{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224250,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224250,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224250,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224250,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224250,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224250,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224250,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224250,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224250,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224250,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224250,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224250,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224250,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224250,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224250,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224250,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224250,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20224250,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"22.4250","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Erh\u00f6hung der Obergrenze der Gerichtsgeb\u00fchren des Bundesgerichtes, des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesstrafgerichtes","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen f\u00fcr die Erhebung von Geb\u00fchren so anzupassen, dass f\u00fcr das Bundesgericht, das Bundesverwaltungsgericht, die Bundesanwaltschaft (BA) und das Bundesstrafgericht die Obergrenzen entweder nach oben flexibel ausgestaltet oder h\u00f6her festgelegt werden. Dem Bundesgericht, dem Bundesverwaltungsgericht, der Bundesanwaltschaft und dem Bundesstrafgericht soll erm\u00f6glicht werden, bei ausserordentlich hohen Streitwerten, bei besonders komplexen Verfahren oder bei besonders schwerwiegenden im Streite liegenden Interessen \u00fcber die heutigen Obergrenzen hinauszugehen. Dabei sollen aber die Gerichtsgeb\u00fchren nicht generell erh\u00f6ht werden, damit der Zugang zu den Gerichten unver\u00e4ndert garantiert bleibt.</p>","ReasonText":"<p>Die Gesch\u00e4ftspr\u00fcfungskommissionen (GPK) haben im Rahmen ihrer Oberaufsicht die Erhebung von Gerichtsgeb\u00fchren durch die Eidgen\u00f6ssischen Gerichte einer Pr\u00fcfung unterzogen. Im Gespr\u00e4ch mit den Gerichten haben sie festgestellt, dass in Ausnahmef\u00e4llen wie zum Beispiel bei ausserordentlich hohen Streitwerten die heutigen gesetzlichen Obergrenzen von maximal 200 000 Franken beim Bundesgericht, 50 000 Franken beim Bundesverwaltungsgericht und 100 000 Franken bei der Bundesanwaltschaft bzw. dem Bundesstrafgericht zu tief sind. Sie erlauben es den Gerichten bzw. der BA nicht, wenn es um Streitwerte in Milliardenh\u00f6he oder sehr aufwendige und komplexe Verfahren geht, angemessene Geb\u00fchren zu erheben.</p><p>Beim Bundesgericht liegt gem\u00e4ss Art. 65 BGG die Obergrenze bei Streitigkeiten mit Verm\u00f6gensinteressen bei 100 000 Franken (in Ausnahmef\u00e4llen bis maximal 200 000 Franken), bei Streitigkeiten ohne Verm\u00f6gensinteresse bei 5000 Franken (Ausnahmef\u00e4lle: maximal 10 000 Franken), bei Sozialversicherungsleistungen bei 1000 Franken (in Ausnahmef\u00e4llen bis maximal 10 000 Franken). Das Bundesgericht pl\u00e4diert f\u00fcr eine flexible L\u00f6sung, die im Einzelfall eine Erh\u00f6hung der Gerichtsgeb\u00fchren \u00fcber die Obergrenze hinaus erm\u00f6glicht. Gem\u00e4ss der Auffassung des Bundesgerichts liegt die Regelgerichtsgeb\u00fchr bei 1.5 Prozent des Streitwertes. Bei einem Prozess in Milliardenh\u00f6he liege die Geb\u00fchr weit unter einem Prozent (bei einem Streitwert von 1 Mrd. Franken etwa liegt die Geb\u00fchr bei 0.02 Prozent).</p><p>Beim Bundesverwaltungsgericht betragen gem\u00e4ss Art. 63 VwVG die Spruchgeb\u00fchren bei Streitigkeiten ohne Verm\u00f6gensinteresse 100 - 5000 Franken, bei den \u00fcbrigen Streitigkeiten 100 - 50 000 Franken. Auf Reglementsstufe hat das Gericht die Untergrenze auf 200 Franken angehoben und festgelegt, dass es bei der Bestimmung der Gerichtsgeb\u00fchr in besonderen F\u00e4llen \u00fcber die H\u00f6chstbetr\u00e4ge von 5000 bzw. 50 000 Franken hinausgehen kann (Art. 3 und 4 VGKE ( Reglement vom 21. Februar 2008 \u00fcber die Kosten und Entsch\u00e4digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (173.320.2)) , Art. 2 Abs. 2 VGKE).