{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223355,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223355,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223355,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223355,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223355,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223355,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223355,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223355,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223355,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223355,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223355,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223355,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223355,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223355,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223355,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223355,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223355,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20223355,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"22.3355","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Strafrechtliches Verbot von geschlechtsver\u00e4ndernden Eingriffen an Kindern mit einer angeborenen Variation der Geschlechtsmerkmale (Intergeschlechtlichkeit)","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Strafgesetzbuch mit einem Tatbestand zu erg\u00e4nzen, der jegliche chirurgischen oder hormonellen irreversiblen Eingriffe (auch als geschlechtsver\u00e4ndernd bezeichnet) an inneren und \u00e4usseren Geschlechtsmerkmalen oder Genitalien von urteilsunf\u00e4higen Kindern oder die Aufforderung dazu in der Schweiz mit Strafe bedroht.</p><p>Nicht von diesem Verbot erfasst sein sollen medizinisch nicht aufschiebbare oder zwingende Eingriffe zur Abwendung einer Lebensgefahr (zeitliche Dringlichkeit) oder einer erheblichen und aktuellen Gefahr f\u00fcr die Gesundheit des Kindes (sachliche Dringlichkeit). </p><p>Nicht von diesem Verbot erfasst sein sollen zudem die Knabenbeschneidung und dem Kindeswohl entsprechende und medizinisch indizierte Massnahmen zur Geschlechtsangleichung.</p><p>Es ist zu pr\u00fcfen, ob f\u00fcr urteilsf\u00e4hige Kinder ein Schutzalter vorgesehen werden soll.</p>","ReasonText":"<p>Intergeschlechtliche Kinder werden mit k\u00f6rperlichen Geschlechtsmerkmalen geboren, die sich von den herk\u00f6mmlichen medizinischen oder gesellschaftlich-kulturellen Normen von m\u00e4nnlich oder weiblich unterscheiden. Eine angeborene Variation der Geschlechtsmerkmale ist nicht zwingend mit Gesundheitsproblemen f\u00fcr die Kinder verbunden Durchschnittlich 1,7 Prozent der Bev\u00f6lkerung weist eine Variation der Geschlechtsentwicklung auf. In der Schweiz werden Kinder mit einer Variation der Geschlechtsmerkmale immer noch hormonellen und chirurgischen Behandlungen unterzogen. Es werden k\u00f6rperliche Geschlechtsmerkmale ver\u00e4ndert. Formen geschlechtsver\u00e4ndernder Eingriffe betreffen etwa chirurgische Eingriffe an der Vulva, Klitoris und Penis, Hormonbehandlungen, Sterilisierungen oder pr\u00e4natale Eingriffe. Mit solchen Eingriffen sind grosse Gefahren f\u00fcr die Gesundheit verbunden, wie etwa teilweise schwerwiegende psychologische Traumatisierungen und Depressionen, langfristige gesundheitliche Folgen wie Osteoporose oder der Verlust der Fortpflanzungsf\u00e4higkeit. </p><p>Wenn ein Eingriff in die Integrit\u00e4t nicht lebensnotwendig oder aufgrund einer erheblichen Gefahr f\u00fcr die Gesundheit des Kindes nicht zwingend erforderlich ist, das heisst ohne erhebliche Gefahr aufschiebbar ist, ist ein Verbot erforderlich. Das hat die Nationale Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin schon 2012 empfohlen und 2020 (36/2020) best\u00e4tigt. In F\u00e4llen, in denen keine zeitliche, aber eine sachliche Dringlichkeit besteht, ist denkbar, dass eine medizinisch-ethische Fachkommission sich \u00fcber die Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit, das Ausmass und die Dringlichkeit von Eingriffen ausspricht.</p><p>Wie bei der weiblichen Genitalverst\u00fcmmelung vor dem Inkrafttreten von Artikel\u00a0124 StGB, erm\u00f6glicht die aktuelle Rechtslage im ZGB in Verbindung mit dem Strafrecht keine Rechtssicherheit. Heute ist nicht sichergestellt, dass Kinder mit einer Variation der Geschlechtsmerkmale im Kindesalter keiner unn\u00f6tigen medizinischen oder chirurgischen Behandlung unterzogen werden. Empfehlungen internationaler Menschenrechtsinstitutionen wurde bis anhin nicht nachgekommen. Im Rahmen der neusten Empfehlungen hat der UN-Kinderrechtsausschuss ein Verbot medizinischer oder chirurgischer Behandlungen bei intergeschlechtlichen M\u00e4dchen und Jungen gefordert, wenn diese Eingriffe sicher aufgeschoben werden k\u00f6nnen, bis die Kinder ihre informierte Zustimmung geben k\u00f6nnen. Es ist das f\u00fcnfte Mal, dass ein UN-Ausschuss Massnahmen von der Schweiz fordert.