{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224223,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224223,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224223,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224223,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224223,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224223,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224223,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224223,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224223,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224223,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224223,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224223,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224223,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224223,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224223,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224223,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224223,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20224223,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"22.4223","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"H\u00f6chstspannungsleitung im Reusstal. Warum keine Erdverkabelung?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat hat am 31. August.2022 bekannt gegeben, dass er die 17 km lange H\u00f6chstspannungsleitung zwischen Niederwil AG und Obfelden ZH grunds\u00e4tzlich als Freileitung erstellen will. Lediglich eine kurze Strecke durch die gesch\u00fctzte Reusslandschaft soll erdverkabelt werden. In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Mit wie vielen MWh Energieverlusten pro Jahr ist beim Bau dieser Freileitung gegen\u00fcber einer Erdverkabelung zu rechnen? </p><p>2. Wie setzt der Bundesrat diese Energieverluste in Relation zu drohenden Strommangellagen in den n\u00e4chsten Jahren, den dringenden Sparappellen und Energieeffizienzbem\u00fchungen? W\u00e4re eine Erdverkabelung nicht auch in Hinblick auf die Energieeffizienzbestrebungen sinnvoll?</p><p>3. Mit welchen Verlustkosten aufgrund der Energieverluste ist pro Jahr zu rechnen?</p><p>4. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass in Anbetracht der hohen Verlustkosten der Freileitungsvariante die etwas h\u00f6heren Investitionskosten einer Erdverkabelung in wenigen Jahren wettgemacht w\u00fcrden?</p><p>5. Der Widerstand gegen die Freileitung ist in der betroffenen Region sehr gross. Sowohl Kanton, Gemeinden und Regionalplanungsverb\u00e4nde haben sich dezidiert f\u00fcr eine Erdverkabelung ausgesprochen. Warum geht der Bundesrat nicht auf die Bed\u00fcrfnisse der Region ein, obwohl diese eine Last tragen muss, die der ganzen Schweiz zugute kommt?</p><p>6. Weshalb erfolgte die Beantwortung des eingereichten Fragenkatalogs Brakelmann/Jarass und des Fragenkatalogs braavos GmbH durch Swissgrid, welche involviert und somit befangen ist?</p><p>7. Wie kann es sein, dass energie- und bauverfahrenstechnische Aspekte des Leitungsbauwerkes von einer nicht-unabh\u00e4ngigen Partei eingebracht werden? Ist das konform mit den Regeln f\u00fcr das Sachplanverfahren? Wenn ja, wer in der Begleitgruppe und in den involvierten Bundes\u00e4mtern verf\u00fcgt \u00fcber das zur Beurteilung notwendige Fachwissen?</p><p>8. Weshalb wurden vom BFE dem Verein \"Vertr\u00e4gliche Starkstromleitung Reusstal\" das Gespr\u00e4ch und die Pr\u00fcfung eines vorliegenden, alternativen Verkabelungsprojekts verweigert (Kabelf\u00fchrung unter Waldstrassen)?</p><p>9. Welche gesetzlichen Grundlagen m\u00fcssten ge\u00e4ndert werden, damit Erdverkabelungen, die unter Waldwegen gelegt werden, m\u00f6glich w\u00fcrden?</p><p>10. Weshalb verweigerte der Bundesrat dem Kanton - trotz Differenzen zum kantonalen Richtplantext - das geforderte Bereinigungsverfahren?