{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224358,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224358,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224358,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224358,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224358,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224358,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224358,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224358,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224358,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224358,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224358,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224358,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224358,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224358,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224358,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224358,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224358,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20224358,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"22.4358","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Ber\u00fccksichtigung der geleisteten AHV/IV-Beitr\u00e4ge und des diesen zugrunde liegenden Erwerbseinkommens bei der IV-Rentenerh\u00f6hung","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Wer eine Teilinvalidenrente bezieht und teilerwerbst\u00e4tig ist, hat weiterhin AHV/IV-Beitr\u00e4ge zu entrichten. Wie vom Bundesgericht mit Urteil vom 16. November 2020 (147 V 133) best\u00e4tigt, sind diese Beitr\u00e4ge - und somit auch das diesen zugrundeliegende Erwerbseinkommen - bei einer sp\u00e4teren Verschlechterung des Gesundheitszustands und Erh\u00f6hung der IV-Rente aber nicht rentenwirksam. Als Berechnungsgrundlage f\u00fcr die Rentenh\u00f6he gilt vielmehr weiterhin das bei Eintritt der Teilinvalidit\u00e4t massgebende durchschnittliche Einkommen.</p><p>Der vom Bundesgericht beurteilte Fall: Eine mit einem Geburtsgebrechen lebende Frau mit Hochschulabschluss erhielt im Alter von 27 Jahren ab November 2006 eine halbe IV-Rente. Der Rentenbetrag st\u00fctzte sich auf eine 6j\u00e4hrige Beitragsdauer sowie auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von rund 12 000 Schweizer Franken. Aufgrund einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes wurde die Rente ab Dezember 2017 auf eine ganze IV-Rente erh\u00f6ht, wobei sich der Rentenbetrag auf dieselben Grundlagen wie im Jahre 2006 st\u00fctze. Dies obwohl die Frau nach ihrem Studium w\u00e4hrend mehreren Jahren in einem Teilzeitpensum arbeitete, dabei ein Jahreseinkommen von weit mehr als 12 000 Schweizer Franken erzielte und darauf entsprechende AHV/IV-Beitr\u00e4ge einzahlte.</p><p>Anders geregelt ist die Ermittlung des Rentenbetrags bei Wiederaufleben einer Invalidit\u00e4t innert drei Jahren: Gem\u00e4ss Artikel\u00a032bis IVV bleiben die Berechnungsgrundlagen der fr\u00fcheren Rente nur dann massgebend, wenn sie f\u00fcr die Person vorteilhafter sind. Auch mit der AHV 21 sind ab dem Referenzalter geleistete Beitr\u00e4ge rentenwirksam und k\u00f6nnen zu einer Verbesserung der Rentenh\u00f6he f\u00fchren. Damit das Einzahlen von AHV/IV-Beitr\u00e4gen auch bei einer IV-Rentenerh\u00f6hung rentenwirksam ist, ist - wie vom Bundesgericht im obigen Urteil ausgef\u00fchrt - der Gesetzgeber gefragt, indem er eine Artikel\u00a032bis IVV entsprechende Bestimmung einf\u00fchrt.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Ist sich der Bundesrat der Problematik bewusst, dass geleistete Beitr\u00e4ge und das diesen zugrundeliegende Erwerbseinkommen bei einer IV-Rentenerh\u00f6hung nicht rentenwirksam sind?</p><p>2. Erachtet er es als legitim, dass diese Beitragszahlungen nicht rentenwirksam sind?</p><p>3. Ist er bereit, eine Bestimmung zu erlassen, wonach sich das Einzahlen von AHV/IV-Beitr\u00e4gen im Falle einer IV-Rentenerh\u00f6hung rentenwirksam auswirkt?