{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223086,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223086,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223086,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223086,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223086,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223086,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223086,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223086,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223086,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223086,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223086,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223086,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223086,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223086,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223086,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223086,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223086,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20223086,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"22.3086","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Verhindern der sekund\u00e4ren Viktimisierung in den Medien und in den Gerichtsverhandlungen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>- Sind die Massnahmen zum Schutz von Opfern und Beteiligten in Zivil- und Strafverfahren wegen Straftaten, die die k\u00f6rperliche, geistige und sexuelle Integrit\u00e4t betreffen, in jeder Phase des Verfahrens (Ermittlungen und Gerichtsverfahren) vor der Einmischung der Medien ausreichend?</p><p>- Gen\u00fcgen die Massnahmen, mit denen verhindert wird, dass vertrauliche Dokumente, die zahlreiche Details enthalten, in Umlauf geraten, die nicht von \u00f6ffentlichem Interesse sind, sondern vielmehr allen Beteiligten, Opfern und Angeklagten schaden k\u00f6nnen?</p><p>- Gibt es rechtliche Beschr\u00e4nkungen, die Medienvertreterinnen und -vertreter, die in den Besitz sensibler Dokumente und Informationen gelangen, daran hindern, diese weiterzuverbreiten, auch ausserhalb ihrer spezifischen Rolle im Rahmen des Gesetzes?</p><p>- Welche Massnahmen hat der Bundesrat ergriffen, um die Verbreitung von Namen und intimen Details \u00fcber soziale Medien zu verhindern, einzud\u00e4mmen und zu sanktionieren?</p><p>- Sollten Personen, die zur Berichterstattung \u00fcber ein Verfahren zu einer Gerichtsverhandlung zugelassen werden, nicht vorg\u00e4ngig eine spezielle Schulung zum Thema sekund\u00e4re Viktimisierung absolvieren?</p><p>- Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei den Staatsanwaltschaften und den Gerichten im Rahmen der Ausbildung schwerpunktm\u00e4ssig darauf sensibilisiert, welche Auswirkungen die Art und Weise, wie Urteile begr\u00fcndet und er\u00f6ffnet werden, haben k\u00f6nnen, so dass Geschlechterstereotypen, Werturteile und Stigmatisierung unabh\u00e4ngig vom Inhalt des Urteils vermieden werden?</p><p>- F\u00f6rdert der Bundesrat angesichts der Machtlosigkeit des Presserats gegen\u00fcber der Eigendynamik des Medienechos, insbesondere in den Online-Medien, wirksamere Formen der Medienselbstregulierung, wie sie Artikel\u00a017 der Istanbul-Konvention fordert?</p>","ReasonText":"<p>In F\u00e4llen von geschlechtsspezifischer Gewalt und der Verletzung der k\u00f6rperlichen, psychischen oder sexuellen Integrit\u00e4t muss unbedingt eine sekund\u00e4re Viktimisierung verhindert werden.</p><p>Die emotionale und psychologische Dimension von erlebter Gewalt darf unabh\u00e4ngig vom Alter und vom Rechtsstatus der betroffenen Person in keiner Phase eines Straf- oder Zivilverfahrens untersch\u00e4tzt werden. Diese Achtsamkeit muss sowohl im Rahmen des Justizverfahrens als auch nach aussen hin gelten.