{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223121,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223121,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223121,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223121,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223121,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223121,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223121,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223121,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223121,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223121,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223121,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223121,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223121,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223121,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223121,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223121,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223121,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20223121,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"22.3121","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Chancen und Risiken einer Ausweitung der Nachzahlungsm\u00f6glichkeit in der AHV?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Die Nachzahlungsm\u00f6glichkeit in der AHV ist heute auf die f\u00fcnf zur\u00fcckliegenden Jahre begrenzt. Diese starre Regel f\u00fchrt dazu, dass viele Versicherten beim Eintritt ins Rentenalter L\u00fccken aufweisen, die sie nicht ausf\u00fcllen konnten.</p><p>In diesem Zusammenhang ist der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>- Was ist die Erkl\u00e4rung f\u00fcr die damalige Begrenzung auf die f\u00fcnf zur\u00fcckliegenden Jahre? Sind diese Gr\u00fcnde heute noch aktuell?</p><p>- Was w\u00fcrde gegen eine Erh\u00f6hung der Nachzahlungsm\u00f6glichkeit von 5 auf bspw. 10 Jahre (oder mehr) sprechen?</p><p>- Was h\u00e4lt der Bundesrat von der M\u00f6glichkeit, die Regel zu flexibilisieren, indem die Nachzahlungsm\u00f6glichkeit zwar auf 5 Jahre begrenzt bleibt, diese aber f\u00fcrs ganze Erwerbsleben gilt (und nicht nur f\u00fcr die f\u00fcnf zur\u00fcckliegenden Jahre)?</p><p>- Wer w\u00fcrde von einer solchen Ausweitung der Nachzahlungsm\u00f6glichkeit am meisten profitieren?</p><p>- Was w\u00e4ren die Auswirkungen auf die Erg\u00e4nzungsleistungen?</p><p>- Was w\u00e4ren die Auswirkungen einer Ausweitung der Nachzahlungsm\u00f6glichkeit auf die Finanzen der AHV sowie auf die Steuereinnahmen?</p><p>- Was w\u00e4ren die m\u00f6glichen Modalit\u00e4ten (Pauschalen, Maximal-/Minimalbetrag, usw.) f\u00fcr eine Nachzahlungsm\u00f6glichkeit, die weiter gingen als heute?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Im Gegensatz zur beruflichen Vorsorge, bei der Eink\u00e4ufe auf freiwilliger Basis get\u00e4tigt werden k\u00f6nnen, kennt die obligatorische AHV die M\u00f6glichkeit von freiwilligen Beitragszahlungen nicht. Die Beitr\u00e4ge an die AHV sind obligatorisch und gesetzlich geregelt. K\u00f6nnen die gesetzlich geschuldeten Beitr\u00e4ge nicht mehr entrichtet werden, entsteht eine Beitragsl\u00fccke.</p><p>Um das Risiko von Beitragsl\u00fccken f\u00fcr Nichterwerbst\u00e4tige gering zu halten, sind beispielsweise Lehranstalten gesetzlich verpflichtet, ihre Studierenden den Ausgleichskassen zu melden. Der Bundesrat erachtet diese Massnahme als wirkungsvoll, denn Beitragsl\u00fccken sind selten. Kommt es dennoch zu einer Beitragsl\u00fccke, sieht das geltende Recht mehrere M\u00f6glichkeiten vor, diese zu schliessen. Insbesondere werden Beitragsjahre zur L\u00fcckenf\u00fcllung herangezogen, die vor dem 20. Altersjahr zur\u00fcckgelegt worden sind. Mit der AHV-Reform \"AHV 21\" soll eine weitere M\u00f6glichkeit geschaffen werden: k\u00fcnftig sollen auch Beitragszeiten, die nach dem Referenzalter entstehen, unter bestimmten Voraussetzungen zur Schliessung von Beitragsl\u00fccken herangezogen werden k\u00f6nnen.