{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20220482,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20220482,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20220482,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20220482,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20220482,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20220482,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20220482,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20220482,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20220482,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20220482,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20220482,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20220482,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20220482,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20220482,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20220482,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20220482,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20220482,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20220482,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"22.482","BusinessType":4,"BusinessTypeName":"Parlamentarische Initiative","BusinessTypeAbbreviation":"Pa. Iv.","Title":"Mitwirkungsrechte des Parlamentes in der Aussenpolitik","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Die einschl\u00e4gigen gesetzlichen Grundlagen sind dahingehend anzupassen, dass:</p><p>- Artikel\u00a05b der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV) betreffend die Konsultation der f\u00fcr die Aussenpolitik zust\u00e4ndigen parlamentarischen Kommissionen auf Gesetzesstufe angehoben und der Wortlaut der Bestimmung mit dem Ziel einer vollumf\u00e4nglichen Wahrung des Konsultationsrechts umformuliert wird;</p><p>- Redaktionell unmissverst\u00e4ndlich festgehalten wird, dass das Verlangen der zust\u00e4ndigen parlamentarischen Kommissionen nach einer Information oder Konsultation gest\u00fctzt auf Artikel\u00a0152 Absatz\u00a05 des Parlamentsgesetzes f\u00fcr den Bundesrat verbindlich ist;</p><p>- Im Parlamentsrecht klare und verbindliche Verfahren betreffend den Umgang des Bundesrates mit Konsultationsantworten der zust\u00e4ndigen parlamentarischen Kommissionen gest\u00fctzt auf Artikel\u00a0152 des Parlamentsgesetzes festgehalten werden.</p>","ReasonText":"<p>Um den gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Bereich von Soft Law zu analysieren, haben die Aussenpolitischen Kommissionen von National- und St\u00e4nderat eine gemeinsame Subkommission eingesetzt. Im Rahmen ihrer Arbeiten hat diese Subkommission eine Evaluation der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle zur Mitwirkung des Parlaments im Bereich von Soft Law in Auftrag gegeben. Als Teil dieser Evaluation wurde von Prof. Petrig (Universit\u00e4t Basel) ein Rechtsgutachten zur Mitwirkung des Parlaments im Bereich von Soft Law erstellt. In diesem Gutachten kommt Prof. Petrig zum Schluss, dass Art. 5b RVOV, welcher konkretisieren sollte, in welchen F\u00e4llen eine Konsultation der f\u00fcr die Aussenpolitik zust\u00e4ndigen Kommissionen gem\u00e4ss Art. 152 Abs. 3 ParlG zu erfolgen hat, M\u00e4ngel aufweist. Einerseits wurde die Konkretisierung auf Verordnungs- statt auf Gesetzesebene und vom Bundesrat statt vom Parlament vorgenommen. Zum anderen ist der Artikel unpr\u00e4zise formuliert und schr\u00e4nkt den Anwendungsbereich des Gesetzes zwar nicht rechtlich, aber in der Praxis ein. Mittels der vorliegenden parlamentarischen Initiative soll die Bestimmung zur Konkretisierung des Konsultationsrechts auf die angemessene Normstufe angehoben und deren Formulierung dahingehend verbessert werden, dass sie nicht de facto eine Einschr\u00e4nkung des Konsultationsrechts zur Folge hat.