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Das Abstellen auf die vor dem Eintritt des versicherten Risikos erf\u00fcllten Beitragsjahre und erzielten Einkommen ist die Grundlage f\u00fcr das Berechnungssystem der AHV- und IV-Renten, wie auch f\u00fcr die anderen Sozialversicherungen. W\u00e4hrend der Dauer der Invalidit\u00e4t geleistete Beitr\u00e4ge haben daher keinen Einfluss auf die H\u00f6he der IV-Rente. Es besteht eine allgemeine Beitragspflicht f\u00fcr alle Versicherten. F\u00fcr Personen, die eine IV-Rente beziehen, bleibt die Beitragspflicht an die AHV und IV bis zum Rentenalter bestehen, auch f\u00fcr Nichterwerbst\u00e4tige. Beitr\u00e4ge, die nach Eintritt der Invalidit\u00e4t bezahlt wurden, gehen jedoch nicht verloren, da sie bei der Berechnung der Altersrente ber\u00fccksichtigt werden. Sie sind also wirksam f\u00fcr die Berechnung der AHV-Altersrente.</p><p>2. - 3. Da der Eintritt des Risikos Invalidit\u00e4t, das zum Bezug einer IV-Rente f\u00fchrt, in der Regel voraussetzt, dass die versicherte Person nicht mehr in der Lage ist, eine (gleich hohe) Erwerbst\u00e4tigkeit wie zuvor auszu\u00fcben, f\u00fchrt dies grunds\u00e4tzlich immer zu einer Einkommensminderung. F\u00e4lle, in denen die Einkommensentwicklung nach Eintritt der Invalidit\u00e4t vorteilhafter ist und eine Verbesserung der Rente erm\u00f6glichen k\u00f6nnte, sind die Ausnahme. Die Berechnung der Rente beim Wiederaufleben der Invalidit\u00e4t wurde explizit geregelt, um finanzielle Verschlechterungen wie beispielsweise nach einem (gescheiterten) Arbeitsversuch zu vermeiden. In diesen F\u00e4llen bleiben innert drei Jahren die Berechnungsgrundlagen der fr\u00fcheren Rente massgebend, sofern sie f\u00fcr die versicherte Person vorteilhafter sind.</p><p>Die in der Interpellation dargelegte \u00c4nderung w\u00fcrde zu neuen Problemen f\u00fchren. Die H\u00f6he der Invalidenrente m\u00fcsste f\u00fcr jede Person neu berechnet werden, die zum Zeitpunkt der Verschlechterung des Invalidit\u00e4tsgrades ein h\u00f6heres Jahreseinkommen nachweisen kann als jenes, welches beim Eintritt des Versicherungsfalles ber\u00fccksichtigt wurde. Dies w\u00fcrde zu einer Ungleichbehandlung f\u00fchren im Vergleich mit Personen, die ihr durchschnittliches Jahreseinkommen zwar verbessern k\u00f6nnen, aber keine Verschlechterung des IV-Grades erleiden. Bei einem Wechsel auf ein System mit Neuberechnung der Rente m\u00fcssten zudem alle m\u00f6glichen Konstellationen einbezogen werden, nicht nur der in der Interpellation geschilderte Fall einer Erh\u00f6hung des Invalideneinkommens. So stellt sich auch die Frage, wie F\u00e4lle zu behandeln w\u00e4ren, in denen die \u00c4nderung der Bemessungsgrundlagen nach Eintritt der Invalidit\u00e4t zu einem f\u00fcr den Versicherten nachteiligen Ergebnis f\u00fchrt. Weiter k\u00f6nnten Personen, die Erziehungsgutschriften der AHV erhalten, aber nicht erwerbst\u00e4tig sind, ein h\u00f6heres Einkommen nachweisen, als sie vor der Zusprechung der Invalidenrente bezogen haben. Der in der Interpellation angeregte Wechsel w\u00e4re sehr kompliziert, w\u00fcrde aber nicht zu einer gerechteren L\u00f6sung f\u00fchren. Der Bundesrat ist daher der Ansicht, dass eine \u00c4nderung der Berechnungsgrundlage bei einer Revision der Invalidenrente nicht angebracht ist.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1676419200000)\/","SubmittedBy":"Lohr Christian","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1734682452000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"28|44|1221|2836","Category":null,"Modified":"\/Date(1745523258043)\/","SubmissionDate":"\/Date(1670889600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5117,"SubmissionLegislativePeriod":51,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Soziale Fragen|Besch\u00e4ftigung und Arbeit|Gerichtswesen|Sozialer Schutz"}}