</p><p>W\u00e4hrend eines Verfahrens muss der Schutz der Intimsph\u00e4re der Opfer stets Vorrang haben, auch beim Zugang der Medien zu den Gerichtsverfahren. Dieses Ziel lag bereits dem fr\u00fcheren Opferhilfegesetz von 1993 zugrunde und wurde auf internationaler Ebene durch die Empfehlung des Europarats von 2006 (Rec(2006)8) sowie durch die Istanbul-Konvention bekr\u00e4ftigt, in der ausdr\u00fccklich spezifische Ausbildungen und Massnahmen zur Verhinderung der sekund\u00e4rer Viktimisierung gefordert werden.</p><p>Nach aussen hin m\u00fcssen die Opfer besser vor der medialen Aufmerksamkeit und vor \u00f6ffentlicher Stigmatisierung gesch\u00fctzt werden. </p><p>Die intimen und dem\u00fctigenden Details in der Berichterstattung \u00fcber ein Verfahren sind f\u00fcr alle Beteiligten verletzend; sie werden unkontrolliert von den Medien verbreitet und in den sozialen Medien kommentiert. Hinzu kommt, dass die Suchmaschinen immer besser werden und so immer h\u00e4ufiger und schneller nicht nur die Beschuldigten oder Verurteilten, sondern auch die Opfer identifiziert werden, und zwar unabh\u00e4ngig von der Ver\u00f6ffentlichung der Namen, was noch Jahre sp\u00e4ter schwerwiegende Folgen haben kann.</p><p>Es gibt Opfer, die wegen der Stigmatisierung und der Dem\u00fctigung, der sie im Rahmen eines Gerichtsverfahrens und ausserhalb des Verfahrens ausgesetzt sind, auf ein Strafverfahren verzichten. Und die meisten erstatten nicht einmal Anzeige: Gem\u00e4ss der Studie 2019 des GfS Bern haben 22 Prozent der Frauen in der Schweiz sexuelle \u00dcbergriffe erlebt, aber nur 18 Prozent der Opfer haben eine Meldung an die Polizei gemacht. Mehr als zwei Drittel der Opfer nennen als Gr\u00fcnde Scham und die Angst, dass ihnen nicht geglaubt wird, was durch die Medienberichterstattung noch verst\u00e4rkt wird; dies wiederum kann als wichtiger mildernder Faktor zugunsten der verurteilten T\u00e4terinnen und T\u00e4ter angesehen werden. Dies verst\u00e4rkt das Gef\u00fchl der Ungerechtigkeit und der Erniedrigung f\u00fcr die Opfer noch weiter.</p><p>Fast 90 Prozent der Missbrauchsf\u00e4lle sowie der T\u00e4terinnen und T\u00e4ter werden denn auch nicht gemeldet.</p><p>Es ist wichtig, sich mit diesem Thema zu befassen, um die Opfer besser zu sch\u00fctzen und weitere F\u00e4lle von Opfern zu verhindern.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Zu 1 und 7: Die Strafprozessordnung (SR 312.0; StPO) wie auch die Zivilprozessordnung (SR 272; ZPO) erlauben, die \u00d6ffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen ganz oder teilweise auszuschliessen, wenn schutzw\u00fcrdige Interessen einer beteiligten Person - insbesondere des Opfers - dies erfordern (Art. 70 Abs. 1 Bst. a StPO; Art. 54 Abs. 3 ZPO).</p><p>Das strafrechtliche Vorverfahren ist grunds\u00e4tzlich nicht \u00f6ffentlich (Art. 69 Abs. 3 Bst. a StPO). Ausserhalb \u00f6ffentlicher Gerichtsverhandlungen ist eine Orientierung der \u00d6ffentlichkeit \u00fcber h\u00e4ngige Verfahren nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, gerade aber auch zur Richtigstellung unzutreffender Meldungen oder Ger\u00fcchte (Art. 74 Abs. 1 Bst. c StPO). Informationen, die die Identifizierung des Opfers erm\u00f6glichen, d\u00fcrfen sowohl Beh\u00f6rden als auch Private (und somit auch Medienschaffende) nur ver\u00f6ffentlichen, wenn dies zur Aufkl\u00e4rung eines Verbrechens oder aus Fahndungszwecken notwendig ist, oder wenn das Opfer zustimmt (Art. 74 Abs. 4 StPO).</p><p>Betroffene k\u00f6nnen sich gegen die Gerichtsberichterstattung wehren, wenn diese ihre Pers\u00f6nlichkeitsrechte verletzt oder gegen den Datenschutz verst\u00f6sst. Die Instrumente des vorsorglichen Rechtsschutzes erm\u00f6glichen es, einen geplanten Medienbeitrag unter bestimmten Voraussetzungen noch vor dessen Publikation verbieten zu lassen (Art. 261 ff. und Art. 266 ZPO). Nach einer widerrechtlichen Publikation haben Betroffene insbesondere das Recht, im entsprechenden Medium die eigene Sicht der Tatsachen darzulegen (Recht auf Gegendarstellung, Art. 28g-l des Zivilgesetzbuches [SR 210; ZGB]) und gegebenenfalls Genugtuung zu verlangen (Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 49 des Obligationenrechts, SR 220; OR).