{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20220431,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20220431,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20220431,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20220431,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20220431,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20220431,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20220431,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20220431,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20220431,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20220431,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20220431,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20220431,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20220431,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20220431,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20220431,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20220431,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20220431,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20220431,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"22.431","BusinessType":4,"BusinessTypeName":"Parlamentarische Initiative","BusinessTypeAbbreviation":"Pa. Iv.","Title":"Ausnahmen von der dreij\u00e4hrigen T\u00e4tigkeitspflicht gem\u00e4ss Artikel 37 Absatz 1 KVG bei nachgewiesener Unterversorgung","Description":null,"InitialSituation":"<p><b>Bericht der Kommission f\u00fcr soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 29. November 2022</b></p><p>Grundz\u00fcge der Vorlage </p><p>Die Kommission schl\u00e4gt vor, Artikel\u00a037 KVG um einen neuen Absatz\u00a01bis zu erg\u00e4nzen. Dadurch soll den Kantonen die M\u00f6glichkeit einger\u00e4umt werden, bei nachgewiesener Unterversorgung Leistungserbringende, welche die Pflicht einer dreij\u00e4hrigen T\u00e4tigkeit gem\u00e4ss Artikel\u00a037 Absatz\u00a01 KVG nicht erf\u00fcllen, dennoch zur Abrechnung zulasten der OKP zuzulassen. Ein Kanton kann also, wenn er eine Unterversorgung auf seinem Gebiet feststellt, Ausnahmen im Einzelfall und in direkter Anwendung des Bundesgesetzes bewilligen, ohne diese Ausnahmen zus\u00e4tzlich normativ zu regeln. Dies hat gem\u00e4ss der Kommission den Vorteil, dass die neuen Bestimmungen rasch angewendet werden k\u00f6nnen. Die SGK-N will diese Ausnahmeregelung auf die folgenden Bereiche der ambulanten Grundversorgung beschr\u00e4nken: Allgemeinmedizin, Kinder- und Jugendmedizin sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie und psychotherapie. Auf diese Weise k\u00f6nnte ein Kanton einer Unterversorgung vorbeugen, indem er ausnahmsweise einen Leistungserbringer oder eine Leistungserbringerin in einem dieser Bereiche zul\u00e4sst, obschon die Person nicht die geforderte dreij\u00e4hrige Erfahrung mitbringt.</p><p>Die SGK-N hat beschlossen, den Begriff der unzureichenden medizinischen Versorgung nicht explizit zu pr\u00e4zisieren und den Kantonen so einen gewissen Ermessensspielraum einzur\u00e4umen. Die Kantone sind verantwortlich f\u00fcr die Sicherstellung der medizinischen Versorgung auf ihrem Gebiet und sollen daher selbst dar\u00fcber entscheiden k\u00f6nnen, ob eine Unterversorgung besteht.</p><p>Die Kommission hat sich daf\u00fcr ausgesprochen, die Ausnahmeregelung in Artikel\u00a037 Absatz\u00a01bis nKVG auf die Bereiche der ambulanten Grundversorgung zu beschr\u00e4nken. Urspr\u00fcnglich hatte die Kommission eine Beschr\u00e4nkung auf die Allgemeinmedizin und die Kinder- und Jugendmedizin vorgesehen. In den kommissionsinternen Diskussionen wurde aber von verschiedener Seite darauf hingewiesen, dass auch dem Risiko einer Unterversorgung im Bereich der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie entgegengewirkt werden m\u00fcsse. Die Mehrheit der SGK-N hat daher beschlossen, die Liste der Weiterbildungstitel, auf welche die Ausnahmeregelung angewendet werden kann, entsprechend zu erg\u00e4nzen.