{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223377,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223377,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223377,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223377,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223377,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223377,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223377,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223377,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223377,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223377,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223377,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223377,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223377,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223377,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223377,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223377,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223377,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20223377,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"22.3377","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Invalidit\u00e4tskonforme Tabellenl\u00f6hne bei der Berechnung des IV-Grads","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, bis zum 30. Juni 2023 eine Bemessungsgrundlage zu implementieren, welche bei der Ermittlung des Einkommens mit Invalidit\u00e4t mittels statistischer Werte realistische Einkommensm\u00f6glichkeiten von Personen mit einer gesundheitlichen Beeintr\u00e4chtigung ber\u00fccksichtigt. Er tr\u00e4gt dabei den Umstand Rechnung, dass Menschen mit Behinderungen aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeintr\u00e4chtigung auch bei Hilfst\u00e4tigkeiten auf tiefstem Kompetenzniveau gewisse Arbeiten nicht ausf\u00fchren k\u00f6nnen und dass das Lohnniveau auch bei ihnen zumutbaren T\u00e4tigkeiten tiefer ist als bei gesunden Personen.</p><p>Bei der \u00dcberarbeitung der Bemessungsgrundlagen, die sich auf anerkannte statistische Methodik und auf den Stand der Forschung abst\u00fctzt, ber\u00fccksichtigt der Bundesrat das neue lineare Rentensystem, die Weiterentwicklung der Invalidit\u00e4tsbemessung und damit auch die neuen Regelungen auf Stufe Verordnung per 1. Januar 2022. Er bezieht den L\u00f6sungsvorschlag von Riemer-Kafka/Schwegler mit ein, so wie er das mehrfach in Aussicht gestellt hat.</p><p>Er legt die finanziellen Konsequenzen der Bearbeitung vor Konsultation der entsprechen Verordnungs\u00e4nderungen offen und konsultiert die zust\u00e4ndigen Fachkommissionen vor der Inkraftsetzung.</p>","ReasonText":"<p>Gest\u00fctzt auf Artikel\u00a028a Absatz\u00a01 IVG hat der Bundesrat die zur Bemessung des Invalidit\u00e4tsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren zu umschreiben. F\u00fcr die Bestimmung des Einkommens mit Invalidit\u00e4t hat der Bundesrat per 1.1.2022 Artikel\u00a026bis IVV in Kraft gesetzt. Demnach richtet sich das Einkommen mit Invalidit\u00e4t nach statistischen Werten, sofern kein tats\u00e4chlich erzieltes und anrechenbares Einkommen besteht. Gem\u00e4ss Artikel\u00a025 Absatz\u00a03 IVV sind daf\u00fcr die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) massgebend.</p><p>Ausgangslage</p><p>- Bis Ende 2021 wurden die bestehenden LSE-Tabellen praxisgem\u00e4ss f\u00fcr die Ermittlung des Einkommens mit Invalidit\u00e4t (sog. Invalideneinkommen) herangezogen.</p><p>- Das Bundesgericht hat diese Praxis mehrmals als \u00dcbergangsl\u00f6sung bezeichnet (<a href=\"https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F139-V-592%3Ade&amp;lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document\">BGE 139 V 592, E. 7.4</a>, <a href=\"https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F142-V-178%3Ade&amp;lang=de&amp;type=show_document&amp;zoom=NO&amp;\">BGE 142 V 178, E. 2.5.8</a>).