{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224413,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224413,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224413,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224413,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224413,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224413,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224413,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224413,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224413,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224413,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224413,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224413,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224413,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224413,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224413,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224413,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224413,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20224413,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"22.4413","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Wohnungsknappheit in Tourismusgemeinden. Erg\u00e4nzung von Artikel 3 BewV, Personalwohnungen von Hotels als Teil einer Betriebsst\u00e4tte anerkennen ","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel&nbsp;3 BewV so zu \u00e4ndern, dass Hotels der Bau von Personalwohnungen gem\u00e4ss BewV erm\u00f6glicht werden soll. Wohnraum, der einem Hotel oder Aparthotel zur Unterbringung von betriebsnotwendigem Personal dient, bildet Teil einer Betriebsst\u00e4tte im Sinne von Artikel&nbsp;2 Absatz&nbsp;2 Buchstabe&nbsp;a BewG.</p>","ReasonText":"<p>Gem\u00e4ss Artikel&nbsp;2 Absatz&nbsp;2 Buchstabe&nbsp;a Bundesgesetz \u00fcber den Erwerb von Grundst\u00fccken durch Personen im Ausland (BewG; SR 211.412.41) bedarf der Erwerb von Grundst\u00fccken durch Personen im Ausland keiner Bewilligung, wenn das Grundst\u00fcck als st\u00e4ndige Betriebsst\u00e4tte eines Handels-, Fabrikations- oder eines anderen nach kaufm\u00e4nnischer Art gef\u00fchrten Gewerbes, eines Handwerksbetriebes oder eines freien Berufes dient. Gem\u00e4ss Artikel&nbsp;3 der Verordnung \u00fcber den Erwerb von Grundst\u00fccken durch Personen im Ausland (BewV; SR 211.412.411) begr\u00fcndet jedoch heute die Verwendung des Grundst\u00fcckes f\u00fcr die Erstellung oder gewerbsm\u00e4ssige Vermietung von Wohnraum, der nicht zu einem Hotel oder Apparthotel geh\u00f6rt, keine Betriebsst\u00e4tte im Sinne von Artikel&nbsp;2 Absatz&nbsp;2 Buchstabe&nbsp;a BewG. </p><p>F\u00fcr den Erwerb von betriebsnotwendigen Personalwohnungen (PW) durch ausl\u00e4ndisch beherrschte Hotelbetriebe stellte in Graub\u00fcnden die kantonale Bewilligungsbeh\u00f6rde in der j\u00fcngeren<b></b>Vergangenheit im Zusammenhang mit einer Betriebsst\u00e4tte mehrmals die Nichtbewilligungspflicht fest. F\u00fcr die kantonale Bewilligungsbeh\u00f6rde war die Betriebsnotwendigkeit von Personalunterk\u00fcnften in den Tourismusorten ebenso notorisch wie die Tatsache, dass solche Personalwohnungen kaum verf\u00fcgbar sind. Ein Hotelbetrieb ist sehr personalintensiv und im Betrieb wie auch bei der Rekrutierung des Hotelpersonals dringend auf eigene Personalunterk\u00fcnfte angewiesen. Insbesondere in den Saisonbetrieben in Berggebieten ist die zur Verf\u00fcgungstellung von M\u00f6glichkeiten zum Wohnen auf Zeit ein matchentscheidendes Kriterium, um Mitarbeitende engagieren zu k\u00f6nnen. Dabei spielt es keine Rolle, in welcher Kategorie der Beherbergungsbetrieb positioniert ist. Vielmehr ist entscheidend, wie viele Mitarbeitende ein Betrieb zweimal pro Jahr immer wieder gewinnen muss. Sofern eine<b></b>Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter f\u00fcr einen kurzen Zeitraum (wenige Monate) selber noch einen pers\u00f6nlichen Wohnraum organisieren muss, ist dies f\u00fcr den Betrieb ein klarer Wettbewerbsnachteil. Insbesondere in Destinationen, in welchen das Wohnen im Vergleich teuer oder sogar sehr teuer ist (wie im Engadin, auf der Lenzerheide oder in Davos und Arosa), wird dieser Wettbewerbsnachteil f\u00fcr die Personalgewinnung noch verst\u00e4rkt. Es gilt des Weiteren zu beachten, dass bei den Arbeitszeiten in der Hotellerie dem Arbeitsweg eine gr\u00f6ssere Bedeutung zukommt als dies bei B\u00fcroarbeiten der Fall ist. Dies deshalb, da bei Arbeiten mit Zimmerstunden (fast alle K\u00fcchenmitarbeitenden