</p><p></p><p><b>Medienmitteilung des Bundesrates vom 25.01.2023</b></p><p>(...) In seiner Stellungnahme unterst\u00fctzt der Bundesrat den Antrag der SGK-N, da er befristet ist und das Ziel der Qualit\u00e4tssicherung und Wirtschaftlichkeit medizinischer Leistungen nicht grunds\u00e4tzlich in Frage stellt. Ebenso ist wichtig, dass die Ausnahmeregelung nur f\u00fcr vier medizinische Bereiche gilt: Allgemeinmedizin, Kindermedizin, Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie Kinder- und Jugendpsychotherapie. </p>","Proceedings":"<p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Nationalrat, 28.02.2023</b></p><p><b>Nationalrat will weniger H\u00fcrden f\u00fcr Haus- und Kinder\u00e4rzte</b></p><p><b>Der Nationalrat will mit einer Ausnahmeregelung einer medizinischen Unterversorgung in gewissen Bereichen entgegenwirken. Haus\u00e4rztinnen und Kinder\u00e4rzte sollen auch dann Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenversicherung abrechnen k\u00f6nnen, wenn sie noch nicht drei Jahre lang in einer anerkannten Schweizer Weiterbildungsst\u00e4tte gearbeitet haben.</b></p><p>Mit 157 zu 32 Stimmen bei einer Enthaltung stimmte der Nationalrat am Dienstag einem entsprechenden dringlichen Bundesgesetz zu. Ausgearbeitet hatte die Vorlage die Kommission f\u00fcr soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats (SGK-N). Den Anstoss dazu gab eine parlamentarische Initiative der Nationalratskommission. Das Gesch\u00e4ft geht an den St\u00e4nderat.</p><p>Konkret sieht der Entwurf vor, dass die Kantone Leistungserbringerinnen und -erbringer zulassen k\u00f6nnen, obwohl diese noch nicht die eigentlich gesetzlich vorgeschriebene dreij\u00e4hrige Erfahrung mitbringen. M\u00f6glich sein soll dies nach dem Willen der SGK-N in vier Bereichen: Der Allgemeinmedizin, der Kinder- und Jugendmedizin sowie der Kinder- und Jugendpsychiatrie respektive -psychotherapie.</p><p>Die T\u00e4tigkeitspflicht betrifft ausl\u00e4ndische \u00c4rzte, die nicht in der Schweiz ausgebildet wurden. Ziel ist, dass die Betroffenen \u00fcber die n\u00f6tigen Sprachkenntnisse verf\u00fcgen und mit den lokalen Gegebenheiten vertraut sind. Die Bestimmung sei grunds\u00e4tzlich sinnvoll, in der gegenw\u00e4rtigen Situation aber ein Hindernis, sagte J\u00f6rg M\u00e4der (GLP/ZH) namens der Kommission.</p><p>Eine Minderheit der Kommission um Andreas Glarner (SVP/AG) wollte Psychiatrie und Psychotherapie aus dem Erlass streichen. Glarner argumentierte insbesondere, es drohe ein weiterer Kostenanstieg. Er konnte sich aber nicht durchsetzen.</p><p>Auf eine genaue Definition, wann die Versorgung unzureichend ist, verzichtete die Kommission. Sie will den Kantonen Ermessensspielraum lassen.</p><p>Der Bundesrat war mit dem Vorhaben grunds\u00e4tzlich einverstanden. Die Ausnahmeregelung gelte nur befristet und stelle die Ziele der Qualit\u00e4tssicherung und der Wirtschaftlichkeit nicht infrage, argumentiere er.</p><p></p><p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im St\u00e4nderat, 02.03.2023</b></p><p><b>Weniger H\u00fcrden f\u00fcr Haus- und Kinder\u00e4rzte</b></p><p><b>Haus\u00e4rztinnen und Kinder\u00e4rzte k\u00f6nnen neu unter bestimmten Voraussetzungen auch dann Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenversicherung abrechnen, wenn sie noch nicht drei Jahre lang in einer anerkannten Schweizer Weiterbildungsst\u00e4tte gearbeitet haben. Mit der Ausnahmeregelung will das Parlament einer medizinischen Unterversorgung in gewissen Bereichen entgegenwirken.</b></p><p>Als Zweitrat stimmte am Donnerstag der St\u00e4nderat einem entsprechenden dringlichen Bundesgesetz zu. Er f\u00e4llte seinen Entscheid ohne Gegenstimmen.</p><p>Die Ausnahmeregelung ist bis Ende 2027 befristet. Ausgearbeitet hatte die Vorlage die Kommission f\u00fcr soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats (SGK-N). Den Anstoss dazu gab eine parlamentarische Initiative der Nationalratskommission.</p><p>Konkret sieht der Entwurf vor, dass die Kantone Leistungserbringerinnen und -erbringer zulassen k\u00f6nnen, obwohl diese noch nicht die eigentlich gesetzlich vorgeschriebene dreij\u00e4hrige Erfahrung mitbringen. M\u00f6glich sein soll dies nach dem Willen der SGK-N in vier Bereichen: Der Allgemeinmedizin, der Kinder- und Jugendmedizin sowie der Kinder- und Jugendpsychiatrie respektive -psychotherapie.</p><p>Die dreij\u00e4hrige T\u00e4tigkeitspflicht gilt erst seit Anfang 2022. Sie betrifft ausl\u00e4ndische \u00c4rzte, die nicht in der Schweiz ausgebildet wurden. Ziel ist, dass die Betroffenen \u00fcber die n\u00f6tigen Sprachkenntnisse verf\u00fcgen und mit den lokalen Gegebenheiten vertraut sind.