{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223547,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223547,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223547,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223547,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223547,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223547,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223547,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223547,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223547,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223547,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223547,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223547,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223547,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223547,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223547,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223547,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223547,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20223547,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"22.3547","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Mit welchen Massnahmen kann verhindert werden, dass tr\u00e4chtige Tiere im Schlachthaus landen?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Die Tierschutzverordnung erlaubt den Transport tr\u00e4chtiger Tiere zur Schlachtung, unabh\u00e4ngig von der Tr\u00e4chtigkeitsdauer. Die Schlachtung tr\u00e4chtiger Tiere ist weder verboten noch gesetzlich geregelt. Sowohl der Bund als auch die Schweizer Fleischwirtschaft r\u00e4umen jedoch ein, dass der Transport und die Schlachtung tr\u00e4chtiger Tiere aus ethischer Sicht und aus Sicht des Tierschutzes problematisch sind.</p><p>Das Bundesamt f\u00fcr Lebensmittelsicherheit und Veterin\u00e4rwesen (BLV) f\u00fchrte im Jahr 2012 eine zweiw\u00f6chige Z\u00e4hlung der tr\u00e4chtigen K\u00fche auf dem Schlachthof Oensingen durch. Auf der Grundlage dieser Untersuchung kann man davon ausgehen, dass von den K\u00fchen, die 2012 in der Schweiz geschlachtet wurden und ein Jahr alt oder \u00e4lter waren, rund 20 000 mindestens im f\u00fcnften Monat tr\u00e4chtig waren. Diese Zahl ist betr\u00e4chtlich.</p><p>Das BLV war damals der Ansicht, dass f\u00fcr Tiere der Rindergattung verbindliche Tr\u00e4chtigkeitsdiagnosen fr\u00fchestens ab der sechsten Tr\u00e4chtigkeitswoche gestellt werden sollten. Da es keine Richtlinien des Bundes gibt, hat sich Proviande dieser Frage angenommen und eine Arbeitsgruppe aus elf Akteurinnen und Akteuren gebildet, darunter das BLV, acht Vertreterinnen und Vertreter der Fleischwirtschaft und ein einziger Tierrechtsaktivist des Schweizer Tierschutzes. 2017 verabschiedete Proviande eine entsprechende Fachempfehlung. Laut den letzten Ergebnissen, die die Branchenorganisation seither ver\u00f6ffentlichte, sind heute 1,1 Prozent der kontrollierten geschlachteten K\u00fche mindestens im f\u00fcnften Monat tr\u00e4chtig. Dies entspricht schweizweit fast 4000 K\u00fchen. Proviande gibt an, dass eine Schlachtung bei mehr als der H\u00e4lfte dieser F\u00e4lle begr\u00fcndet ist. </p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen: </p><p>1. Wie werden in der oben genannten Arbeitsgruppe die Entscheide getroffen?</p><p>2. Welche Rolle spielt das BLV? Wie sorgt es f\u00fcr ein Gleichgewicht zwischen dem Tierwohl und den Interessen der Branche?</p><p>3. Wie viele tr\u00e4chtige Tiere werden bei den Schweinen, Ziegen, Schafen, Equiden und in Gehegen gehaltenen Hirschen heute geschlachtet? Und in welchem Tr\u00e4chtigkeitsstadium sind diese?</p><p>4. Wie wird die Tr\u00e4chtigkeitsdiagnose in den Betrieben mit Rindviehhaltung durchgef\u00fchrt? Worin besteht die empfohlene visuelle Kontrolle vor der Schlachtung? </p><p>5. Darf in Schweizer Schlachth\u00f6fen f\u00f6tales Rinderserum entnommen werden? Wenn ja, wozu? </p><p>6. Wann, wie oft, in welchem Umfang und in welchen Schlachth\u00f6fen werden die Kontrollen in den Schlachtbetrieben durchgef\u00fchrt? Wo und wie werden die Methoden und Ergebnisse ver\u00f6ffentlicht? Welche M\u00f6glichkeiten gibt es, um die Situation zu verbessern?