{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223875,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223875,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223875,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223875,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223875,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223875,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223875,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223875,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223875,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223875,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223875,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223875,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223875,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223875,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223875,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223875,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223875,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20223875,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"22.3875","BusinessType":6,"BusinessTypeName":"Postulat","BusinessTypeAbbreviation":"Po.","Title":"Erh\u00f6hung der Wirksamkeit des Gew\u00e4sserschutzprogramms in der Landwirtschaft","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird ersucht, ankn\u00fcpfend an die bereits erfolgten Anpassungen eingehend zu pr\u00fcfen, wie die Attraktivit\u00e4t des Gew\u00e4sserschutzprogramms (Artikel\u00a062a GSchG) erh\u00f6ht und dessen nachhaltige Wirkung sichergestellt werden kann.</p><p>Er wird ersucht, auf der Grundlage dieser Pr\u00fcfung festzulegen, welche Anpassungen am Programm erforderlich sind sowie ob neue Vollzugsgrundlagen geschaffen und die bestehenden Rechtsgrundlagen angepasst werden m\u00fcssen.</p>","ReasonText":"<p>Dieses Postulat wird im Rahmen des Berichts \"Grundwasserschutz in der Schweiz\" vom 28. Juni 2022 eingereicht, den die GPK-N gest\u00fctzt auf eine Evaluation der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle (PVK) erstellt hat. Die Feststellungen und Schlussfolgerungen der Kommission, welche das Postulat begr\u00fcnden, lauten zusammenfassend wie folgt (Kapitel 2.4.3 des Berichts):</p><p>Die PVK befasste sich in ihrer Evaluation mit dem Gew\u00e4sserschutzprogramm gem\u00e4ss Artikel\u00a062a des Gew\u00e4sserschutzgesetzes (GSchG). Dieses 1998 eingef\u00fchrte Programm sieht vor, dass der Bund Massnahmen zur Bek\u00e4mpfung von Wasserverunreinigungen im landwirtschaftlichen Bereich finanziell unterst\u00fctzen kann. In den meisten F\u00e4llen geht es darum, dass im Zustr\u00f6mbereich der betroffenen Fassung ein Teil des bewirtschafteten Ackerlandes in Gr\u00fcnland umgewandelt wird. Die Abgeltungen sollen die Minderertr\u00e4ge der Landwirtschaft kompensieren, die durch diese Umwandelungen verursacht werden. Die Massnahmen werden von Fall zu Fall entschieden und die Abgeltungen werden vom Bundesamt f\u00fcr Landwirtschaft (BLW) nach Konsultation des Bundesamtes f\u00fcr Umwelt (BAFU) auf der Grundlage von Programmvereinbarungen, die mit den Kantonen f\u00fcr jedes Gebiet abgeschlossen werden, gew\u00e4hrt. Es ist vorgesehen, dass die Sanierungsziele sp\u00e4testens nach zw\u00f6lf Jahren erreicht sind.</p><p>Aus der PVK-Evaluation geht hervor, dass das Programm insgesamt dazu beizutragen scheint, den Zustand des Grundwassers zu verbessern. Dennoch bleibt seine Nutzung deutlich hinter den Erwartungen zur\u00fcck: Die Zahl der laufenden Projekte stagniert seit zehn Jahren bei landesweit knapp 30 und die j\u00e4hrlichen Kosten belaufen sich auf 5 bis 8 Millionen Franken, was deutlich unter dem urspr\u00fcnglich gesch\u00e4tzten Betrag (60 Mio. Franken j\u00e4hrlich) liegt.</p><p>Der zentrale Schwachpunkt des Gew\u00e4sserschutzprogramms liegt nach Ansicht der GPK-N in der mangelnden Sicherung der nachhaltigen Wirkung des Programms. Aus der PVK-Evaluation geht hervor, dass f\u00fcr die betroffenen Landwirtschaftsbetriebe kaum Anreize bestehen, die grundwasserschonenden Massnahmen aufrechtzuerhalten, wenn ein Projekt abgeschlossen wird und die Zahlungen des Bundes somit eingestellt werden. Das Risiko ist gross, dass die Betriebe angesichts der fehlenden Anreize wieder auf die fr\u00fchere Produktionsweise umsteigen und sich die Wasserqualit\u00e4t des Grundwassers erneut verschlechtert. </p><p>Die derzeitige Funktionsweise des Gew\u00e4sserschutzprogramms in der Landwirtschaft ist nach Ansicht der GPK-N nicht optimal und erm\u00f6glicht es nur teilweise, das anvisierte Ziel eines wirksamen und nachhaltigen Grundwasserschutzes zu erreichen. Die Kommission erachtet es als unerl\u00e4sslich, dass grunds\u00e4tzliche \u00dcberlegungen angestellt werden und gepr\u00fcft wird, wie die Attraktivit\u00e4t des Gew\u00e4sserschutzprogramms - und damit dessen Nutzung - erh\u00f6ht und eine nachhaltige Wirkung sichergestellt werden kann. Sie begr\u00fcsst die entsprechenden Schritte der betroffenen \u00c4mter von 2015, welche vor allem in einem Entwurf f\u00fcr neue Vollzugsgrundlagen m\u00fcndeten. Der Bundesrat muss sicherstellen, dass die entsprechenden \u00dcberlegungen fortgef\u00fchrt und vertieft werden und zu konkreten Verbesserungen f\u00fchren.