</p><p>Grunds\u00e4tzlich stelle man die Bestimmung nicht infrage, sagte Kommissionssprecher Erich Ettlin (Mitte/OW). Schon fr\u00fch habe sich aber gezeigt, dass die heutige Formulierung unerw\u00fcnschte Folgen habe. Sie erschwere es etwa Haus\u00e4rzten, ihre Nachfolge zu regeln.</p><p>Der Bundesrat war mit dem Vorhaben grunds\u00e4tzlich einverstanden. Die Ausnahmeregelung gelte nur befristet und stelle die Ziele der Qualit\u00e4tssicherung und der Wirtschaftlichkeit nicht infrage, argumentierte er. Gesundheitsminister Alain Berset wies in der Debatte aber darauf hin, dass im ambulanten Bereich ein gr\u00f6sseres Angebot an Praxen fast automatisch h\u00f6here Kosten nach sich ziehe.</p><p>Charles Juillard (Mitte/JU) wollte Ausnahmen in allen Bereichen der Medizin zulassen. Er verwies insbesondere auf die schwierige Lage in Randregionen. Dort fehle es nicht nur an Allgemeinmedizinern, sondern auch an Spezialisten. Juillards Einzelantrag fand aber im Rat keine Mehrheit.</p><p></p><p><b>Debatte im Nationalrat, 13.03.2023</b></p><p>Annahme der Dringlichkeitsklausel</p><p></p><p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im St\u00e4nderat 14.03.2023</b></p><p><b>Zulassungsbestimmungen f\u00fcr Haus\u00e4rzte werden gelockert</b></p><p><b>Kantone k\u00f6nnen Haus- und Kinder\u00e4rzte voraussichtlich schon ab kommendem Samstag leichter f\u00fcr die Abrechnung zulasten der obligatorischen Krankenversicherung zulassen. Nach dem National- hat am Dienstag auch der St\u00e4nderat zugestimmt, eine Ausnahmebestimmung dringlich in Kraft zu setzen.</b></p><p>Die kleine Kammer f\u00e4llte ihren Entscheid mit 35 Ja-Stimmen zu 1 Nein-Stimme bei f\u00fcnf Enthaltungen. Der Nationalrat hatte die Dringlichkeitsklausel am Montag mit 146 zu 40 Stimmen bei zwei Enthaltungen gutgeheissen. Das Gesch\u00e4ft ist bereit f\u00fcr die Schlussabstimmung.</p><p>Stimmen beide R\u00e4te der Gesetzes\u00e4nderung am Freitag zu, tritt sie bereits am Folgetag in Kraft. Die Vorlage war bei der Beratung im Rat weitgehend unbestritten.</p><p>Haus\u00e4rztinnen und Kinder\u00e4rzte k\u00f6nnen gem\u00e4ss der Ausnahmeregelung bis 2027 unter bestimmten Voraussetzungen auch dann Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenversicherung abrechnen, wenn sie noch nicht drei Jahre lang in einer anerkannten Schweizer Weiterbildungsst\u00e4tte gearbeitet haben.</p><p>Mit der Ausnahmeregelung will das Parlament einer medizinischen Unterversorgung in gewissen Bereichen entgegenwirken. Sie gilt nebst der Allgemein- und der Kinder- und Jugendmedizin auch in der Kinder- und Jugendpsychiatrie respektive -psychotherapie.</p>","DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Die Kommission beschliesst, eine Vorlage auszuarbeiten mit dem Ziel, eine \u00e4rztliche Unterversorgung zu vermeiden, die als Folge der am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Zulassungsvoraussetzungen insbesondere in der ambulanten Grundversorgung einzutreten droht. </p><p>Die Bestimmungen \u00fcber die besonderen Voraussetzungen f\u00fcr die Zulassung von \u00c4rztinnen und \u00c4rzten in Artikel\u00a037 des Bundesgesetzes \u00fcber die Krankenversicherung (KVG) sollen in folgendem Sinne erg\u00e4nzt werden: </p><p>Bei einer nachgewiesenen Unterversorgung k\u00f6nnen \u00c4rztinnen und \u00c4rzte, die \u00fcber einen der folgenden eidgen\u00f6ssischen Weiterbildungstitel verf\u00fcgen, von der Anforderung, w\u00e4hrend drei Jahren an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsst\u00e4tte gearbeitet zu haben, ausgenommen werden: </p><p>a. Allgemeine innere Medizin als einziger Weiterbildungstitel;</p><p>b. Praktischer Arzt oder praktische \u00c4rztin als einziger Weiterbildungstitel;</p><p>c. Kinder- und Jugendmedizin.</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":null,"BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1679011200000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1770757811903)\/","SubmissionDate":"\/Date(1653004800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5115,"SubmissionLegislativePeriod":51,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Gesundheit"}}