikel\u00a029 Absatz\u00a02;</p><p>b. Leistungen nach den Artikeln 25 und 25a, die ab der Empf\u00e4ngnis, w\u00e4hrend der Niederkunft und bis acht Wochen nach der Niederkunft erbracht werden.</p>","ReasonText":"<p>1. Einleitung</p><p>Diese von Grossr\u00e4tin Anne-Laure Botteron eingereicht Initiative verlangt im Wesentlichen, dass die Kosten f\u00fcr Leistungen bei Schwangerschaft ab der Empf\u00e4ngnis vollst\u00e4ndig - ohne Franchise und Selbstbehalt - von der Krankenversicherung \u00fcbernommen werden.</p><p>Nach geltendem Recht (Bundesgesetz \u00fcber die Krankenversicherung vom 18. M\u00e4rz 1994, KVG) wird eine Schwangerschaft, die vor der 13. Woche endet, als Krankheit betrachtet, wodurch die \u00fcbliche Kosten\u00fcbernahme gilt. Folglich sind die Kosten f\u00fcr Arztbesuche, medizinische Analysen, Arzneimittel und die n\u00f6tigen Eingriffe zur Entnahme des Embryos oder des toten F\u00f6tus bis zum Erreichen der Franchise oder des Selbstbehalts von der betroffenen Frau zu tragen. Die entsprechende Franchise ist im \u00dcbrigen h\u00e4ufig sehr hoch, da die betroffenen Frauen zumeist jung und gesund sind.</p><p>Die im KVG vorgesehene Regelung schafft eine Ungleichbehandlung zwischen Frauen, deren Schwangerschaft \u00fcber die 13. Woche hinausgeht, und Frauen, bei denen dies nicht der Fall ist. Der Verlust eines Embryos oder eines F\u00f6tus kann ein sehr einschneidendes Erlebnis f\u00fcr eine Frau bzw. ein Paar sein. Wer damit konfrontiert ist, muss nicht nur diesen Verlust bew\u00e4ltigen, sondern auch noch erhebliche medizinische Kosten tragen.</p><p>Diese Initiative wurde am 15. M\u00e4rz 2019 in der Gesundheitskommission des Grossen Rates vorgelegt. Diese empfahl dem Grossen Rat mit 14 zu 1 Stimmen, die Initiative anzunehmen und an den Staatsrat zu \u00fcberweisen, was der Grosse Rat am 3. M\u00e4rz 2020 mit 108 zu 2 Stimmen bei 5 Enthaltungen tat.</p><p>Die Grossratsmitglieder ersuchten den Kanton Waadt damit, gest\u00fctzt auf Artikel\u00a0109 Absatz\u00a02 der Waadtl\u00e4nder Verfassung sein Initiativrecht auf Bundesebene wahrzunehmen. Die Standesinitiative verlangt, Artikel\u00a064 Absatz\u00a07 Buchstabe\u00a0b KVG so zu \u00e4ndern, dass der Geltungsbereich dieses Artikels auf F\u00e4lle ausgedehnt wird, in denen die Schwangerschaft vor der 13. Woche endet.</p><p>2. Stellungnahme des Staatsrates</p><p>Das aktuelle System diskriminiert in der Tat Frauen, deren Schwangerschaft vor der 13. Woche endet. Diese sind doppelt gestraft, da ihre Schwangerschaft vorzeitig endet und sie zudem die damit verbundenen medizinischen Kosten zu tragen haben (Franchise und Selbstbehalt). In diesem Zusammenhang sei zudem darauf hingewiesen, dass es sich zumeist um junge und gesunde Frauen handelt, deren Krankenversicherungsfranchise sich \u00fcblicherweise auf 2500 Franken bel\u00e4uft. Gem\u00e4ss geltendem Recht werden die Leistungen, die bis zur 13. Schwangerschaftswoche erbracht werden, als Behandlung einer Krankheit betrachtet, was zur Folge hat, dass f\u00fcr die Versicherte die \u00fcbliche Kostenbeteiligung anf\u00e4llt. Diese Regelung wurde bei den gesetzgeberischen Arbeiten damit gerechtfertigt, dass \"der Beginn der Schwangerschaft erst im Nachhinein festgestellt werden kann und der Versicherer allenfalls bereits Kostenbeteiligungen auf Behandlungen erhoben hat, wenn er von der Schwangerschaft erf\u00e4hrt\" und die nachtr\u00e4gliche Befreiung von der Kostenbeteiligung auf Behandlungen w\u00e4hrend der ersten zw\u00f6lf Schwangerschaftswochen daher \"zu unverh\u00e4ltnism\u00e4ssigem Verwaltungsaufwand\" f\u00fchren w\u00fcrde (siehe Bericht der SGK-S vom 11. Februar 2013 zur parlamentarischen Initiative \"Kostenbeteiligung bei Mutterschaft. Gleichbehandlung\", BBl 2013 2459 2462). Als Hauptargument f\u00fcr die Begrenzung der vollen Kosten\u00fcbernahme auf den Zeitraum ab der 13. Schwangerschaftswoche wird also der praktische Aufwand angef\u00fchrt, den die R\u00fcckerstattung der ab der Empf\u00e4ngnis angefallenen Kosten verursacht.