</p><p>In Abs. 5 von Art. 152 ParlG betreffend die Information und Konsultation im Bereich der Aussenpolitik ist festgehalten, dass die f\u00fcr die Aussenpolitik zust\u00e4ndigen Kommissionen oder andere zust\u00e4ndige Kommissionen vom Bundesrat verlangen k\u00f6nnen, dass er sie informiert oder konsultiert. Die Bestimmung sieht ein Zugsrecht der Kommissionen vor und stellt damit klar, dass letztlich die Kommissionen bestimmen, welche Themen f\u00fcr sie wichtig sind und wo sie mitwirken wollen. Art. 152 Abs. 2 und 3 ParlG verpflichten den Bundesrat, die f\u00fcr die Aussenpolitik zust\u00e4ndigen Kommissionen von sich aus \u00fcber wichtige aussenpolitische Entwicklungen zu informieren und zu wesentlichen aussenpolitischen Vorhaben zu konsultieren. In Kombination mit dieser Bringschuld des Bundesrates soll das Zugrecht der Kommissionen gest\u00fctzt auf Absatz\u00a05 die vollumf\u00e4ngliche Wahrung der Informations- und Konsultationsrechte im Bereich der Aussenpolitik sicherstellen. Das Zugrecht der Kommissionen kann die ihm zugedachte Wirkung jedoch nur entfalten, wenn das Verlangen der Kommissionen nach Information und Konsultation f\u00fcr den Bundesrat verbindlich ist. Andernfalls bliebe Abs. 5 inhaltsleer und der Entscheid, welche aussenpolitischen Gesch\u00e4fte das Wichtigkeits- bzw. Wesentlichkeitserfordernis erf\u00fcllen und Gegenstand einer Information bzw. Konsultation bilden, w\u00fcrde allein durch den Bundesrat und die Verwaltung gef\u00e4llt. Um Unklarheiten und Auslegungsschwierigkeiten in Bezug auf Absatz\u00a05 zu vermeiden und die vollst\u00e4ndige Wahrung der Informations- und Konsultationsrechte im Bereich der Aussenpolitik sicherzustellen, soll mittels dieser parlamentarischen Initiative im Gesetzestext ausdr\u00fccklich festgehalten werden, dass das Verlangen der zust\u00e4ndigen parlamentarischen Kommissionen nach einer Information oder Konsultation f\u00fcr den Bundesrat verbindlich ist.</p><p>In Art. 152 ParlG ist das Konsultationsrecht der parlamentarischen Kommissionen im Bereich der Aussenpolitik festgehalten. Die Bestimmung schreibt vor, in welchen F\u00e4llen der Bundesrat die zust\u00e4ndigen parlamentarischen Kommissionen bzw. die Pr\u00e4sidentinnen oder die Pr\u00e4sidenten der f\u00fcr die Aussenpolitik zust\u00e4ndigen Kommissionen zu konsultieren hat. Mit Ausnahme von Art. 152 Abs. 3ter ParlG, welcher f\u00fcr den Fall der Ablehnung einer vorl\u00e4ufigen Anwendung eines v\u00f6lkerrechtlichen Vertrags durch die zust\u00e4ndigen Kommissionen beider R\u00e4te eine klare Rechtsfolge vorsieht, \u00e4ussert sich der Gesetzestext nicht zum Umgang des Bundesrates mit Konsultationsantworten der parlamentarischen Kommissionen im Bereich der Aussenpolitik. Dieser Umstand hat bei der praktischen Umsetzung des Konsultationsrechts verschiedentlich zu unbefriedigenden Situationen aus Sicht des Parlaments gef\u00fchrt. Namentlich die fehlende Transparenz und Nachvollziehbarkeit in Bezug auf den Umgang des Bundesrates mit den Konsultationsantworten der Kommissionen erschwert aus parlamentarischer Sicht die Zusammenarbeit zwischen Legislative und Exekutive in der Aussenpolitik. Damit die parlamentarischen Kommissionen ihr Konsultationsrecht in der Aussenpolitik effektiv wahrnehmen k\u00f6nnen, sind sie einerseits auf eine ausreichende Informationsgrundlage und auf die rechtzeitige Gelegenheit zur Stellungnahme angewiesen. Andererseits muss sichergestellt sein, dass der Bundesrat die parlamentarischen Konsultationsantworten zur Kenntnis nimmt und in seinen Entscheidungsprozess mit einbezieht. Letzteres ist im Rahmen der aktuellen praktischen Ausgestaltung und Umsetzung des Konsultationsrechts nicht transparent nachvollziehbar. Mit dem Ziel einer effektiveren parlamentarischen Mitwirkung in der Aussenpolitik sollen daher im Parlamentsrecht klare und verbindliche Verfahren betreffend den Umgang des Bundesrates mit Konsultationsantworten der zust\u00e4ndigen parlamentarischen Kommissionen festgehalten werden. Denkbar sind namentlich eine Anlehnung an die Regelungen des Vernehmlassungsrechts oder die Einf\u00fchrung einer Begr\u00fcndungspflicht f\u00fcr den Bundesrat f\u00fcr das Abweichen von einer Kommissionsstellungnahme.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":null,"BusinessStatus":208,"BusinessStatusText":"In Kommission des Nationalrats","BusinessStatusDate":"\/Date(1673517323000)\/","ResponsibleDepartment":3,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr ausw\u00e4rtige Angelegenheiten","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDA","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"4|8|12|421","Category":"V","Modified":"\/Date(1770754793767)\/","SubmissionDate":"\/Date(1666051200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5117,"SubmissionLegislativePeriod":51,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Staatspolitik|Internationale Politik|Recht Allgemein|Parlament"}}