{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223993,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223993,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223993,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223993,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223993,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223993,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223993,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223993,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223993,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223993,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223993,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223993,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223993,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223993,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223993,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223993,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20223993,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20223993,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"22.3993","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Rechtliche Grundlage f\u00fcr die automatisierte Gesichtserkennung in Strafverfahren","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat schreibt in seiner Antwort auf eine Frage von Maja Riniker (21.7896), dass die rechtlichen Grundlagen gegeben sind, um Gesichtserkennung im Strafverfahren und in Ermittlungen einzusetzen. Gleichzeitig schreibt er auch, dass es f\u00fcr die Gesichtserkennung, welche eine eindeutige Identifizierung der Person erm\u00f6glicht, aufgrund des Datenschutzgesetzes eine Spezialgesetzgebung n\u00f6tig ist. In diesem Zusammenhang bitte ich um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wo in der Strafprozessordnung sind die rechtlichen Grundlagen f\u00fcr den automatisierten Einsatz von Gesichtserkennungstechnologie im Strafverfahren, d.h. in Ermittlungen verankert? Oder bezieht sich der Verweis auf die rechtlichen Grundlagen auf andere Gesetze?</p><p>2. Sind die Gesetzesgrundlagen aus Sicht des Bundesrats ausreichend bestimmt, um den Kantonspolizeien diese Art von Analyse biometrischer Daten zu erm\u00f6glichen? Welche Anwendungsbereiche sind durch das heutige Recht erfasst?</p><p>3. Steht der Verweis auf die durch das Datenschutzgesetz erforderliche Spezialgesetzgebung nicht im Widerspruch zur Aussage, dass die rechtlichen Grundlagen f\u00fcr den Einsatz im Strafverfahren und bei Ermittlungen gegeben sind? W\u00e4re nicht auch im Strafprozessrecht eine explizite Rechtsgrundlage gefordert? </p><p>4. Sind solche Spezialgesetzgebungen f\u00fcr einen weiteren Einsatz von Gesichtserkennung geplant? Wenn ja, welche und f\u00fcr welche Anwendungsf\u00e4lle?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Wie in der Antwort des Bundesrates auf eine Frage von Maja Riniker (21.7896) festgehalten, handelt es sich bei der Gesichtserkennung um eine Bearbeitung besonders sch\u00fctzenswerter Personendaten. Besonders sch\u00fctzenswerte Personendaten d\u00fcrfen grunds\u00e4tzlich nur bearbeitet werden, wenn ein Gesetz im formellen Sinne dies ausdr\u00fccklich vorsieht. In Strafverfahren sind hier insbesondere Art. 260 und folgende der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) f\u00fcr die Erfassung erkennungsdienstlicher Daten, Art. 354 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) f\u00fcr deren Speicherung und Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes \u00fcber die polizeilichen Informationssysteme (BPI; SR 361) hinsichtlich der Verkn\u00fcpfung zwischen Datens\u00e4tzen als einschl\u00e4gige Gesetzesgrundlagen zu nennen. Diese Normen bieten jedoch keine gesetzliche Grundlage f\u00fcr einen verdachtsunabh\u00e4ngigen Einsatz der Gesichtserkennung.