</p><p>Vorreiter in der Schweiz ist der Kanton Genf: Im Jahr 2019 hat der Grosse Rat zwei Motionen angenommen (Nrn. 2491 und 2541), die nicht lebensnotwendige chirurgische Eingriffe an intergeschlechtlichen Kindern auf kantonaler Ebene verbieten soll. Das Problem kann und soll aber nicht kantonsweise angegangen werden. Andere L\u00e4ndern sind auch aktiv. So hat der deutsche Bundestag im M\u00e4rz 2021 das \"Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung\" verabschiedet, das ein analoges Verbot enth\u00e4lt.</p><p>Ein Verbot im Strafgesetzbuch -und nicht nur \u00fcber den zivilrechtlichen Kindesschutz - ist aus mehreren Gr\u00fcnden angezeigt:</p><p>- Zivilrechtlich k\u00f6nnte bereits heute geklagt werden, die Fristen daf\u00fcr sind aber oft schon verstrichen, bis die Person die notwendigen Informationen und Ressourcen hat.</p><p>- Mit einem strafrechtlichen Verbot zeigt die Gesellschaft, dass es nicht nur um einen individuell durchsetzbaren Schutz geht, sondern um einen gesellschaftlich nicht tolerierten Tatbestand, analog der verbotenen weiblichen Genitalverst\u00fcmmelung (Art. 124 StGB). </p><p>- Mit einer bloss zivilrechtlichen Regelung \u00fcberb\u00fcrdet man den Schutzbed\u00fcrftigen das prozessuale und finanzielle Risiko; mit dem strafrechtlichen Verbot reicht eine Anzeige, damit der Staat die Strafverfolgung an die Hand nehmen muss.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>\"Varianten der Geschlechtsentwicklung\" (DSD) umfassen ein breites Spektrum medizinischer Befunde bei atypischer Entwicklung des chromosomalen, gonadalen und anatomischen Geschlechts. W\u00e4hrend gewisse Fehlbildungen des weiblichen oder m\u00e4nnlichen Genitals die Geschlechtszuordnung nicht verunm\u00f6glichen, gibt es sehr selten F\u00e4lle, in denen ein Kind nicht eindeutig dem weiblichen oder m\u00e4nnlichen Geschlecht zugeordnet werden kann. Wird ein Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung geboren, kommen in der Schweiz heute multidisziplin\u00e4re, hochspezialisierte DSD-Teams zum Einsatz. Diese setzen sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern aller betroffenen medizinischen Fachrichtungen (P\u00e4diatrie, Endokrinologie, Jugendgyn\u00e4kologie, Urologie, Chirurgie) sowie der Medizinethik und der Psychologie. Diese untersuchen das Kind umfassend und unterst\u00fctzen die Eltern im Umgang mit dieser Unsicherheit und beim Entscheid \u00fcber die medizinische Versorgung des Kindes.</p><p>Ist das Geschlecht nach diesen Untersuchungen nicht zuordenbar, wird nach heute schweizweit g\u00e4ngiger Praxis auf chirurgische und hormonelle Massnahmen verzichtet, bis das Kind die n\u00f6tige Urteilsf\u00e4higkeit besitzt, um diese Entscheidungen selbst zu treffen. In der Tat bildet die Entscheidung \u00fcber die Zugeh\u00f6rigkeit zu einem Geschlecht ein absolut h\u00f6chstpers\u00f6nliches Recht (Art. 19c Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs, SR 210), weshalb die Eltern das Kind in diesem Bereich nicht vertreten und einem Eingriff nicht g\u00fcltig zustimmen k\u00f6nnen. Vorbehalten bleiben F\u00e4lle, in denen eine Massnahme zur Rettung des Lebens oder zur Abwendung schwerer Sch\u00e4den an K\u00f6rper, Psyche und Gesundheit notwendig ist. In einem solchen Fall w\u00e4re eine Einwilligung wirksam und w\u00fcrde eine solche Massnahme aus strafrechtlicher Sicht auch keine schwere K\u00f6rperverletzung nach Artikel\u00a0122 des Strafgesetzbuchs (SR 311.0) darstellen. Dies entspricht den Empfehlungen der Nationalen Ethikkommission und den Vorgaben des geltenden Strafrechts (vgl. Ethische Fragen zur \"Intersexualit\u00e4t\", Stellungnahme Nr. 20/2012 vom November 2012 der NEK-CNE, insb. Empfehlung 3, sowie Stellungnahme des Bundesrates vom 6. Juli 2016 zu den Empfehlungen der NEK-CNE \"Menschen mit uneindeutigem Geschlecht - Sensibilit\u00e4t f\u00f6rdern\"). Ein strafrechtliches Verbot geschlechtszuweisender Eingriffe an nicht urteilsf\u00e4higen Kindern, wie es die Motion verlangt, besteht folglich in den F\u00e4llen eines nicht-zuordenbaren Geschlechts bereits nach geltendem Recht.</p><p>Neben diesen F\u00e4llen gibt es Konstellationen, in denen eine individualmedizinische Versorgung im Interesse des Kindes geboten und sogar unverzichtbar sein kann. Welche Behandlung im besten Interesse des Kindes liegt, richtet sich nach dem anerkannten Stand der Wissenschaft und ist im Einzelfall differenziert und im Licht der hochkomplexen Bed\u00fcrfnisse des Kindes zu entscheiden. DSD-Teams und betroffene Eltern urteilsunf\u00e4higer Kinder m\u00fcssen in diesen F\u00e4llen auch abw\u00e4gen, welche Folgen eine Nicht-Behandlung f\u00fcr das Kind mittel- und langfristig haben kann. Ein schematisches strafrechtliches Verbot jeglicher chirurgischen oder hormonellen Behandlung w\u00fcrde eine ad\u00e4quate individualmedizinische Versorgung des Kindes verunm\u00f6glichen.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1653436800000)\/","SubmittedBy":"Michel Matthias","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1702891602000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"28|1216|2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1728982396730)\/","SubmissionDate":"\/Date(1647561600000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":5113,"SubmissionLegislativePeriod":51,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Soziale Fragen|Strafrecht|Gesundheit"}}