</p>","ReasonText":"<p>Kantone, Gemeinden und Bev\u00f6lkerung fordern jedoch seit Jahren vehement die Verkabelung der ganzen Leitung. In seiner Begr\u00fcndung gibt der Bundesrat unter anderem \u00f6konomische Gr\u00fcnde f\u00fcr den Entscheid an. Zudem sei es aus rechtlichen Gr\u00fcnden nicht m\u00f6glich, im Wald eine Erdverkabelung zu machen.</p><p>Der Widerstand der betroffenen Region gegen eine Freileitung ist seit Jahren gross, entsprechend gross ist auch der Unmut \u00fcber den Entscheid des Bundesrats. Von der neuen Leitung und der Netzverst\u00e4rkung profitiert die ganze Schweiz, w\u00e4hrend prim\u00e4r die Bev\u00f6lkerung des Reusstals die Nachteile zu tragen hat. Dass das Naturschutzgebiet aufw\u00e4ndig unterkabelt wird (inkl. zweier massiver \u00dcbergangsbauwerke), die Siedlungsgebiete hingegen nicht, st\u00f6sst auf grosses Unverst\u00e4ndnis.</p><p>Erdverkabelungen sind in den letzten Jahren deutlich g\u00fcnstiger geworden, da bei den Bauarbeiten Roboter eingesetzt werden k\u00f6nnen. Eine Studie (Brakelmann 2017) kam zum Schluss, dass die Verlustenergie und die Verlustkosten einer Freileitung um Faktor zwei bis vier h\u00f6her liegen als bei der Kabelvariante.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Berechnungen von Swissgrid f\u00fcr dieses Projekt haben ergeben, dass die Verluste der gew\u00e4hlten Mischvariante (~8'000 MWh/Jahr) niedriger sind als die einer vollst\u00e4ndig verkabelten Leitung (~14'000 MWh/Jahr). Eine vollst\u00e4ndige Freileitung h\u00e4tte niedrigere Verluste aufgewiesen (~6'000 MWh/Jahr). Dies ist haupts\u00e4chlich auf die bei Kabeln notwendige Kompensation der erzeugten Blindenergie zur\u00fcckzuf\u00fchren.</p><p>2. Die Verluste im \u00dcbertragungsnetz machen ca. 0,5\u00a0Prozent der gesamten Stromfl\u00fcsse aus, die im Schweizer \u00dcbertragungsnetz transportiert werden. Die Differenz zwischen den Verlusten einer Kabel- und denjenigen einer Freileitung ist daher relativ gering. Im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Interessenabw\u00e4gung sind Energieverluste ein Aspekt unter vielen und verm\u00f6gen die Nachteile einer Erdverkabelung je nach konkreten Verh\u00e4ltnissen oftmals nicht aufzuwiegen. Wie das vorliegende Beispiel ausserdem zeigt, sind die Energieverluste bei Erdverkabelungen nicht in jedem Fall geringer als bei einer Freileitung.</p><p>3. Die Kosten f\u00fcr Energieverluste h\u00e4ngen von den jeweiligen Preisen ab, die stark schwanken. F\u00fcr dieses Projekt berechnete Swissgrid f\u00fcr die gew\u00e4hlte Mischl\u00f6sung elektrische Verluste von ca. 8'000 MWh/Jahr (siehe Antwort auf Frage 1).</p><p>4. Bei jedem Projekt betreffend eine H\u00f6chstspannungsleitung (Netzebene 1) werden die Gesamtkosten \u00fcber die Lebensdauer der Leitung unter Ber\u00fccksichtigung der elektrischen Verluste berechnet. Beim vorliegenden Projekt sind diese Gesamtkosten f\u00fcr eine vollst\u00e4ndige Verkabelung etwa dreieinhalb Mal so hoch wie die Kosten f\u00fcr eine Freileitung.</p><p>5. Der Bundesrat hat seinen Entscheid aufgrund der im Sachplanverfahren vorgeschriebenen umfassenden Interessenabw\u00e4gung vorgenommen: Er hat f\u00fcnf verschiedene Varianten gepr\u00fcft und dabei die gem\u00e4ss Artikel\u00a015i Absatz\u00a04 des Elektrizit\u00e4tsgesetzes vom 24. Juni 1902 (EleG; SR 734.0) zu ber\u00fccksichtigenden Aspekte \"Raum\", \"Umwelt\", \"Technik\" und \"Wirtschaftlichkeit\" gegeneinander abgewogen und die aus dieser Gesamtsicht beste Variante festgesetzt. Im Sachplanverfahren wurden die Anliegen der Lokalbev\u00f6lkerung einerseits durch den Kanton vertreten und andererseits im Rahmen des Anh\u00f6rungs- und Mitwirkungsverfahrens erhoben und im Rahmen des M\u00f6glichen ber\u00fccksichtigt. So wurden bspw. f\u00fcr die Leitungen Standorte ausserhalb des Siedlungsgebiets festgelegt. Der Bundesrat verweist f\u00fcr detailliertere Erl\u00e4uterungen auf den erl\u00e4uternden Bericht zum Festsetzungsbeschluss, welcher auf der Website des BFE einsehbar ist (<a href=\"http://www.bfe.admin.ch/suel\">www.bfe.admin.ch/suel</a> &gt; Dokumente &gt; Objektblatt 611).