</p><p>- Wissenschaftliche Studien (Prof. Dr. iur. G\u00e4chter und B\u00fcro BASS) zeigten Anfang 2021: Die bestehenden und einem statistischen Zweck dienenden LSE-Tabellen basieren haupts\u00e4chlich auf L\u00f6hnen von gesunden Personen. Bei Hilfst\u00e4tigkeiten auf niedrigster Kompetenzstufe beinhalten sie hohe L\u00f6hne aus der Baubranche mit k\u00f6rperlich schweren T\u00e4tigkeiten und aus der qualifizierten Dienstleistungsbranche. Dadurch widerspiegeln sie das Lohnniveau von gesundheitlich Beeintr\u00e4chtigten nur sehr unzureichend.</p><p>- Die BASS-Studie zeigt weiter: Die effektiv erzielten L\u00f6hne von Menschen mit Behinderung sind im Vergleich zu gesunden Menschen auch in denjenigen T\u00e4tigkeiten tiefer, die mit Invalidit\u00e4t noch m\u00f6glich sind. Stellt man f\u00fcr das Invalideneinkommen auf die bestehenden LSE-Tabellen ab, resultieren strukturell zu hohe Werte. Die Folge: Umschulungen und Renten werden verwehrt, obwohl bei Ber\u00fccksichtigung realistischer Werte darauf Anspruch bestehen w\u00fcrde. Viele Betroffenen m\u00fcssen Sozialhilfe beziehen.</p><p>- Die Problematik der IV-Gradberechnung mittels LSE-Tabellen ist seit Jahren bekannt. Ihre Aufnahme in die IVV wurde im Rahmen der Vernehmlassung von zahlreichen Kantonen, Gemeinden und auch partei\u00fcbergreifend kritisiert.</p><p>- Im August 2021 forderte die SGK-N den Bundesrat einstimmig auf, eine neue Bemessungsgrundlage zu entwickeln.</p><p>- Trotz breiter Kritik hat der Bundesrat die problematische Praxis in der IVV zementiert. Nachfragen im Parlament (<a href=\"https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20218014\">21.8014</a>, <a href=\"https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20218155\">21.8155</a>, <a href=\"https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20218019\">21.8019</a>) haben ergeben: Ergebnisse und konkrete Vorschl\u00e4ge zum Auftrag des Bundesrats an das BSV, \"ob die Entwicklung von spezifisch auf die IV zugeschnittenen Bemessungsgrundlagen m\u00f6glich ist\", sollen fr\u00fchestens 2025 vorliegen.</p><p>Die Verz\u00f6gerung bis 2025 ist nicht nachvollziehbar und problematisch:</p><p>1. Seit November 2021 liegt ein konkreter Vorschlag einer Arbeitsgruppe rund um Prof. em. Riemer-Kafka vor, der eine realistische Lohneinsch\u00e4tzung f\u00fcr Menschen mit k\u00f6rperlichen Beeintr\u00e4chtigungen erm\u00f6glicht. Dieser Vorschlag zeigt zudem auf, dass ohne weiteres auch Einsch\u00e4tzungen f\u00fcr Menschen mit psychischen Beeintr\u00e4chtigungen m\u00f6glich sind.</p><p>2. Anfang Januar 2022 sprachen sich 16 f\u00fchrende Sozialversicherungsexpertinnen und -experten f\u00fcr eine zeitnahe Pr\u00fcfung des L\u00f6sungsvorschlags Riemer-Kafka aus. Prof. Dr. iur. G\u00e4chter und die Mitunterzeichnenden betonen, dass die vom Bundesrat genannten Gr\u00fcnde f\u00fcr eine sp\u00e4tere Pr\u00fcfung aus juristischer Perspektive nicht nachvollziehbar seien. Sie weisen darauf hin, dass das seit 1.1.2022 geltende stufenlose Rentensystem die Problematik versch\u00e4rfe, wirke sich damit doch jeder einzelne IV-Grad direkt auf die Rentenh\u00f6he aus. Weiter stehe die verst\u00e4rkte Ber\u00fccksichtigung individueller Problematiken (z.B. hoher Pausenbedarf) durch die Regional\u00e4rztlichen Dienste (RAD) in keinem direkten Zusammenhang mit der Pr\u00fcfung einer angepassten LSE-Tabelle.</p><p>Mit dieser Motion und mit dem Auftrag, bis Ende Juni 2023 eine neue Bemessungsgrundlage implementiert zu haben, wird der Dringlichkeit invalidit\u00e4tskonformer Tabellenl\u00f6hne Rechnung getragen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Der Bundesrat hat mehrfach seine Bereitschaft erkl\u00e4rt, das Anliegen der Kommissionsmotion aufzunehmen, die entsprechenden Grundlagen zu erarbeiten, die notwendigen Evaluationen vorzunehmen, seine Resultate zu pr\u00e4sentieren und die daraus resultierenden notwendigen Anpassungen vorzunehmen. Eine Verordnungsanpassung betreffend die Invalidit\u00e4tsgradbemessung per 1. Juli 2023 ist jedoch aus folgenden Gr\u00fcnden nicht m\u00f6glich:</p><p>F\u00fcr eine aussagekr\u00e4ftige Evaluation der Neuerungen der Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) braucht es mindestens eine auf zwei Jahren basierende Datengrundlage, nicht zuletzt um die Auswirkungen sowohl auf die IV, aber auch - wie vom Bundesgericht festgehalten - auf alle anderen betroffenen Sozialversicherungen (UV, MV, BV, EL) darlegen zu k\u00f6nnen.