</p><p>Dieses Argument ist nicht haltbar. Die Frage der Kostenr\u00fcckerstattung f\u00fcr Leistungen, f\u00fcr die von den Versicherten bereits eine Kostenbeteiligung verlangt wurde, stellt sich f\u00fcr die Versicherer unabh\u00e4ngig von dieser zeitlichen Begrenzung. Es ist schockierend, dass als Begr\u00fcndung f\u00fcr die geltende Regelung der Verwaltungsaufwand genannt wird; dies umso mehr, wenn man in Betracht zieht, dass es hier um die medizinischen Kosten f\u00fcr ein vorzeitiges Schwangerschaftsende geht!</p><p>Diese Regelung schafft eine Ungleichbehandlung zwischen Frauen, die ihr Kind vor der 13. Woche verlieren, und Frauen, die es sp\u00e4ter verlieren oder austragen k\u00f6nnen.</p><p>Die Erstattung der medizinischen Kosten bei Fehlgeburt oder Windei w\u00fcrde zu keinem Anstieg der Gesundheitskosten insgesamt f\u00fchren, da es sich in der Regel nicht um optionale Behandlungen handelt, sondern diese f\u00fcr die Patientin und das medizinische Personal alternativlos sind. Ferner h\u00e4tte diese Verlagerung privat zu tragender Kosten auf die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) nur geringf\u00fcgige finanzielle Auswirkungen auf die OKP und somit auf die Krankenkassenpr\u00e4mien. Die zus\u00e4tzlichen Kosten in der gesamten Schweiz werden auf 13 bis 18 Millionen Franken gesch\u00e4tzt, was rund 0,05 Prozent der Gesamtkosten zulasten der OKP entspricht.</p><p>3. \u00c4nderungsantrag</p><p>3.1 Geltendes Recht</p><p>Die Krankenpflegeversicherung ist in der Schweiz seit dem 1. Januar 1996 universell und obligatorisch (Art. 1 KVG). Gem\u00e4ss Artikel\u00a024 und Artikel\u00a034 Absatz\u00a01 KVG \u00fcbernimmt die OKP nach Massgabe der in den Artikeln 32-34 KVG festgelegten Voraussetzungen ausschliesslich die Kosten f\u00fcr die Leistungen, die in den Artikeln 25 bis 31 KVG abschliessend aufgef\u00fchrt sind. Die Leistungen, die bei Mutterschaft \u00fcbernommen werden, sind in Artikel\u00a029 KVG geregelt (St\u00e9phanie Perrenoud, Les prestations de soins en cas de maternit\u00e9 - analyse des prestations dispens\u00e9es en Suisse et \u00e0 l'\u00e9tranger, R\u00e9flexions romandes en droit de la sant\u00e9, 2016, S. 139/140).</p><p>Gem\u00e4ss Artikel\u00a029 Absatz\u00a01 \u00fcbernimmt die OKP neben den Kosten f\u00fcr die gleichen Leistungen wie bei Krankheit die Kosten der besonderen Leistungen bei Mutterschaft. Dabei handelt es sich gem\u00e4ss Absatz\u00a02 um die von \u00c4rzten und \u00c4rztinnen oder von Hebammen durchgef\u00fchrten oder \u00e4rztlich angeordneten Kontrolluntersuchungen w\u00e4hrend und nach der Schwangerschaft (Bst. a), die Entbindung zu Hause, in einem Spital oder einem Geburtshaus sowie die Geburtshilfe durch \u00c4rzte und \u00c4rztinnen oder Hebammen (Bst. b), die notwendige Stillberatung (Bst. c) sowie die Pflege und den Aufenthalt des gesunden Neugeborenen, solange es sich mit der Mutter im Spital aufh\u00e4lt (Bst. d) (BGE 144 V 184 E. 3.1 und zitierte Verweise).