{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223157,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223157,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223157,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223157,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223157,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223157,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223157,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223157,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223157,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223157,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223157,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223157,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223157,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223157,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223157,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223157,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223157,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20223157,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"22.3157","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Bietet das Rayon- und Kontaktverbot auch den Opfern von Cybergewalt gen\u00fcgend Schutz?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Ist das Kontakt- und Rayonverbot nach Art. 67b des Strafgesetzbuchs (StGB) und Art. 28b des Zivilgesetzbuchs (ZGB) auch auf Verbrechen und Vergehen im Zusammenhang mit Cybergewalt anwendbar, wie es die allgemeine Empfehlung der Expertengruppe GREVIO vom 20. Oktober 2021 bei den Interventionsmassnahmen zum Schutz vor digitalen Formen der Gewalt fordert?</p><p>Gilt das Rayon- und Kontaktverbot auch f\u00fcr die virtuelle Welt, insbesondere f\u00fcr digitale Plattformen und soziale Medien?</p><p>Das UVEK wurde beauftragt, bis Ende 2022 vertieft zu pr\u00fcfen, ob Handlungsbedarf besteht in Bezug auf eine Regulierung der sozialen Plattformen und der Intermedi\u00e4re. Werden dringende und unmittelbare Massnahmen erwogen, um alle Opfer von Cybergewalt, unabh\u00e4ngig von ihrem Wohnkanton, zu unterst\u00fctzen und die Dynamik der Eskalation von Hass im Netz punktuell zu bremsen, bis allf\u00e4llige gesetzlicher Anpassungen erfolgt sind?</p><p>Wird im Rahmen der vertieften \u00dcberpr\u00fcfung, mit der das UVEK bis Ende 2022 beauftragt wurde, die Empfehlung der GREVIO zur digitalen Dimension der geschlechtsspezifischen Gewalt, die der Europarat am 20. Oktober 2021 ver\u00f6ffentlicht hat, entsprechend ber\u00fccksichtigt? Dies im Hinblick auf die Notwendigkeit, rasch und effektiv \u00fcber Informationen zu Urheberinnen und Urhebern von Bel\u00e4stigungen und Gewalt im Netz zu verf\u00fcgen, damit ein rechtzeitiges Eingreifen m\u00f6glich ist.</p>","ReasonText":"<p>Nach Artikel\u00a067b StGB kann ein Gericht gegen eine Person, die ein Verbrechen oder Vergehen gegen eine oder mehrere Personen begangen hat, ein Kontakt- und Rayonverbot verh\u00e4ngen. Dieses Verbot, das auch im Milit\u00e4rstrafgesetz vorgesehen ist, ist auf maximal f\u00fcnf Jahre begrenzt und kann verl\u00e4ngert werden.</p><p>Zudem sieht Artikel\u00a028b ZGB f\u00fcr das Opfer die M\u00f6glichkeit vor zu beantragen, vor Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen gesch\u00fctzt zu werden. Die Kantone haben die Aufgabe, eine Stelle zu bezeichnen, die befugt ist, die sofortige Ausweisung der gewaltaus\u00fcbenden Person aus der gemeinsamen Wohnung zu verf\u00fcgen, wenn eine Krisensituation wie h\u00e4usliche Gewalt vorliegt.</p><p>Das Verbot, sich zu n\u00e4hern, scheint in beiden F\u00e4llen auch f\u00fcr die virtuelle Welt zu gelten, indem einer Person untersagt wird, auf elektronischem Weg Kontakt aufzunehmen.</p><p>Fraglich ist, ob die genannten Rechtsvorschriften auch F\u00e4lle von Cybergewalt ausreichend abdecken und die Beh\u00f6rden in die Lage versetzen, auch in F\u00e4llen von virtueller Gewalt (Stalking, Bullying, Mobbing, Sexting usw.) unverz\u00fcglich einzugreifen. Angesichts der weiten Verbreitung der sozialen Medien sollte gekl\u00e4rt werden, ob das Verbot der Kontaktaufnahme mit dem Opfer auch f\u00fcr diese neuen digitalen Plattformen gilt oder ob diesbez\u00fcglich Gesetzes\u00e4nderungen erforderlich sind.</p><p>Im Bericht des Bundesamtes f\u00fcr Kommunikation vom 17. November 2021 \u00fcber Intermedi\u00e4re und Kommunikationsplattformen steht klar, dass Hass und Gewalt im Netz zu physischer Gewalt f\u00fchren k\u00f6nnen. Unter anderem aus diesem Grund ist es wichtig, \u00fcber die notwendigen gesetzlichen Grundlagen zu verf\u00fcgen, um die Spirale der Cybergewalt und des virtuellen Hasses zu stoppen.