</p><p>1. und 2. Bei der Frist von f\u00fcnf Jahren handelt es sich um eine Verwirkungsfrist. Nach Ablauf der Frist k\u00f6nnen Beitr\u00e4ge nicht mehr von den Ausgleichskassen eingefordert und von den Beitragspflichtigen bezahlt werden. Dies dient der Rechtssicherheit: nach Ablauf von f\u00fcnf Jahren soll im Schuldverh\u00e4ltnis zwischen AHV und den Beitragspflichtigen Ruhe eintreten. Die Beitragspflichtigen bzw. Versicherten sollen sich darauf verlassen k\u00f6nnen, dass die AHV nicht nach vielen Jahren Nachforderungen geltend macht, die Versicherungstr\u00e4ger ihrerseits sollen darauf vertrauen k\u00f6nnen, dass die in der Vergangenheit bezogenen Beitr\u00e4ge definitiv f\u00fcr die Leistungsberechnung ber\u00fccksichtigt und die darauf basierenden Leistungen erbracht werden k\u00f6nnen. Jede Verl\u00e4ngerung der Verwirkungsfrist w\u00fcrde die erw\u00e4hnten Wirkungen schm\u00e4lern. Der Bundesrat erachtet die Beschr\u00e4nkung auf einen Zeitraum von f\u00fcnf Jahren deshalb nach wie vor als zielf\u00fchrend.</p><p>3. Die M\u00f6glichkeit, Beitragsl\u00fccken \u00fcber die ganze Beitragszeit hinweg auff\u00fcllen zu k\u00f6nnen, widerspricht dem Umlageprinzip. Eine nachtr\u00e4gliche Bemessung der Beitr\u00e4ge \u00fcber eine Zeitspanne hinweg, die unter Umst\u00e4nden mehrere Jahrzehnte umfassen kann, w\u00fcrde in den meisten F\u00e4llen auch am Fehlen der notwendigen Beweismittel scheitern, was eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten provozieren k\u00f6nnte.</p><p>4. Eine Verl\u00e4ngerung der Verwirkungsfrist k\u00f6nnte bei der AHV zu Mehreinnahmen, aber auch zu entsprechenden Leistungsanwartschaften bei den Versicherten f\u00fchren. Die m\u00f6glichen Rentenverbesserungen w\u00e4ren aber abh\u00e4ngig von der H\u00f6he des Einkommens bzw. den sozialen Verh\u00e4ltnissen w\u00e4hrend der Dauer der Beitragsl\u00fccke. Zudem erh\u00f6ht sich mit l\u00e4ngerer Dauer des Bezugszeitraums der administrative Aufwand.</p><p>5. Die durch h\u00f6here Beitragszahlungen erzielten h\u00f6heren Renten werden in der Berechnung der Erg\u00e4nzungsleistungen (EL) angerechnet und der EL-Betrag entsprechend gek\u00fcrzt. Die EL-beziehenden Personen profitieren daher nicht von der h\u00f6heren Rente, vielmehr steigt tendenziell ihre Steuerbelastung. Allein die \u00f6ffentliche Hand, d. h. die Kantone und der Bund w\u00fcrden von den tieferen EL-Ausgaben profitieren. Da die meisten EL-Bez\u00fcge erst infolge eines Heimeintrittes und nach dem 80. Lebensjahr erfolgen, w\u00e4re mit einer Auswirkung auf die EL zur AHV erst rund 20 Jahren nach Einf\u00fchrung der Massnahme zu rechnen.</p><p>6. Da Beitragsl\u00fccken w\u00e4hrend der gesamten Versicherungsdauer eintreten k\u00f6nnen, lassen sich die Auswirkungen einer ausgeweiteten Nachzahlungsm\u00f6glichkeit auf die AHV und die Steuereinnahmen nicht mit ausreichender Pr\u00e4zision bestimmen. Insgesamt ist zum heutigen Zeitpunkt nicht klar, ob f\u00fcr die AHV Mehreinnahmen resultieren w\u00fcrden.</p><p>7. Die Beitr\u00e4ge an die AHV werden in Prozenten des Erwerbseinkommens oder entsprechend den sozialen Verh\u00e4ltnisse berechnet. Die AHV kennt f\u00fcr Erwerbst\u00e4tige keine Obergrenze der Beitr\u00e4ge. Pauschal- oder Maximalbetr\u00e4ge st\u00fcnden im Widerspruch zum heutigen System und w\u00fcrden die betroffenen Versicherten zulasten der Versichertengesamtheit besserstellen und das Gleichbehandlungsgebot verletzen. Einen Mindestbeitrag sieht das AHV-Recht hingegen heute schon vor.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1652832000000)\/","SubmittedBy":"Dobler Marcel","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1655424000000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"28|44|2836","Category":null,"Modified":"\/Date(1690500599070)\/","SubmissionDate":"\/Date(1647302400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5113,"SubmissionLegislativePeriod":51,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Soziale Fragen|Besch\u00e4ftigung und Arbeit|Sozialer Schutz"}}