{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224317,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224317,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224317,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224317,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224317,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224317,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224317,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224317,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224317,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224317,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224317,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224317,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224317,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224317,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224317,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224317,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224317,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20224317,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"22.4317","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Finanzdienstleistungen, die vom Ausland her beworben werden. Braucht es nicht eine Regulierung zum Schutz des Finanzplatzes Schweiz?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>1. Sind die Sparerinnen und Sparer in der Schweiz dadurch, dass Finanzinstitute mit Sitz im Ausland ihre Dienstleistungen hier frei anbieten k\u00f6nnen, nicht zu stark exponiert?</p><p>2. Sieht sich der Finanzplatz Schweiz dadurch nicht einer Praxis ausgesetzt, die dem Prinzip der Gegenseitigkeit widerspricht, zumindest in Bezug auf diejenigen M\u00e4rkte, zu denen die Schweizer Finanzinstitute mit ihren Angeboten keinen freien Zugang haben oder zu denen sie nur einen reglementierten und Bedingungen unterliegenden Zugang haben? </p><p>3. Besteht nicht das Risiko, dass die unspezifischen und keinerlei \u00dcberpr\u00fcfung unterliegenden Angebote f\u00fcr Online-Tradingplattformen oder Zahlungskarten (Kreditkarten und Prepaidkarten) dazu f\u00fchren, dass die in der Schweiz seit Jahren geltenden Vorschriften zur Bek\u00e4mpfung der Geldw\u00e4scherei umgangen werden? </p><p>4. H\u00e4lt es der Bundesrat aus den genannten Gr\u00fcnden nicht f\u00fcr angebracht, den Zugang von Instituten mit Sitz im Ausland zum Schweizer Markt zu regeln, wenn sie Finanzdienstleistungen auch f\u00fcr Personen mit Wohnsitz in der Schweiz anbieten, indem er eine Bewilligungspflicht oder zumindest eine Registrierungspflicht vorsieht?</p>","ReasonText":"<p>Der Zugang zum Schweizer Markt f\u00fcr Finanzinstitute mit Sitz im Ausland ist gegenw\u00e4rtig nicht einheitlich geregelt. </p><p>Auf der einen Seite setzt der Verkauf von ausl\u00e4ndischen Anlagefonds, beispielsweise luxemburgischen SICAVs, an Schweizer Privatkundinnen und -kunden voraus, dass diese Fonds bei der Eidgen\u00f6ssischen Finanzmarktaufsicht registriert sind, obschon sie h\u00e4ufig von Schweizer Banken verwaltet werden. Dies zum Schutz der Schweizer Anlegerinnen und Anleger.</p><p>Auf der anderen Seite k\u00f6nnen ausl\u00e4ndische Banken und Broker, egal aus welchem Land, Zahlungskonten, Konten f\u00fcr den Online-Finanzmarkthandel, Konten f\u00fcr Kryptow\u00e4hrungen, Kreditkarten und vieles mehr frei anbieten, h\u00e4ufig direkt \u00fcbers Internet, ohne dass sie eine Bewilligung beantragen oder sich zumindest \u00fcber eine gesetzliche Vertretung in der Schweiz registrieren m\u00fcssen.</p><p>Diese ausl\u00e4ndischen Akteure unterstehen nicht den Schweizer Vorschriften zur Bek\u00e4mpfung der Geldw\u00e4scherei und der Terrorismusfinanzierung, und ihre Vorkehrungen zur Sicherstellung der Zahlungsf\u00e4higkeit entsprechen nicht denjenigen der Schweizer Banken. Sie stehen so in direktem Wettbewerb mit unseren Banken. Wollen Schweizer Banken ihrerseits im Ausland, beispielsweise in der Europ\u00e4ischen Union, t\u00e4tig sein, unterliegen sie weitreichenden Aufsichtsmassnahmen oder gar der Pflicht, eine Tochtergesellschaft im Ausland zu gr\u00fcnden. Im Online-Bereich ist es zudem heute g\u00e4ngige Praxis, dass Kundinnen und Kunden f\u00fcr das Handeln mit Finanzinstrumenten oder f\u00fcr Kreditkarten angeworben werden. Das funktioniert so, dass die Werbung an IP-Adressen eines bestimmten Landes gerichtet wird. Diesbez\u00fcglich fackeln beispielsweise die italienischen Beh\u00f6rden nicht lange und verbieten solche Finanzwerbung per Internet, die an italienische Kundinnen und Kunden gerichtet ist.</p><p>Aus den genannten Gr\u00fcnden ist es n\u00f6tig, dass zum Schutz der Schweizer Sparerinnen und Sparer, des Finanzplatzes Schweiz und der Anstrengungen zur Bek\u00e4mpfung der Geldw\u00e4scherei gehandelt wird und f\u00fcr solche T\u00e4tigkeiten aus dem Ausland eine Bewilligungs- oder zumindest eine Registrierungspflicht vorgesehen wird.