</p><p>In diesem Zusammenhang sollten unter anderem folgende Optionen gepr\u00fcft werden:</p><p>- Vollendung der Aktualisierung der Vollzugsgrundlagen f\u00fcr das Programm; </p><p>- Erstellung einer Liste mit klaren Kriterien, anhand von denen die Kantone bestimmen k\u00f6nnen, in welchen F\u00e4llen die Programmteilnahme von Landwirtschaftsbetrieben erforderlich bzw. obligatorisch ist (z. B. abh\u00e4ngig von der tats\u00e4chlichen Grundwasserverunreinigung);</p><p>- Vereinfachung der Verwaltungsverfahren f\u00fcr die Projektbeantragung und -durchf\u00fchrung; </p><p>- Erh\u00f6hung der Sichtbarkeit des Programms beim Zielpublikum; </p><p>- Pr\u00fcfung, ob die Beitr\u00e4ge den Ertragsausfall, der durch den Verzicht auf hochwertiges Kulturland und durch die Umstellung der Produktionsmethoden entsteht, tats\u00e4chlich vollst\u00e4ndig abdecken;</p><p>- Entwicklung eines Mechanismus f\u00fcr die Sicherung der nachhaltigen Wirkung des Programms und f\u00fcr die Fortf\u00fchrung der grundwasserschonenden Produktionsmethoden durch die Landwirtschaftsbetriebe.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Mit dem Gew\u00e4sserschutzprogramm gem\u00e4ss Artikel\u00a062a GSchG (SR 814.20) leistet der Bund den Kantonen auf ihren Antrag hin Abgeltungen an Massnahmen der Landwirtschaft zur Verhinderung der Abschwemmung und Auswaschung von Stoffen, sofern die Massnahmen wirtschaftlich nicht tragbar sind. Die Kantone bezeichnen die Gebiete, in denen Massnahmen erforderlich sind und legen die auf das Projektgebiet abgestimmten Massnahmen fest. Die H\u00f6he der Abgeltungen des Bundes richtet sich nach der Wirksamkeit der Massnahmen und deren Kosten. Die Kantone und gegebenenfalls Dritte beteiligen sich ebenfalls an den Kosten. Der Kostenteiler Bund-Kantone liegt bei den meisten Massnahmen bei 80 zu 20. Die Bundes\u00e4mter pr\u00fcfen, ob die Massnahmen in einem Projekt erforderlich und zweckdienlich sind. Das Bundesamt f\u00fcr Landwirtschaft (BLW) schliesst mit dem betroffenen Kanton pro Projekt eine Programmvereinbarung ab.</p><p>Die meisten der heute im Gew\u00e4sserschutzprogramm Landwirtschaft umgesetzten Massnahmen betreffen die landwirtschaftliche Bodenbewirtschaftung. Zur Verminderung der Auswaschung von Nitrat in das Grundwasser wird in den Projekten beispielsweise ein h\u00f6herer Gr\u00fcnlandanteil abgegolten.</p><p>Die Kantone setzen gr\u00f6sstenteils auf die freiwillige Teilnahme der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter an den Projekten, und die meisten der Massnahmen sind reversibel. Das heisst, nach Abschluss eines Projekts kann die vor dem Projekt praktizierte intensivere Bodenbewirtschaftung wiederaufgenommen werden.</p><p>Zur Absicherung von Projekterfolgen haben das BLW und das Bundesamt f\u00fcr Umwelt einen Entwurf einer Vollzugshilfe zum Gew\u00e4sserschutzprogramm erarbeitet und 2021 bei den Kantonen in Konsultation gegeben. Der Entwurf sieht neu eine Sicherungsphase vor, in welcher die Massnahmen nach Projektabschluss rechtlich verankert werden, um die Massnahmen f\u00fcr die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter verpflichtend festzulegen. Der Kanton kann die Sicherung mittels einer Vollzugsverordnung, eines Nutzungsplans oder Erlassen von Einzelverf\u00fcgungen vornehmen. Gegen die Anordnung der Sicherungsmassnahmen steht den betroffenen Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter der Rekursweg offen. Die Vollzugshilfe wird die Kantone bei der Erarbeitung und der Umsetzung von Gew\u00e4sserschutzprojekten mit Massnahmen der Landwirtschaft unterst\u00fctzen und zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren beitragen.</p><p>Derzeit steht, gest\u00fctzt auf die mit dem Bericht der GPK-N eingereichten Motionen 22.3873 und 22.3874, die Erh\u00f6hung der Verbindlichkeit von Massnahmen zum Schutz der Gew\u00e4sser f\u00fcr die Kantone zur Diskussion. Die Motionen 22.3873 \"Fristen f\u00fcr die Umsetzung der Massnahmen des planerischen Grundwasserschutzes\" und 22.3874 \"Kl\u00e4rung und St\u00e4rkung der Aufsichtsinstrumente und Interventionsm\u00f6glichkeiten des Bundes im Bereich des Grundwasserschutzes\" und die Empfehlungen der GPK-N haben zum Ziel, den Schutz des Grundwassers zu st\u00e4rken. Dies beinhaltet auch Massnahmen zur Verhinderung von Verunreinigungen aus der Landwirtschaft. Der Bundesrat ist der Meinung, dass mit den durch die zwei Motionen ausgel\u00f6sten Massnahmen und Pr\u00fcfauftr\u00e4gen, zusammen mit der geplanten Vollzugshilfe, das Anliegen des Postulates umgesetzt wird.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.","FederalCouncilProposal":20,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1661904000000)\/","SubmittedBy":null,"BusinessStatus":216,"BusinessStatusText":"Abschreibungsantrag liegt vor","BusinessStatusDate":"\/Date(1775001600000)\/","ResponsibleDepartment":8,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Wirtschaft, Bildung und Forschung","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"WBF","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"24|52|55|2846","Category":"IV","Modified":"\/Date(1779310858443)\/","SubmissionDate":"\/Date(1656374400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5116,"SubmissionLegislativePeriod":51,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Finanzwesen|Umwelt|Landwirtschaft|Raumplanung und Wohnungswesen"}}