{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223838,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223838,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223838,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223838,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223838,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223838,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223838,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223838,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223838,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223838,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223838,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223838,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223838,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223838,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223838,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223838,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223838,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20223838,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"22.3838","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Schutz vor der einseitigen Einf\u00fchrung des Agenturmodells im KFZ-Markt","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Das Kartellgesetz ist so zu erg\u00e4nzen, dass erstens die K\u00fcndigung der H\u00e4ndler- und Werkstattvertr\u00e4ge f\u00fcr das ganze oder einen grossen Teil des Netzes unzul\u00e4ssig ist, wenn der Hersteller nicht nachweisen kann, dass das neue Vertriebsmodell signifikant effizienter ist als das bisherige Vertriebsmodell, und zweitens auch nach Einf\u00fchrung des Agenturmodells oder des Direktvertriebs das Kartellgesetz auf das Verh\u00e4ltnis zwischen den Kfz-Herstellern/Importeure sowie den zu reinen Auslieferungsstellen degradierten Schweizer Garagen anwendbar bleibt.</p>","ReasonText":"<p>Internationale Kfz-Hersteller beabsichtigen, ihr Vertriebsmodell so zu \u00e4ndern, dass sie den nationalen und grenz\u00fcberschreitenden Intrabrand-Wettbewerb unter den H\u00e4ndlern unterbinden k\u00f6nnen (\"Umgehung Art. 5 Abs. 4 KG\"). Gleichzeitig wollen die Kfz-Hersteller die unternehmerische Freiheit der \u00fcber 5000 Schweizer Kfz-H\u00e4ndler (KMU) beseitigen, indem bew\u00e4hrte Vertriebsmodelle gegen den Willen der Schweizer H\u00e4ndler durch Agenturvertr\u00e4ge ersetzt werden. Dies kommt einem missbr\u00e4uchlichen Abbruch einer Gesch\u00e4ftsbeziehung nach Artikel&nbsp;7 KG gleich.</p><p>Die Kfz-Hersteller erreichen ihr Ziel durch die Einf\u00fchrung eines Agentur- oder Direktvertriebsmodells im Kfz-Vertrieb. Das Schweizer Kartellgesetz findet auf das Gesch\u00e4ftsverh\u00e4ltnis zwischen Herstellern/Importeuren und Kfz-H\u00e4ndlern alsdann keine Anwendung mehr und stehen der Marktmacht der Kfz-Hersteller ungesch\u00fctzt gegen\u00fcber.</p><p>F\u00fcr die Schweizer Volkswirtschaft ist diese Entwicklung bedenklich: (i) Der gesetzgeberische Wille, den Intrabrand-Wettbewerb zu sch\u00fctzen, wird unterlaufen. Die Hochpreisinsel Schweiz kann somit auf heute \"legale\" Weise zementiert werden. (ii) Mehr als 5000 Schweizer Garagen verlieren ihre unternehmerische Freiheit, das Netz wird k\u00fcnstlich ausged\u00fcnnt und die \u00fcbrig gebliebenen Garagen werden zu einem \"verl\u00e4ngerten Arm\" der Hersteller. Im Ergebnis wird die in der Schweiz erzielte Marge des Handels in den ausl\u00e4ndischen Konzern verschoben.