</p><p>Artikel\u00a064 Absatz\u00a07 KVG wiederum bestimmt, dass der Versicherer keine Kostenbeteiligung erheben darf f\u00fcr Leistungen nach Artikel\u00a029 Absatz\u00a02 KVG (Bst. a) und f\u00fcr Leistungen nach den Artikeln 25 und 25a, die ab der 13. Schwangerschaftswoche, w\u00e4hrend der Niederkunft und bis acht Wochen nach der Niederkunft erbracht werden (Bst. b).</p><p>Mutterschaft im Sinne von Artikel\u00a05 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 \u00fcber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Artikel\u00a01a Absatz\u00a02 Buchstabe\u00a0c KVG und Artikel\u00a029 KVG bezieht sich auf einen gew\u00f6hnlichen Prozess des Lebens, der anders als eine Krankheit (Art. 3 ATSG) keine Beeintr\u00e4chtigung der Gesundheit darstellt. Mit den besonderen Leistungen bei Mutterschaft, die in Artikel\u00a029 Absatz\u00a02 KVG abschliessend aufgez\u00e4hlt und in den Artikeln 13 bis 16 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) pr\u00e4zisiert sind, soll der reibungslose Ablauf dieses Prozesses sichergestellt werden. Insbesondere die Kontrolluntersuchungen im Sinne von Artikel\u00a013 KLV dienen der medizinischen \u00dcberwachung der Schwangerschaft und sollen Komplikationen, welche die Gesundheit der Mutter und/oder des Ungeborenen gef\u00e4hrden k\u00f6nnten, vermeiden. Es handelt sich dabei um prophylaktische Massnahmen, die je nach Stand der Schwangerschaft erfolgen und deren Kosten demnach ohne medizinische Indikation \u00fcbernommen werden. Diese Untersuchungen sind besondere Leistungen bei Mutterschaft unabh\u00e4ngig davon, ob es sich um eine unkomplizierte Schwangerschaft oder eine Hochrisikoschwangerschaft der Versicherten handelt. Die medizinische Behandlung, die notwendig wird, wenn bei einer solchen Untersuchung eine Gesundheitsgef\u00e4hrdung festgestellt wird, f\u00e4llt hingegen unter die Leistungen bei Krankheit im Sinne der Artikel\u00a025 bis 29 Absatz\u00a01 KVG mit der Folge, dass gem\u00e4ss Artikel\u00a064 Absatz\u00a07 Buchstabe\u00a0b KVG eine Beteiligung an den entsprechenden Kosten f\u00e4llig wird, wenn die Behandlung vor der 13. Schwangerschaftswoche erfolgt (BGE 144 V 184 E. 3.2 und zitierte Verweise).</p><p>Auch wenn die Mutterschaft nicht als Krankheit betrachtet wird, wird sie durch Artikel\u00a029 Absatz\u00a01 KVG leistungsrechtlich einer Krankheit gleichgestellt. Diese Gleichstellung bedeutet, dass die medizinischen Behandlungen, die bei Komplikationen n\u00f6tig werden, wie Leistungen bei Krankheit betrachtet werden (man spricht dann von Hochrisikoschwangerschaft). Diese Behandlungen fallen dann (durch den Verweis in Art. 29 Abs. 1 KVG) unter die allgemeinen Leistungen bei Krankheit im Sinne von Artikel\u00a025 KVG. Dies gilt z. B. f\u00fcr Behandlungen zur Vermeidung einer Fr\u00fch- oder Fehlgeburt (BGE 144 V 184 E. 3.3 und zitierte Verweise).</p><p>Wie bereits erw\u00e4hnt, ist die Unterscheidung zwischen besonderen Leistungen bei Mutterschaft (Art. 29 Abs. 2 KVG) und Leistungen bei Krankheit (Art. 25 und Art. 29 Abs. 1 KVG), die im Fall von Schwangerschaftskomplikationen erbracht werden, wesentlich f\u00fcr die Kostenbeteiligung.