</p><p>Auf internationaler Ebene hat der Europarat bereits mehrfach zur Cybergewalt Stellung genommen und am 20. Oktober 2021 eine Empfehlung der GREVIO zur digitalen Dimension der geschlechtsspezifischen Gewalt ver\u00f6ffentlicht, die genau das fordert, was diese Interpellation thematisiert: dass das Kontaktverbot auch im digitalen Raum gelten muss und dass es umgekehrt m\u00f6glich sein muss, Kontakt- und Rayonverbote auf der physischen Ebene auch aufgrund von Cybergewalt zu verh\u00e4ngen. Daher sollte auch die Schweiz die Empfehlungen, die sich unmittelbar aus dem Beitritt zur Istanbul-Konvention herleiten lassen, zur Kenntnis nehmen und umgehend umsetzen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Antwort zu den Fragen 1 und 2</p><p>Gem\u00e4ss Artikel Art. 67b des Strafgesetzbuches kann das Gericht ein Kontakt- und Rayonverbot verh\u00e4ngen, wenn jemand ein Verbrechen oder Vergehen gegen eine oder mehrere bestimmte Personen oder gegen Personen einer bestimmten Gruppe begangen hat und die Gefahr besteht, dass er bei Kontakt zu diesen Personen weitere Verbrechen oder Vergehen begehen wird. Diese Bestimmung gilt auch f\u00fcr Tatbest\u00e4nde, die bei Stalking, Bullying, Mobbing oder Sexting anwendbar sind. Wie aus Absatz\u00a02 Buchstabe\u00a0a der Bestimmung hervorgeht, kann das Gericht der Tatperson insbesondere auch verbieten, auf elektronischem Weg direkt oder indirekt Kontakt mit bestimmten Personen bzw. Personen einer bestimmten Gruppe aufzunehmen. Dasselbe gilt f\u00fcr die Bestimmungen zum zivilrechtlichen Gewaltschutz von Artikel\u00a028 ff. des Zivilgesetzbuches. Diese sch\u00fctzen die physische, psychische, sexuelle sowie soziale Integrit\u00e4t eines Menschen vor widerrechtlichen Verletzungen gem\u00e4ss Artikel\u00a028 Absatz\u00a02 ZGB (BBl <b>2005</b> 6871, 6884). Beispielhaft z\u00e4hlt Artikel\u00a028b Absatz\u00a01 ZGB die Schutzmassnahmen auf, die ein Gericht auf entsprechenden Antrag zugunsten der klagenden Person anordnen kann. Gem\u00e4ss Ziffer 3 kann das Gericht auch die Kontaktaufnahme auf \"elektronischem Weg\" verbieten. Dabei ist unerheblich, wie die Tatperson auf digitalem Weg Kontakt aufnimmt. Der Massnahmenkatalog ist nicht abschliessend (BBl 2017 7307, 7320): Das Gericht kann auch andere Massnahmen anordnen, die geeignet sind, die Person vor Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen zu sch\u00fctzen. Verboten werden k\u00f6nnen zudem anderweitige unmittelbare und mittelbare Bel\u00e4stigungen beispielsweise solche unter Einbezug einer Drittperson (BBl 2005 6871, 6885). Die aktuell geltenden Bestimmungen von Artikel\u00a067b StGB und 28b ZGB gew\u00e4hrleisten somit auch den Schutz vor digitalen Formen der Gewalt, und die m\u00f6glichen Verbote gelten f\u00fcr elektronische Kontakte in gleicher Weise. Damit entsprechen sie auch der 1. Allgemeinen Empfehlung \u00fcber die \"digitale Dimension\" von Gewalt gegen Frauen der GREVIO vom 20. Oktober 2021 (www.coe.int &gt; Human Rights &gt; Violence against women and domestic violence - GREVIO &gt; About Monitoring &gt; General Recommendation).</p><p>Antwort zu den Fragen 3 und 4</p><p>Am 17. November 2021 hat der Bundesrat einen Bericht des BAKOM unter Mitwirkung der Bundeskanzlei zur Kenntnis genommen, der unter dem Titel \"Intermedi\u00e4re und Kommunikationsplattformen. Auswirkungen auf die \u00f6ffentliche Kommunikation und Ans\u00e4tze der Governance\" publiziert wurde (www.bakom.admin.ch &gt; Digitalisierung und Internet &gt; Digitale Kommunikation &gt; Intermedi\u00e4re und Kommunikationsplattformen). Im Anschluss an die Ver\u00f6ffentlichung des Berichts hat der Bundesrat beim UVEK ein Aussprachepapier in Auftrag gegeben, das untersucht, ob und wie Kommunikationsplattformen reguliert werden k\u00f6nnten. Es geht dabei um die allgemeine Fragestellung, welche Instrumente f\u00fcr die Governance von Intermedi\u00e4ren in Betracht kommen k\u00f6nnten. Dies mit Blick auf die St\u00e4rkung der Nutzerrechte, den Umgang mit intransparenten Gesch\u00e4ftspraktiken sowie die Ph\u00e4nomene der Hassrede und Desinformation insgesamt. Die GREVIO-Empfehlungen werden folglich nicht Teil dieser Untersuchungen sein.</p><p>Allerdings hat die sicherheitspolitische Kommission des St\u00e4nderats den Bundesrat mit dem Postulat <a href=\"https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20213450\">21.3450</a> \"Hassreden. Bestehen gesetzliche L\u00fccken?\" beauftragt, bis Mitte 2023 einen Bericht zu einem allf\u00e4lligen Regulierungsbedarf vorzulegen. Der beim UVEK (BAKOM) in Auftrag gegebene Bericht wird den gesetzgeberischen Handlungsbedarf in diesem Bereich abkl\u00e4ren. Dabei wird auch der Regulierungsbedarf gepr\u00fcft in Bezug auf die geschlechterspezifische Hassrede gegen Frauen, die online ver\u00fcbt wird. Dazu geh\u00f6rt auch die Pr\u00fcfung von Massnahmen, welche der weiten und raschen Verbreitung illegaler Online-Inhalte entgegenwirken sollen. Zudem werden m\u00f6gliche Massnahmen im Bereich der Opferhilfe abgekl\u00e4rt.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1652832000000)\/","SubmittedBy":"Gysin Greta","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1710520860000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"28|34|1211|1216","Category":null,"Modified":"\/Date(1745522917733)\/","SubmissionDate":"\/Date(1647388800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5113,"SubmissionLegislativePeriod":51,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Soziale Fragen|Medien und Kommunikation|Zivilrecht|Strafrecht"}}