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Jedem Unternehmen steht die Wahl und die Ausgestaltung seines Vertriebssystems grunds\u00e4tzlich frei, sofern hiermit kein Verstoss gegen Artikel\u00a05 oder 7 Kartellgesetz (KG; SR 251) einhergeht. Die Pflicht, ein bestehendes Vertriebssystem beizubehalten, liefe auf einen weitreichenden Kontrahierungszwang hinaus. Eine solche Regelung h\u00e4tte nicht nur einen ausserordentlich starken Eingriff in die verfassungsm\u00e4ssig garantierte Wirtschafts- und Vertragsfreiheit zur Folge, sondern auch eine wesentliche Behinderung der Innovation. Zudem w\u00fcrde sie aufgrund des K\u00fcndigungsverbots den Anreiz setzen, beim Aufbau eines neuen Vertriebssystems auf die Zusammenarbeit mit unabh\u00e4ngigen H\u00e4ndlern zu verzichten. Somit w\u00fcrde eine solche Regelung nicht nur den Grunds\u00e4tzen des Privatrechts, sondern auch des Wettbewerbsrechts diametral zuwiderlaufen. Daher lehnt der Bundesrat die Einf\u00fchrung einer solchen Regelung sowohl branchen\u00fcbergreifend als auch branchenspezifisch ab.</p><p>Das Kartellrecht ist grunds\u00e4tzlich f\u00fcr s\u00e4mtliche Arten von Vertriebsmodellen anwendbar. Auch bei der Einf\u00fchrung des Agenturmodells sowie des Direktvertriebs gelten die kartellrechtlichen Regelungen weiterhin. Gem\u00e4ss der Praxis der Wettbewerbskommission (WEKO) und ihres Sekretariats geht bei Agenturvertr\u00e4gen aufgrund der damit verbundenen Tragung der wesentlichen Gesch\u00e4ftsrisiken durch den Gesch\u00e4ftsherrn grunds\u00e4tzlich die Befugnis einher, dass dieser die Gesch\u00e4ftsstrategie und damit auch die T\u00e4tigkeiten des Agenten in Bezug auf die Vertragswaren bzw. -dienstleistungen festlegen darf (vgl. RPW 2013/4, 476, Vorabkl\u00e4rung i.S. Costa Kreuzfahrten und RPW 2017/4, 696, Gutachten Vertrieb ausl\u00e4ndischer Zeitschriften in der Schweiz). Diese kartellrechtliche Bewertung nimmt im Grundsatz auch das europ\u00e4ische Kartellrecht unter dem Institut des Handelsvertreterprivilegs vor, welches allerdings an die Einhaltung strenger Kriterien gebunden ist. Im Unterschied zum Agenturmodell vertreibt ein Hersteller beim Direktvertrieb seine Waren bzw. Dienstleistungen selbst ohne die Einschaltung von H\u00e4ndlern. In diesen F\u00e4llen bestehen regelm\u00e4ssig keine Vertr\u00e4ge zwischen Herstellern und Garagen. Dennoch gelten auch hier unterschiedslos die bestehenden kartellrechtlichen Leitplanken. \u00dcberdies sind neben den allgemeinen kartellrechtlichen Regelungen in Verfahren vor der WEKO die Grunds\u00e4tze in ihrer Vertikalbekanntmachung vom 28. Juni 2010 (VertBek) sowie f\u00fcr den KFZ-Markt jene der KFZ-Bekanntmachung vom 29. Juni 2015 (KFZ-Bek) zu ber\u00fccksichtigen. W\u00e4hrend erstere zurzeit revidiert wird, beauftragt die \u00fcberwiesenen Motion 18.3898 Pfister Gerhard den Bundesrat, die KFZ-Bek in eine KFZ-Verordnung gem\u00e4ss Artikel\u00a06 KG zu \u00fcberf\u00fchren.</p><p>Dar\u00fcber hinaus kann die K\u00fcndigung einer Gesch\u00e4ftsbeziehung im Einzelfall auch einen Missbrauch einer relativ marktm\u00e4chtigen Stellung im Sinne von Artikel\u00a07 KG darstellen. Das geltende Kartellrecht tr\u00e4gt somit allf\u00e4lligen unzul\u00e4ssigen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen durch KFZ-Hersteller und -Importeure ausreichend Rechnung. Zusammenfassend sieht der Bundesrat vorliegend keinerlei Handlungsbedarf. Dies insbesondere, da dies der Innovationskraft der Schweiz abtr\u00e4glich w\u00e4re und der durch die Verfassung garantierte Wirtschafts- und Vertragsfreiheit diametral zuwiderl\u00e4uft.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1662508800000)\/","SubmittedBy":"Gugger Niklaus-Samuel","BusinessStatus":209,"BusinessStatusText":"\u00dcberwiesen an den Bundesrat","BusinessStatusDate":"\/Date(1742383219000)\/","ResponsibleDepartment":8,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Wirtschaft, Bildung und Forschung","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"WBF","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"15|48","Category":null,"Modified":"\/Date(1745522966410)\/","SubmissionDate":"\/Date(1655424000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5115,"SubmissionLegislativePeriod":51,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Wirtschaft|Verkehr"}}