</p><p>Der Schweizer Presserat wacht \u00fcber die Einhaltung des sogenannten Journalistenkodex (\"Erkl\u00e4rung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten\"), was Artikel\u00a017 der Istanbul-Konvention (SR 0.311.35) entspricht.</p><p>Zu 2: Aus dem Grundsatz der Justiz\u00f6ffentlichkeit l\u00e4sst sich kein Recht auf Einsicht in die Akten von Straf- oder Zivilverfahren ableiten. Nicht als Partei am Verfahren beteiligte Personen, etwa Medienschaffende, k\u00f6nnen die Akten h\u00e4ngiger Verfahren nur einsehen, wenn sie daf\u00fcr ein sch\u00fctzenswertes Interesse haben und der Einsichtnahme keine \u00fcberwiegenden \u00f6ffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 101 Abs. 3 StPO, BGE 134 I 286, E. 5 und 6). Den Entscheid dar\u00fcber trifft die Verfahrensleitung bzw. das Gericht. Dabei werden auch die erforderlichen Massnahmen angeordnet bzw. getroffen, um Missbr\u00e4uche zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen (beispielsweise des Opfers) zu sch\u00fctzen (Art. 102 Abs. 1 StPO).</p><p>Zu 3 und 4: Im Zuge des Bedeutungszuwachses des Internets besteht ein gr\u00f6sseres Potential zur raschen Verbreitung sensibler Daten und noch nicht gerichtlich abgekl\u00e4rter Tatsachen durch Medienschaffende oder Dritte. Bei einer Verbreitung \u00fcber moderne Kommunikationsmittel greifen - je nach konkretem Sachverhalt - verschiedene Straftatbest\u00e4nde, beispielsweise jene gegen Verletzungen der Ehre und des Geheim- oder Privatbereichs (Art. 173 ff. StGB), oder die zivilrechtlichen Bestimmungen zur Pers\u00f6nlichkeitsverletzung (Art. 28 ff. ZGB). Zielt das Verhalten auf eine Blossstellung der betroffenen Person, kann es sich um Cybermobbing handeln. Der Bundesrat befasst sich gegenw\u00e4rtig im Rahmen des Postulats der Kommission f\u00fcr Rechtsfragen des Nationalrates 21.3969 \"Erg\u00e4nzungen betreffend Cybermobbing im Strafgesetzbuch\" vom 25. Juni 2021 mit dieser Thematik. Auch im Rahmen des erzieherischen Jugendmedienschutzes wird das Ph\u00e4nomen beleuchtet (<a href=\"http://www.jugendundmedien.ch\">www.jugendundmedien.ch</a>).</p><p>Zu 5: Bund und Kantone regeln die Zulassung sowie die Rechte und Pflichten der Personen, welche Gerichtsberichterstattung betreiben (Art. 72 StPO). Sie k\u00f6nnen dabei eine bestimmte Ausbildung verlangen.</p><p>Zu 6: Die Ausbildung des Personals von Staatsanwaltschaften und Gerichten f\u00e4llt grunds\u00e4tzlich in die Zust\u00e4ndigkeit der Kantone. Diese haben auf dem Gebiet der h\u00e4uslichen Gewalt und der Gewalt gegen Frauen unterschiedliche Weiterbildungen institutionalisiert. Der Bund seinerseits gew\u00e4hrt unter bestimmten Voraussetzungen Finanzhilfen gest\u00fctzt auf die Gesetzgebung zur Opferhilfe (Art. 31 OHG) oder die Verordnung gegen Gewalt gegen Frauen und h\u00e4usliche Gewalt (SR 311.039.7). Die Weiterbildung des Personals geh\u00f6rt zudem zu den priorit\u00e4ren Handlungsfeldern der Roadmap gegen h\u00e4usliche Gewalt, welche anl\u00e4sslich des eingangs erw\u00e4hnten strategischen Dialogs unterzeichnet worden ist. Im Rahmen des Nationalen Aktionsplans f\u00fcr die Umsetzung der Istanbul-Konvention, welcher derzeit in Zusammenarbeit mit den Kantonen und Gemeinden und unter Einbezug der Nichtregierungsorganisationen in Erarbeitung ist, werden u.a. verschiedene weitere Massnahmen zur Aus- und Weiterbildung von Fachpersonen gepr\u00fcft. Die Verabschiedung dieses Nationalen Aktionsplans durch den Bundesrat ist f\u00fcr Juni 2022 vorgesehen.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1652832000000)\/","SubmittedBy":"Gysin Greta","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1655424000000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"28|32|34|1221","Category":null,"Modified":"\/Date(1690500658747)\/","SubmissionDate":"\/Date(1646697600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5113,"SubmissionLegislativePeriod":51,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Soziale Fragen|Bildung|Medien und Kommunikation|Gerichtswesen"}}