</p><p>6. Im Rahmen der Anh\u00f6rung und Mitwirkung werden die Anliegen von Privaten aufgenommen und evaluiert. S\u00e4mtliche Anliegen und Eingaben werden von den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden gepr\u00fcft und beurteilt. Die nationale Netzgesellschaft Swissgrid AG hat als Gesuchstellerin das Recht, zu allen Eingaben Stellung zu nehmen, hat aber in Bezug auf den Festsetzungsbeschluss keine Entscheidkompetenz.</p><p>7. Die nationale Netzgesellschaft ist verpflichtet, im \u00f6ffentlichen Interesse gem\u00e4ss den Bestimmungen des Stromversorgungsgesetzes vom 23. M\u00e4rz 2007 (StromVG; SR 734.7) ein sicheres, leistungsf\u00e4higes und effizientes \u00dcbertragungsnetz bereitzustellen und zu diesem Zweck auch auszubauen. Im Rahmen des Sachplan- wie auch des Plangenehmigungsverfahrens ist sie als Gesuchstellerin verpflichtet, zur Abkl\u00e4rung des Sachverhaltes im Verfahren mitzuwirken (vgl. Art. 13 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021], Art. 15i EleG). In der Begleitgruppe im Sachplanverfahren sind u.a. auch das Eidgen\u00f6ssische Starkstrominspektorat (ESTI) sowie die eidgen\u00f6ssische Elektrizit\u00e4tskommission (ElCom) vertreten. Als unabh\u00e4ngige Kommission beaufsichtigt und \u00fcberwacht die ElCom die Netzbetreiber (Art. 21 und 22 StromVG) und pr\u00fcft in diesem Rahmen auch die Vorbringen im Sachplanverfahren. Das ESTI als Aufsichts- und Kontrollbeh\u00f6rde f\u00fcr elektrische Anlagen pr\u00fcft die Vorbringen hinsichtlich technischer Aspekte.</p><p>8. Das Sachplanverfahren ist ein reines Beh\u00f6rdenverfahren, bei welchem die Vertretung der Anliegen der Lokalbev\u00f6lkerung durch den Kanton sowie im Rahmen des Anh\u00f6rungs- und Mitwirkungsverfahrens sichergestellt wird. Die Anh\u00f6rung einzelner privater Parteien ist nicht vorgesehen, respektive erfolgt im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens, soweit diese vom Vorhaben konkret betroffen sind.</p><p>9. Mit dem geltenden Waldgesetz vom 4. Oktober 1991 (WaG; SR 921.0) sind bereits heute Freileitungen und Erdverkabelungen im Wald m\u00f6glich und wurden auch bereits realisiert. Hochspannungsleitungen im Wald, sei es als Freileitung oder Erdverkabelung, f\u00fchren in den meisten F\u00e4llen zu einer Beanspruchung von Waldareal in Form von Rodung und/oder nachteiliger Nutzung. Eine Ausnahmebewilligung f\u00fcr eine Rodung gem\u00e4ss Artikel\u00a05 WaG kann nur erteilt werden, wenn der Gesuchsteller u. a. nachweist, dass wichtige Gr\u00fcnde bestehen, welche das Interesse an der Walderhaltung \u00fcberwiegen. Dem hohen Interesse an Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien und an Energietransport- und -verteilanlagen hat der Gesetzgeber mit Artikel\u00a05 Absatz\u00a03bis WaG bereits Rechnung getragen. Bei der Interessenabw\u00e4gung ist dabei das nationale Interesse an der Realisierung dieser Vorhaben gleichrangig mit anderen nationalen Interessen zu betrachten und diese Anlagen haben damit ein besonderes Gewicht erhalten. Vorliegend ergab die Interessenabw\u00e4gung, dass die Eingriffe in den Wald, selbst wenn die Leitung zumindest teilweise in bestehende Wald- und Forstwege integriert w\u00fcrde, bei einer Verkabelung erheblich gr\u00f6sser w\u00e4ren als bei einer Freileitung (vgl. S\u00dcL 611, Erl\u00e4uternder Bericht, 31. August 2022, Seite 11 f.).</p><p>10. Die Einleitung eines Bereinigungsverfahrens setzt voraus, dass bereinigungsf\u00e4hige Widerspr\u00fcche zur kantonalen Richtplanung festgestellt werden. Vorliegend war diese Voraussetzung nicht erf\u00fcllt.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1669161600000)\/","SubmittedBy":"Suter Gabriela","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1727429492000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"52|66|2846","Category":null,"Modified":"\/Date(1745522195553)\/","SubmissionDate":"\/Date(1664496000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5116,"SubmissionLegislativePeriod":51,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Umwelt|Energie|Raumplanung und Wohnungswesen"}}