{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223273,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223273,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223273,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223273,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223273,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223273,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223273,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223273,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223273,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223273,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223273,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223273,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223273,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223273,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223273,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223273,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223273,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20223273,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"22.3273","BusinessType":6,"BusinessTypeName":"Postulat","BusinessTypeAbbreviation":"Po.","Title":"Nach dem Grundsatzentscheid des Bundesgerichtes. 24-Stunden-Betreuung durch Pendelmigrantinnen endlich dem Arbeitsgesetz unterstellen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt in einem Bericht darzulegen, welche Optionen bestehen, um Betreuungsverh\u00e4ltnisse in privaten Haushaltungen dem Arbeitsgesetz zu unterstellen.</p>","ReasonText":"<p>Heute sind private Haushaltungen gem\u00e4ss Artikel\u00a02 Absatz\u00a01 g im ArG vom betrieblichen Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes ausgenommen. Damit gelten f\u00fcr Hausangestellte weder die Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen noch die Vorschriften zum Gesundheitsschutz, siehe S. 13 im bundesr\u00e4tlichen Bericht in Erf\u00fcllung von 12.3266. </p><p>Der Bundesrat hat in diesem Bericht sechs Handlungsoptionen aufgezeigt, um die Arbeitsbedingungen der Pendelmigrantinnen im Bereich der 24-Stunden-Betreuung zu verbessern. Eine davon ist die Unterstellung der T\u00e4tigkeiten unter das Arbeitsgesetz. In den Ausf\u00fchrungen dazu wird festgehalten, dass entweder im Grundsatz der Anwendungsbereich des Arbeitsgesetzes auf alle privaten Haushaltungen oder aber spezifisch nur auf alle Betreuungsverh\u00e4ltnisse in privaten Haushaltungen ausgedehnt werden kann. </p><p>Explizit ausgeschlossen wurde dabei eine Unterscheidung zwischen Arbeitsverh\u00e4ltnissen im Betreuungsbereich, die durch Vermittlungs-, Verleihagenturen oder ohne entsprechende Dritte entstanden sind. Der Bundesrat argumentierte, dass eine Beschr\u00e4nkung des ArG nur auf Vermittlungs- und Verleihagenturen eine Ungleichbehandlung verschiedener vergleichbarer Situationen mit sich bringen w\u00fcrde, die schwierig zu vertreten w\u00e4re (auch weil sie sich in der Durchsetzbarkeit bzw. im Vollzug nicht gross unterscheiden). </p><p>Mit dem neusten Grundsatzentscheid des Bundesgerichts in dieser Sache werden nun Betreuungsverh\u00e4ltnisse, die durch eine Verleihagentur erfolgen, dem Arbeitsgesetz unterstellt. Entsprechend muss zuk\u00fcnftig der Vollzug des ArG in privaten Haushaltungen gew\u00e4hrleistet werden. Damit dieser Entscheid Wirkung zeigt, m\u00fcssen jedoch zwingend alle Betreuungsverh\u00e4ltnisse in privaten Haushaltungen dem ArG unterstellt werden. Wie der Bundesrat bereits festgestellt hat, ist eine Ungleichbehandlung vergleichbarer Situationen inhaltlich nicht zu rechtfertigen und schafft neue M\u00f6glichkeiten zum Missbrauch.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Gem\u00e4ss Art. 2 Abs. 1 Bst. g des Arbeitsgesetzes (ArG; SR 822.11) ist dieses Gesetz auf private Haushaltungen nicht anwendbar. Einzig die Bestimmungen \u00fcber das Mindestalter (Art. 2 Abs. 4 ArG) sind auch in Privathaushalten zu befolgen.