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die Schlachtung von tr\u00e4chtigen Rindern und K\u00fchen ist in der Schweiz nicht verboten oder gesetzlich geregelt. Sie ist jedoch aus ethischen und Tierschutzgr\u00fcnden zu vermeiden. Tr\u00e4chtige Tiere sollen nur in Ausnahmesituationen und Notf\u00e4llen, z.B. bei nicht heilbaren Krankheiten oder nach Unf\u00e4llen, geschlachtet bzw. get\u00f6tet werden.</p><p>1 - 3 und 6) Eine Arbeitsgruppe aus Vertretenden der Produzenten, des Viehhandels, der Fleischverarbeiter, des Schweizer Tierschutzes und des Bundesamts f\u00fcr Lebensmittelsicherheit und Veterin\u00e4rwesen (BLV) hat unter der Leitung von Proviande eine Branchenregelung erarbeitet. Ziel war es zu vermeiden, dass gesunde tr\u00e4chtige Tiere der Rindviehgattung zur Schlachtung gelangen. Das BLV hat in der Arbeitsgruppe aktiv mitgearbeitet und tr\u00e4gt die betreffend Tierwohl ausgewogene Branchenl\u00f6sung mit.</p><p>Die Fachempfehlung wurde vom Verwaltungsrat der Proviande verabschiedet. Aufgrund der Erfahrungen in der Praxis wurde die seit dem 01.07.2020 bestehende Version von der Arbeitsgruppe \u00fcberarbeitet. So konnten zus\u00e4tzliche Massnahmen festgelegt und Pr\u00e4zisierungen vorgenommen werden, die am 01.02.2022 in Kraft getreten sind (www.proviande.ch &gt; Themen &gt; Vermeidung der Schlachtung tr\u00e4chtiger Rinder und K\u00fche). Tiere, die als tr\u00e4chtig gemeldet werden, ben\u00f6tigen beispielsweise neu ein tier\u00e4rztliches Attest, das die Notwendigkeit der Schlachtung begr\u00fcndet. Der tiermedizinisch relevante Grund f\u00fcr die Schlachtung muss vom Bestandestierarzt bzw. der -tier\u00e4rztin schriftlich best\u00e4tigt werden. Als wichtigste Massnahmen werden Tierhalter mit wiederholten unbegr\u00fcndeten Schlachtungen von tr\u00e4chtigen Tieren ermahnt und an die Ombudsstelle Tierwohl von Proviande gemeldet, welche die \u00dcberpr\u00fcfung des Herdenmanagements dieser Betriebe veranlassen kann.</p><p>Die amtliche Fleischkontrolle hat aktuell keinen gesetzlichen Auftrag, auf Tr\u00e4chtigkeiten zu pr\u00fcfen. Deshalb liegen auch keine offiziellen aktuellen Zahlen vor. Im Rahmen der laufenden Revision der Verordnung des EDI \u00fcber die Hygiene beim Schlachten (VhyS; RS 817.190.1) ist vorgesehen, die Erfassung der Tr\u00e4chtigkeiten im letzten Drittel aufzunehmen, um eine solide Grundlage einer Diagnose durch die amtliche Fleischkontrolle zu liefern.</p><p>4) In den Tierhaltungen erfolgt die Tr\u00e4chtigkeitskontrolle in der Regel durch eine tier\u00e4rztliche gyn\u00e4kologische Untersuchung. Es existieren auch Milchtests zum Nachweis der Tr\u00e4chtigkeit. Hingegen besteht keine zuverl\u00e4ssige visuelle Methode zur Feststellung der Tr\u00e4chtigkeit auf dem Herkunftsbetrieb.</p><p>5) Die Entnahme von fetalem Blut zur Herstellung von fetalem K\u00e4lberserum w\u00e4re an Schweizer Schlachth\u00f6fen grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich. Aufgrund des geringen Vorkommens von im letzten Drittel tr\u00e4chtigen Rindern und K\u00fchen, des hohen Aufwands, der fehlenden Einrichtung und der hohen Standortkosten bieten sich Schweizer Schlachth\u00f6fe nicht als Lieferanten von fetalem K\u00e4lberblut zur Herstellung von fetalem K\u00e4lberserum an. </p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1661299200000)\/","SubmittedBy":"Python Valentine","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1664496000000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"52|55","Category":null,"Modified":"\/Date(1715169741847)\/","SubmissionDate":"\/Date(1654560000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5115,"SubmissionLegislativePeriod":51,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Umwelt|Landwirtschaft"}}