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1./4. Das Schweizer Recht ist im internationalen Vergleich f\u00fcr das grenz\u00fcberschreitende Banken- und Verm\u00f6gensverwaltungsgesch\u00e4ft ausl\u00e4ndischer Dienstleister mit Kunden in der Schweiz liberal ausgestaltet. Wie bereits in der Stellungnahme auf das Postulat 18.3071 er\u00f6rtert, f\u00f6rdert diese marktoffene Regulierung die internationale Attraktivit\u00e4t und Wettbewerbsf\u00e4higkeit des Schweizer Finanzplatzes und entspricht den Grunds\u00e4tzen der Schweizer Wirtschaftsordnung. Die Offenheit des Schweizer Finanzplatzes hat mit dazu beigetragen, dass zahlreiche ausl\u00e4ndische Dienstleister sich in der Schweiz angesiedelt haben und den Finanzplatz international nutzen. Auch Kundinnen und Kunden in der Schweiz profitieren von einem gr\u00f6sseren Dienstleistungsangebot und der entsprechenden Wahlfreiheit. Vor diesem Hintergrund wurde in Vergangenheit anl\u00e4sslich der Arbeiten zum Bundesgesetz \u00fcber die Finanzdienstleistungen (FIDLEG; SR 950.1) die Frage einer restriktiveren Regelung des Marktzugangs ausl\u00e4ndischer Finanzdienstleister (insbesondere in Bezug auf eine generelle Pflicht zur Errichtung von Zweigniederlassungen) ausf\u00fchrlich thematisiert und grunds\u00e4tzlich verworfen (vgl. wiederum die Stellungnahme auf das Postulat 18.3071). Hingegen wurde mit Artikel\u00a028 FIDLEG neu vorgesehen, dass ausl\u00e4ndische Kundenberaterinnen und -berater ihre T\u00e4tigkeit in der Schweiz erst aus\u00fcben d\u00fcrfen, wenn sie in einem Beraterregister eingetragen sind. Ausgenommen von dieser Registrierungspflicht sind Kundenberaterinnen und -berater, die im Auftrag eines prudenziell beaufsichtigten ausl\u00e4ndischen Finanzdienstleisters handeln und ihre Dienstleistungen in der Schweiz ausschliesslich gegen\u00fcber professionellen oder institutionellen Kunden nach Artikel\u00a04 FIDLEG erbringen, wobei der Bundesrat dies von gew\u00e4hrtem Gegenrecht abh\u00e4ngig machen kann (Artikel\u00a028 Absatz\u00a02 FIDLEG in Verbindung mit Artikel\u00a031 der Finanzdienstleistungsverordnung [FIDLEV; SR 950.11]).</p><p>2. Der Bundesrat setzt sich grunds\u00e4tzlich f\u00fcr reziproke Marktzugangsbedingungen und ein \"Level Playing Field\" ein (vgl. Bericht des Bundesrates vom 4. Dezember 2020 \"Weltweit f\u00fchrend, verankert in der Schweiz: Politik f\u00fcr einen zukunftsf\u00e4higen finanzplatz Schweiz\", S. 14). Hingegen w\u00fcrde eine restriktivere Schweizer Regelung des Marktzugangs f\u00fcr Finanzdienstleistungen aus dem Ausland den bisherigen Bestrebungen der Schweiz zu einer Abschaffung von bestehenden Marktzugangsrestriktionen im Ausland entgegenlaufen. Der Schweizer Verm\u00f6gensverwaltungsmarkt weist f\u00fcr ausl\u00e4ndische Akteure eine begrenzte Gr\u00f6sse auf, was das entsprechende Verhandlungsgewicht und Interesse anderer Staaten f\u00fcr Marktzutrittsverhandlungen mit der Schweiz stark relativiert. Ob mit einer Versch\u00e4rfung des Marktzugangsregimes f\u00fcr ausl\u00e4ndische Anbieter konkret Vorteile f\u00fcr die Schweiz erzielt werden k\u00f6nnten, ist daher fraglich. Umgekehrt \u00fcberwiegen bisher die Vorteile einer offenen Regelung des Marktzuganges f\u00fcr den Standort und Finanzplatz Schweiz.</p><p>3. Neue FinTech-Anbieter setzen auf Digitalisierung, um traditionelle Finanzdienstleistungen, u.a. auch Zahlungsdienstleistungen, komplett online und grenz\u00fcberschreitend anzubieten. Die FATF-Empfehlungen stellen hierbei den globalen Standard in Bezug auf die Geldw\u00e4schereibek\u00e4mpfung dar. Unsere Nachbarl\u00e4nder sowie fast alle L\u00e4nder weltweit setzen diesen Standard um und werden bez\u00fcglich dessen Umsetzung regelm\u00e4ssig \u00fcberpr\u00fcft. Da grunds\u00e4tzlich das Recht des Landes Anwendung findet, in dem der Dienstleister domiziliert ist, darf davon ausgegangen werden, dass kein rechtsfreier Raum besteht. Dar\u00fcber hinaus ist Artikel\u00a0305bis (Geldw\u00e4scherei) des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0) grunds\u00e4tzlich auch dann anwendbar, wenn der Sitz des Dienstleisters nicht in der Schweiz ist. Angesichts der rasanten Weiterentwicklungen in Bezug auf rein digital angebotene Finanzdienstleistungen wird der Bundesrat diese Entwicklungen allerdings weiter beobachten und Massnahmen ergreifen, soweit dies n\u00f6tig sein wird.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1675209600000)\/","SubmittedBy":"Regazzi Fabio","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1679011200000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"15|24|34|1231","Category":null,"Modified":"\/Date(1690498492977)\/","SubmissionDate":"\/Date(1670284800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5117,"SubmissionLegislativePeriod":51,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Wirtschaft|Finanzwesen|Medien und Kommunikation|Internationales Recht"}}