</p><p>Die von Frau Prof. em. Riemer-Kafka pr\u00e4sentierten Vorschl\u00e4ge (Schweizerische Zeitschrift f\u00fcr Sozialversicherung und berufliche Vorsorge 6/2021 \"Der Weg zu einem invalidit\u00e4tskonformeren Tabellenlohn\"; www.szs.recht.ch &gt; Archiv &gt; 2021) m\u00f6glicher invalidit\u00e4tskonformer Tabellenl\u00f6hne sind noch nicht so weit ausgereift, dass sie im verlangten Zeitraum bereits umgesetzt werden k\u00f6nnten: Unter anderem ist die Dauerhaftigkeit und Praxistauglichkeit des \"Job-Matching-Tool\" der Schweizerischen Paraplegiker-Forschung im Hinblick auf einen langj\u00e4hrigen Einsatz f\u00fcr die Erstellung von speziellen Lohnstrukturerhebungen bislang ungepr\u00fcft geblieben. Weiter liegen keine Erhebungen und Auswertungen betreffend die Verwendung des Tools zur Erstellung von Tabellen f\u00fcr Personen mit psychischen Beeintr\u00e4chtigungen vor. Diese machen in der IV \u00fcber 50\u00a0Prozent der Rentenbeziehenden aus. Weiter gilt es zu kl\u00e4ren, ob die Vorschl\u00e4ge den Unterschieden bei den L\u00f6hnen von Frauen und M\u00e4nnern gen\u00fcgend Rechnung tragen, da Frauen offenbar kaum eine Verbesserung erfahren. Die dazu notwendigen Arbeiten mit dem f\u00fcr die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) verantwortlichen Bundesamt f\u00fcr Statistik sind angelaufen und Frau Prof. em. Riemer-Kafka hat sich zur aktiven Mitarbeit bereit erkl\u00e4rt.</p><p>Mit seinem Urteil 8C_256/2021 vom 9. M\u00e4rz 2022 hat das Bundesgericht festgehalten, dass sich der zur Anwendung gelangende Medianlohn der standardisierten Bruttol\u00f6hne der LSE nach wie vor als Ausgangswert zur Ermittlung des Invalideneinkommens eignet. Mit dem Konzept des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (Art. 16 des Bundesgesetzes \u00fcber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) geht der Gesetzgeber grunds\u00e4tzlich davon aus, dass auch gesundheitlich eingeschr\u00e4nkten Personen ein ihren noch verbleibenden F\u00e4higkeiten entsprechender Arbeitsplatz offensteht. Es ist also noch zu pr\u00fcfen, inwieweit die geforderten behinderungsbedingt angepassten LSE dem Konzept des ausgeglichenen Arbeitsmarkts gerecht werden.</p><p>Aufgrund der klaren Aussage des Bundesgerichts ist der Bundesrat der Ansicht, dass die mit der Weiterentwicklung eingef\u00fchrten Neuerungen bei der Invalidit\u00e4tsgradbemessung gesetzeskonform sind. Eine umfassende Kl\u00e4rung der notwendigen Grundlagen f\u00fcr eine Einf\u00fchrung m\u00f6glicher neuer Bemessungsgrundlagen, eine seri\u00f6se Evaluation der eingef\u00fchrten Neuerungen und der Auswirkungen auf alle betroffenen Sozialversicherungen und die Analyse m\u00f6glicher Neuerungen im Sinne der Motion ist deshalb umso wichtiger. In diesem Sinne hat der Bundesrat die entsprechenden Arbeiten an die Hand genommen. Eine allf\u00e4llige Verordnungs\u00e4nderung kann fr\u00fchestens 2025 in Kraft treten.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1653436800000)\/","SubmittedBy":null,"BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1758185990000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"28|44|2836","Category":"IV","Modified":"\/Date(1758618048583)\/","SubmissionDate":"\/Date(1649203200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5114,"SubmissionLegislativePeriod":51,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Soziale Fragen|Besch\u00e4ftigung und Arbeit|Sozialer Schutz"}}