</p><p>W\u00e4hrend bei den besonderen Leistungen bei Mutterschaft im Sinne von Artikel\u00a029 Absatz\u00a02 KVG zu keiner Zeit eine Kostenbeteiligung erforderlich ist (Art. 64 Abs. 7 Bst. a KVG), gilt dies f\u00fcr Leistungen bei Krankheit nur dann, wenn sie ab der 13. Schwangerschaftswoche, w\u00e4hrend der Niederkunft und bis acht Wochen nach der Niederkunft erbracht werden (Art. 64 Abs. 7 Bst. b KVG) (BGE 144 V 184 E. 3.4 und zitierte Verweise). Diese Regelung gilt seit dem 1. M\u00e4rz 2014. Bis zum 28. Februar 2014 waren nur die besonderen Leistungen bei Mutterschaft (Art. 29 Abs. 2 KVG, Art. 13-16 KLV) von der Kostenbeteiligung ausgenommen, nicht aber die allgemeinen Leistungen bei Mutterschaft (Art. 25, 25a und 19 Abs. 1 KVG), bei denen Franchise und Selbstbehalt zu bezahlen waren (siehe St\u00e9phanie Perrenoud, Les prestations de soins en cas de maternit\u00e9 - analyse des prestations dispens\u00e9es en Suisse et \u00e0 l'\u00e9tranger, R\u00e9flexions romandes en droit de la sant\u00e9, 2016, S. 145).</p><p>3.2 Auswirkungen der aktuellen Regelung</p><p>Wie bereits dargelegt, ist der Wortlaut von Artikel\u00a064 Absatz\u00a07 KVG klar und entspricht er dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, die Versicherte in den ersten zw\u00f6lf Schwangerschaftswochen nur hinsichtlich der besonderen Leistungen bei Mutterschaft im Sinne von Artikel\u00a029 Absatz\u00a02 KVG von der Kostenbeteiligung zu befreien. Diese Ausnahme gilt folglich nicht f\u00fcr die Behandlungen im Zusammenhang mit Komplikationen wie dem vorzeitigen Ende der Schwangerschaft oder einer Eileiterschwangerschaft, die vor der 13. Schwangerschaftswoche erfolgen. Diese werden als Krankheitskosten angesehen (Anwendung von Art. 25 KVG durch Verweis von Art. 29 Abs. 1 KVG), was zur Folge hat, dass sich die Versicherte an den Kosten zu beteiligen hat (Art. 64 Abs. 7 Bst. b KVG) (BGE 144 V 184 E. 5.2). Daraus ergibt sich eine Diskriminierung, welche die Menschenw\u00fcrde verletzt, umso mehr, als der Gesetzgeber zur Rechtfertigung lediglich administrative Gr\u00fcnde anf\u00fchrt.</p><p>3.3 Beantragte \u00c4nderungen</p><p>Um die im aktuellen Recht bestehende Diskriminierung von Frauen, deren Schwangerschaft nicht \u00fcber die 13. Woche hinausgeht, zu beseitigen, wird beantragt, Artikel\u00a064 Absatz\u00a07 Buchstabe\u00a0b KVG so zu \u00e4ndern, dass f\u00fcr Leistungen nach den Artikeln 25 und 25a KVG ab der Empf\u00e4ngnis keine Kostenbeteiligung verlangt wird. Der Verweis auf die 13. Schwangerschaftswoche ist zu streichen.</p><p>Der Wortlaut von Artikel\u00a064 Absatz\u00a07 Buchstabe\u00a0b KVG w\u00e4re dann wie folgt:</p><p>\"F\u00fcr folgende Leistungen darf der Versicherer keine Kostenbeteiligung erheben:</p><p>a. Leistungen nach Artikel\u00a029 Absatz\u00a02 [unver\u00e4ndert];</p><p>b. Leistungen nach den Artikeln 25 und 25a, die ab der Empf\u00e4ngnis, w\u00e4hrend der Niederkunft und bis acht Wochen nach der Niederkunft erbracht werden.\"</p><p>Diese \u00c4nderung w\u00fcrde auch Anpassungen an der KLV erforderlich machen, namentlich an Artikel\u00a013 Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0f und an Artikel\u00a016. Es sei darauf hingewiesen, dass die beantragte \u00c4nderung im Sinne der Motionen 19.3070 (K\u00e4lin) und 19.3307 (Addor) ist, die vom Bundesrat angenommen wurden und im Parlament h\u00e4ngig sind.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":"Waadt","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1695905209000)\/","ResponsibleDepartment":1,"ResponsibleDepartmentName":"Parlament","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"Parl","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"2841","Category":"V","Modified":"\/Date(1779243188753)\/","SubmissionDate":"\/Date(1649808000000)\/","SubmissionCouncil":null,"SubmissionCouncilName":null,"SubmissionCouncilAbbreviation":null,"SubmissionSession":5114,"SubmissionLegislativePeriod":51,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Gesundheit"}}