</p><p>Diese Ausnahme gilt seit Inkrafttreten des Arbeitsgesetzes. Der Gesetzgeber erachtete den Schutz der Privatsph\u00e4re in solchen Zweiparteienbeziehungen als wichtig, wollte keine staatliche Einmischung und ging davon aus, dass bei Arbeitnehmenden, die direkt vom Privathaushalt eingestellt werden, zwischen den Parteien ein besonderes Vertrauensverh\u00e4ltnis besteht, das den Ausschluss vom Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes rechtfertigt. Es wurde damals darauf hingewiesen, dass aus naheliegenden Gr\u00fcnden dessen Vorschriften auch kaum durchgesetzt werden k\u00f6nnten.</p><p>Mit Urteil vom 22. Dezember 2021 hat das Bundesgericht nun entschieden, dass Art. 2 Abs. 1 Bst. g ArG nicht gilt beim Vorliegen eines Dreiparteienverh\u00e4ltnisses (2C_470/2020). Danach sind in F\u00e4llen von Personalverleih die Arbeits- und Ruhezeiten des Arbeitsgesetzes bei der Organisation der Betreuung einzuhalten. Denn die Arbeitsleistung der Hausangestellten dient in diesen Dreiparteienverh\u00e4ltnissen nicht nur der Befriedigung der privaten Bed\u00fcrfnisse der Person, die die Dienstleistung in Anspruch nimmt, sondern auch dem Gesch\u00e4ftszweck des Unternehmens, das die Hausangestellte besch\u00e4ftigt.</p><p>Die Ausnahme vom Anwendungsbereich des Arbeitsgesetzes bedeutet jedoch nicht, dass keinerlei Regeln gelten: Art. 359 Abs. 2 OR h\u00e4lt fest, dass f\u00fcr im Hausdienst T\u00e4tige die Kantone Normalarbeitsvertr\u00e4ge (NAV) zu erlassen haben, die namentlich die Arbeits- und Ruhezeit und die Arbeitsbedingungen der weiblichen und jugendlichen Arbeitnehmer regeln. Alle Kantone haben einen solchen NAV. Um spezifisch die Arbeitsbedingungen von Care-Migrantinnen zu verbessern, stellt das SECO den Kantonen einen Modell-Normalarbeitsvertrag als Vorlage zur diesbez\u00fcglichen Erg\u00e4nzung ihrer NAV Hauswirtschaft zur Verf\u00fcgung. Eine aktuelle Analyse zeigt, dass etwa die H\u00e4lfte der Kantone diese nicht bindenden Vorschl\u00e4ge inzwischen \u00fcbernommen haben (siehe Stand der Umsetzung auf der Homepage des SECO). Zudem gibt der nationale Normalarbeitsvertrag Hauswirtschaft gem\u00e4ss Art. 360a OR in der Hauswirtschaftsbranche zwingende Mindestl\u00f6hne vor (Art. 5 NAV Hauswirtschaft; SR 221.215.329.4).</p><p>Der Bundesrat hat am 29. April 2015 den Bericht in Erf\u00fcllung des Postulats Schmid-Federer 12.3266 \"Rechtliche Rahmenbedingungen f\u00fcr Pendelmigration zur Alterspflege\" verabschiedet. Gleichzeitig wurde die Verwaltung beauftragt, eine Regulierungsfolgenkostenabsch\u00e4tzung zu machen und dem Bundesrat nach Diskussion mit den beteiligten Kreisen eine L\u00f6sung vorzuschlagen. Gest\u00fctzt auf diese Analyse hat der Bundesrat am 21. Juni 2017 beschlossen, den Kantonen weiterhin die Aufgabe zu \u00fcberlassen, die Arbeitsbedingungen in der 24-Stunden-Betreuungsarbeit in Privathaushalten zu regeln.</p><p>Eine weitergehende Unterstellung der privaten Haushalte unter das Arbeitsgesetz dr\u00e4ngt sich deshalb nicht auf. Die Gr\u00fcnde, die damals zu ihrem Ausschluss aus dem Anwendungsbereich f\u00fchrten, gelten immer noch.</p><p>Mit der oben genannten Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Unterstellung der Arbeitnehmenden in Dreiparteienverh\u00e4ltnissen unter das Arbeitsgesetz hat sich die rechtliche Situation einer bestimmten Gruppe von Arbeitnehmenden zudem bereits in die von der Postulantin gew\u00fcnschten Richtung entwickelt. Es bedarf daher keiner weiteren Berichterstattung.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.","FederalCouncilProposal":20,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1652832000000)\/","SubmittedBy":"Marti Samira","BusinessStatus":216,"BusinessStatusText":"Abschreibungsantrag liegt vor","BusinessStatusDate":"\/Date(1775001600000)\/","ResponsibleDepartment":8,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Wirtschaft, Bildung und Forschung","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"WBF","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"28|44|2811|2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1779310911387)\/","SubmissionDate":"\/Date(1647475200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5113,"SubmissionLegislativePeriod":51,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Soziale Fragen|Besch\u00e4ftigung und Arbeit|Migration|Gesundheit"}}