</p><p>Das Bundesverwaltungsgericht schlug im Gesch\u00e4ftsbericht 2016 dem Gesetzgeber eine Verdoppelung der maximalen Spruchgeb\u00fchren bei Streitigkeiten ohne Verm\u00f6gensinteresse auf 10 000 Franken und bei den \u00fcbrigen Streitigkeiten auf 100 000 Franken vor. Die GPK ersuchen den Bundesrat, bei der Umsetzung der Motion sicherzustellen, dass die Gesetzesanpassung nicht zu einer generellen bzw. linearen Geb\u00fchrenerh\u00f6hung auf Reglementsstufe f\u00fchrt, sondern lediglich den Ausnahmef\u00e4llen im obersten Bereich Rechnung tr\u00e4gt. Im Weiteren ist in Betracht zu ziehen, die Untergrenze von heute 100 auf 200 Franken zu erh\u00f6hen, da 100 Franken heute offenbar nicht mehr angemessen sind. Zudem sollte sichergestellt werden, dass die Ausnahmef\u00e4lle, in denen das Gericht \u00fcber 100 000 Franken hinausgehen k\u00f6nnen sollte, auf Gesetzesstufe und nicht bloss auf Reglementsstufe geregelt werden, denn die heutige Regelung des VGKE ist nach Meinung der GPK nicht mit den Regeln der Gesetzesdelegation vereinbar. Diesbez\u00fcglich bed\u00fcrfte es einer Revision des VwVG.</p><p>Die Bundesanwaltschaft und das Bundesstrafgericht sind an Art. 73 Strafbeh\u00f6rdenorganisationsgesetz gebunden. Gem\u00e4ss dieser Bestimmung gilt ein Geb\u00fchrenrahmen f\u00fcr das Vorverfahren, das erstinstanzliche Verfahren und das Rechtsmittelverfahren von jeweils 200-100 000 Franken. Sowohl die Bundesanwaltschaft f\u00fcr das Vorverfahren als auch das Bundesstrafgericht f\u00fcr das erstinstanzliche Verfahren sprachen sich f\u00fcr eine flexiblere Gestaltung der Geb\u00fchren aus. Zumindest m\u00fcsse es m\u00f6glich sein, in einem sehr aufwendigen Verfahren h\u00f6here Geb\u00fchren verlangen zu k\u00f6nnen. In einigen Kantonen kann in solchen F\u00e4llen die anfallende Geb\u00fchr verdoppelt werden.</p><p>Die GPK haben bereits im Jahr 2017 zwei \u00e4hnliche, gleichlautende Motionen (17.3353 und 17.3354) eingereicht, welche sowohl vom National- als auch vom St\u00e4nderat angenommen wurden. Der Bundesrat beantragte die Annahme der Motionen. Sie h\u00e4tten im Rahmen der Revision des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 \u00fcber das Bundesgericht umgesetzt werden sollen. Da die Revision in den R\u00e4ten scheiterte, wurden die beiden Motionen f\u00e4lschlicherweise abgeschrieben. Die Situation bez\u00fcglich der Gerichtsgeb\u00fchren hat sich seit dem Einreichen der beiden Motionen im Jahr 2017 nicht ver\u00e4ndert. Aus diesem Grund beschlossen die beiden GPK an ihren Sitzungen vom 30. August 2022 und vom 9. September 2022, die Motionen erneut einzureichen, allerdings wurde diesmal auch das Bundesstrafgericht und die BA in die \u00dcberlegungen einbezogen, was 2017 noch nicht der Fall gewesen war.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Der Bundesrat hat sich bereits mehrfach f\u00fcr eine Erh\u00f6hung der Obergrenze der Gerichtsgeb\u00fchren ausgesprochen (Botschaft zur \u00c4nderung des Bundesgerichtsgesetzes vom 15. Juni 2018, BBl 2018 4619 f. sowie Motionen 17.3353 und 17.3354). Bei der Umsetzung der vorliegenden Motion ist die Koordination mit der Motion Hefti (19.3228 \"F\u00fcr ein zeitgem\u00e4sses Schweizer Patent\") und dem Postulat Caroni (20.4399 \"F\u00fcr ein modernes Bundesgerichtsgesetz\") sicherzustellen.</p>  Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.","FederalCouncilProposal":19,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1667952000000)\/","SubmittedBy":null,"BusinessStatus":215,"BusinessStatusText":"Berichterstattung zum Umsetzungsstand des Vorstosses liegt vor","BusinessStatusDate":"\/Date(1775001600000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"1221|2446","Category":null,"Modified":"\/Date(1779310685117)\/","SubmissionDate":"\/Date(1661817600000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":5116,"SubmissionLegislativePeriod":51,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Gerichtswesen|Steuer"}}