{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223761,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223761,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223761,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223761,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223761,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223761,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223761,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223761,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223761,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223761,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223761,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223761,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223761,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223761,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223761,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223761,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223761,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20223761,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"22.3761","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Altrechtliche Wohnungen innerhalb des Baugebietes im Lichte des Zweitwohnungsgesetzes","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Im Zusammenhang mit dem Abbruch und Wiederaufbau altrechtlicher Wohnungen nach Artikel\u00a011 Absatz\u00a02 ZWG bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie positioniert sich der Bundesrat zur Frage, ob der Standort der neuen Wohnung/Geb\u00e4ude gegen\u00fcber der abgebrochenen Wohnung/Geb\u00e4ude verschoben werden darf?</p><p>2. Inwieweit sind Ver\u00e4nderungen am \u00e4usseren Erscheinungsbild der Wohnung/Geb\u00e4udes im Falle eines Abbruchs und Wiederaufbaus m\u00f6glich?</p>","ReasonText":"<p>Aktuelle kantonale Rechtsprechungen zu Standortverschiebungen und Gestaltungsanforderung bei Abbruch und Wiederaufbau von Zweitwohnungen sind im Lichte des ZWG Artikels 11 Absatz\u00a02 schwer einzuordnen. Die kommunalen und ggf. kantonalen Bewilligungsbeh\u00f6rden laufen aufgrund mangelnder Klarheit des ARE bzgl. Auslegung von Standortverschiebungen und Vorgaben bzgl. Gestaltung das Risiko, unrechtm\u00e4ssige Bewilligungen auszustellen. Da das ARE bekanntlich auch ein Beschwerderecht (vgl. Art. 10 Abs. 1 UEV-UEK) hat, ist es in administrativer Hinsicht notwendig und wichtig, dass die Haltung des ARE umgehend bekannt ist und nicht erst bei Beschwerden im Einzelfall entschieden wird.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Artikel\u00a011 des Zweitwohnungsgesetzes vom 20. M\u00e4rz 2015 (ZWG; SR 702) regelt, inwieweit bauliche und nutzungsm\u00e4ssige \u00c4nderungen altrechtlicher Wohnungen zul\u00e4ssig sind. Altrechtliche Wohnungen im Sinne des ZWG sind Wohnungen, die am 11. M\u00e4rz 2012 rechtm\u00e4ssig bestanden oder rechtskr\u00e4ftig bewilligt waren (Art. 10 ZWG). Altrechtliche Wohnungen d\u00fcrfen im Rahmen der vorbestandenen Hauptnutzfl\u00e4che erneuert, umgebaut und wiederaufgebaut werden. Beim Wiederaufbau einer altrechtlichen Wohnung muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Identit\u00e4t der Baute im Wesentlichen gewahrt bleiben. Ob dies der Fall ist, ist unter W\u00fcrdigung der gesamten Umst\u00e4nde zu beurteilen. In einem j\u00fcngst ausgef\u00e4llten Entscheid betreffend ein Bauvorhaben in der Gemeinde Minusio pr\u00e4zisierte das Bundesgericht diese Anforderung dahingehend, dass die Identit\u00e4t der Baute im Wesentlichen im Hinblick auf deren Standort gewahrt bleiben muss. Die Ersatzbaute muss demnach am Ort der bisherigen Baute erstellt werden; geringf\u00fcgige Standortverschiebungen sind jedoch zul\u00e4ssig (Urteil des Bundesgerichts 1C_626/2020 vom 17. Juni 2022).</p><p>Frage 1:</p><p>Der Bundesrat f\u00fchrte bereits in seiner Botschaft zum ZWG (BBl 2014 2287 ff., S. 2310) aus, dass altrechtliche Wohnungen mit einer geringf\u00fcgigen Standortverschiebung wiederaufgebaut werden d\u00fcrfen. Das Bundesgericht teilt diese Auffassung.</p><p>Frage 2:</p><p>Das Bundesgericht hat am 8. Mai 2020 im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben in der Gemeinde Samedan (1C_478/2019, 1C_479/2019) entschieden, dass eine altrechtliche Wohnung nur im Rahmen der vorbestandenen Hauptnutzfl\u00e4che wiederaufgebaut werden und keine zus\u00e4tzliche Hauptnutzfl\u00e4che realisiert werden darf, wenn ihre freie Nutzbarkeit bewahrt bleiben soll. Zudem seien insbesondere die \u00fcbrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts - z. B. Gestaltungsvorschriften - zu beachten. Was das hinsichtlich der Gestaltung heisst, hat das Bundesgericht jetzt im Urteil vom 17. Juni 2022 pr\u00e4zisiert. Die Verfassungsbestimmungen zu den Zweitwohnungen und das Zweitwohnungsgesetz zielten darauf ab, dass nach dem Wiederaufbau die frei nutzbare Hauptnutzfl\u00e4che nicht vergr\u00f6ssert wird, nicht aber darauf, die architektonischen Gestaltungsm\u00f6glichkeiten einzuschr\u00e4nken. Artikel\u00a011 Absatz\u00a02 ZWG verlange nicht, dass der \u00e4sthetische und architektonische Charakter der bisherigen Baute gewahrt bleibe. Das Bundesgericht pr\u00e4zisiert und best\u00e4tigt damit die Stossrichtung, die der Bundesrat bereits in seiner Botschaft zum ZWG gewiesen hat. F\u00fcr die Frage der Zul\u00e4ssigkeit des Abbruchs und Wiederaufbaus ist im Rahmen der Pr\u00fcfung nach Artikel\u00a011 Absatz\u00a02 ZWG die Frage des Standorts relevant. Die architektonische Gestaltung des Neubaus kann ihre Grenze in kommunalen oder kantonalen Gestaltungs- oder Schutzvorschriften finden, nicht aber in Artikel\u00a011 Absatz\u00a02 ZWG.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1661904000000)\/","SubmittedBy":"Rechsteiner Thomas","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1664496000000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"12|15|2846","Category":null,"Modified":"\/Date(1690500258793)\/","SubmissionDate":"\/Date(1655337600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5115,"SubmissionLegislativePeriod":51,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Recht Allgemein|Wirtschaft|Raumplanung und Wohnungswesen"}}