</p><p>Fotografien sind gem\u00e4ss Art. 2 der Verordnung \u00fcber die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten (sog. ED-Verordnung; SR 361.3) als biometrische erkennungsdienstliche Daten definiert und fallen als solche in dieselbe Kategorie wie Finger-, Handfl\u00e4chen- und Handkantenabdr\u00fccke oder auch Signalemente. Folglich d\u00fcrfen Gesichtsbilder unter den gleichen Voraussetzungen und von denselben Quellen erhoben werden wie Finger-, Handfl\u00e4chen- und Handkantenabdr\u00fccke. Auch die anschliessende Verwendung der Gesichtsbilder basiert auf denselben rechtlichen Vorschriften wie Finger-, Handfl\u00e4chen- und Handkantenabdr\u00fccke. Das bedeutet, dass unter den geltenden gesetzlichen Grundlagen keine Gesichtserkennung in Echtzeit, also z.B. fortlaufend ab dem Livebild einer \u00dcberwachungskamera im \u00f6ffentlichen Raum, vorgenommen werden darf. M\u00f6glich sind dagegen sogenannte Gesichtsbildabgleiche, bei denen Einzelbilder als \"Bildspur\" mit Gesichtsbildern, die bei einer erkennungsdienstlichen Behandlung erhoben wurden und im automatisierten Fingerabdruck-Identifikations-System (AFIS) vorhanden sind, verglichen werden. Dieses zur Abgrenzung vom allgemeinen Begriff Gesichtserkennung als \"Gesichtsbildabgleich\" bezeichnete Verfahren kann manuell oder automatisiert durchgef\u00fchrt werden - ganz in Analogie zur Verarbeitung von Finger-, Handfl\u00e4chen- und Handkantenabdr\u00fccken.</p><p>Es ist daher wichtig, die Begriffe \"Gesichtsbildabgleich\" und \"Gesichtsbilderkennung\" nicht zu vermischen.</p><p>1./2. Die Verwendung von erkennungsdienstlichen Daten in Strafverfahren ist in Art. 260 und folgende der Strafprozessordnung geregelt. Gem\u00e4ss Art. 354 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches registriert und speichert das zust\u00e4ndige Departement erkennungsdienstliche Daten, die von Beh\u00f6rden der Kantone, des Bundes und des Auslandes bei Strafverfolgungen oder bei Erf\u00fcllung anderer gesetzlicher Aufgaben erhoben und ihm \u00fcbermittelt worden sind. Diese Daten k\u00f6nnen zur Identifizierung einer gesuchten oder unbekannten Person miteinander verglichen werden. Diese Bestimmung bildet die gesetzliche Grundlage f\u00fcr das Informationssystem AFIS und insbesondere die Registratur, die Speicherung und den Abgleich biometrischer erkennungsdienstlicher Daten.</p><p>Der Datenabgleich darf allein zum Zweck der Identifizierung einer gesuchten oder unbekannten Person sowie zur Auswertung von Tatortspuren erfolgen. Der gesetzliche Begriff der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten schliesst, wie in der Vorbemerkung erw\u00e4hnt, ausser daktyloskopischen Daten und Spuren sowie Signalementen explizit auch Fotografien mit ein. Das ergibt sich zun\u00e4chst aus Art. 354 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 2 Bst. c der ED-Verordnung, welche die Fotografien im abschliessenden Katalog der zu regelnden biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach dieser Verordnung auff\u00fchrt. Dass fedpol Fotografien in seinem Informationssystem bearbeiten kann, ergibt sich zus\u00e4tzlich aus Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes \u00fcber die polizeilichen Informationssysteme, der die erkennungsdienstlichen Fotografien explizit als Datenkategorie auff\u00fchrt (Art. 14 Abs. 2 BPI). Die Kantone d\u00fcrfen fedpol biometrische erkennungsdienstliche Daten gem\u00e4ss Art. 354 Abs. 2 lit. d StGB zum Abgleich liefern.</p><p>3. Nein, es besteht kein Widerspruch zur heutigen Rechtslage. Wie oben ausgef\u00fchrt, ist nicht vorgesehen, Gesichtsbilderkennung vorzunehmen, sondern ausschliesslich Gesichtsbildabgleich zur Identifizierung von gesuchten oder unbekannten Personen sowie zur Auswertung von Tatortspuren. Die geltenden (formell- und materiellgesetzlichen) Bestimmungen daf\u00fcr gen\u00fcgen und entsprechen jenen, die auch f\u00fcr die Speicherung und den Abgleich von Finger- und Handballenabdr\u00fccken gelten. Hingegen w\u00e4ren f\u00fcr die Einf\u00fchrung von Gesichtserkennung in einem anderen Bereich oder zu einem anderen Zweck, wie z.B. zum verdachtsunabh\u00e4ngigen Einsatz der Gesichtserkennung, eine spezielle formell-gesetzliche Grundlage erforderlich.</p><p>4. Nein, es sind zum heutigen Zeitpunkt auf Bundesebene keine Gesetzgebungsprojekte in diesem Bereich geplant.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1668556800000)\/","SubmittedBy":"Marti Min Li","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1671148800000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"9|34|1216|1236","Category":null,"Modified":"\/Date(1690498469040)\/","SubmissionDate":"\/Date(1663804800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5116,"SubmissionLegislativePeriod":51,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Sicherheitspolitik|Medien und Kommunikation|Strafrecht|Menschenrechte"}}