etc.) der Arbeitsweg pro Tag in der Regel viermal und nicht nur zweimal gemacht wird. Also ist auch die Distanz Arbeitsort zu Wohnort ein Wettbewerbsfaktor zur Gewinnung von Mitarbeitenden. In einer Saisondestination kann das bedeuten, dass zweimal im Jahr - je nach Betriebsgr\u00f6sse - dutzende oder gar hunderte Wohneinheiten dem Betrieb zur Verf\u00fcgung stehen m\u00fcssen. Es ist somit klar, dass ein Personalhaus in einer Feriendestination funktional einem Hotelbetrieb zugeordnet werden muss. Gegen eine entsprechende Verf\u00fcgung vom 24. August 2018 erhob das Bundesamt f\u00fcr Justiz (BJ) Beschwerde an das Verwaltungsgericht Graub\u00fcnden, welche zuerst abgewiesen, dann aber vom Bundesgericht (Entscheid 2C_589/2020 vom 22. M\u00e4rz 2021) gutgeheissen wurde. Das Bundesgericht begr\u00fcndete den Entscheid im Gegensatz zum Verwaltungsgericht damit, dass unter den Begriff der bewilligungsfreien Betriebsst\u00e4tte nur Grundst\u00fccke subsumiert werden k\u00f6nnten, welche direkt der wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit eines entsprechenden Unternehmens dienen. Nach der bestehenden Verordnung m\u00fcsse die wirtschaftliche T\u00e4tigkeit in der Liegenschaft stattfinden. Zudem bestimme der heutige Artikel&nbsp;3 BewV, dass die Verwendung eines Grundst\u00fccks f\u00fcr die Erstellung oder gewerbsm\u00e4ssige Vermietung von Wohnraum, der nicht zu einem Hotel oder Apparthotel geh\u00f6re, keine Betriebsst\u00e4tte begr\u00fcnde. Wenn somit die Liegenschaft gew\u00f6hnlichen Wohnzwecken diene, und sei es auch f\u00fcrs Personal, und nicht ein gewisser Hotelservice sichergestellt sei, gelte sie entgegen der Praxis der Beh\u00f6rde nicht als Teil der Hotelbetriebsst\u00e4tte. </p><p>Die Auslegung von Artikel&nbsp;3 BewV durch das Bundesgericht ist zu eng. Sie versch\u00e4rft den Wohnungsmangel und die schwierige Wohnungssituation des Personals in den Tourismusgebieten erheblich. Damit die von der Hotellerie dringend ben\u00f6tigten eigenen Personalwohnungen dennoch realisiert werden k\u00f6nnen, wird der Bundesrat mit dieser Motion aufgefordert, die BewV anzupassen. Konkret wird folgende \u00c4nderung von Artikel&nbsp;3 BewV vorgeschlagen: Die Verwendung des Grundst\u00fcckes f\u00fcr die Erstellung oder gewerbsm\u00e4ssige Vermietung von Wohnraum, der nicht zu einem Hotel oder Apparthotel geh\u00f6rt, begr\u00fcndet keine Betriebsst\u00e4tte im Sinne von Artikel&nbsp;2 Absatz&nbsp;2 Buchstabe&nbsp;a BewG. Davon ausgenommen ist Wohnraum, der einem Hotel oder Aparthotel zur Unterbringung von betriebsnotwendigem Personal dient. </p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Gem\u00e4ss dem Bundesgesetz \u00fcber den Erwerb von Grundst\u00fccken durch Personen im Ausland (BewG; SR 211.412.41) m\u00fcssen ausl\u00e4ndische Personen grunds\u00e4tzlich um eine Bewilligung ersuchen, bevor sie ein Grundst\u00fcck in der Schweiz erwerben d\u00fcrfen. Je nach Art der Nutzung des Grundst\u00fccks entf\u00e4llt diese Bewilligungspflicht jedoch. Welche Erwerbe aufgrund des Verwendungszweckes eines Grundst\u00fccks von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, ist in Artikel\u00a02 BewG geregelt. Zur Umsetzung des Anliegens des Motion\u00e4rs w\u00e4re eine Anpassung des Gesetzes erforderlich, da eine weitere Nutzungsart von Grundst\u00fccken vom Geltungsbereich des BewG ausgenommen werden soll. Eine Erg\u00e4nzung von Artikel\u00a03 der Verordnung \u00fcber den Erwerb von Grundst\u00fccken durch Personen im Ausland (BewV; SR 211.412.411) ist daf\u00fcr nicht ausreichend. Diese Bestimmung definiert einzig den Begriff der \"Betriebsst\u00e4tte\".</p><p>Mit der Revision des BewG im Jahr 1997 wurden Personen im Ausland von der Bewilligungspflicht befreit, wenn sie ein Grundst\u00fcck erwerben, welches der Aus\u00fcbung einer wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit eines Unternehmens dient (Art. 2 Abs. 2 Bst. a BewG). Um den Erwerb von Grundst\u00fccken mit Betriebsst\u00e4tten nicht unn\u00f6tig zu erschweren oder zu verunm\u00f6glichen, wurden durch Wohnanteilsvorschriften vorgeschriebene Wohnungen auf solchen Grundst\u00fccken ebenfalls von der Bewilligungspflicht befreit (Art. 2 Abs. 3 BewG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein Miterwerb von Wohnungen unter dem Titel der Betriebsst\u00e4tte zudem bei Betriebsnotwendigkeit zugelassen werden. Bereits heute ist also beim Erwerb eines Betriebsst\u00e4ttegrundst\u00fccks ein Miterwerb von Wohnungen zul\u00e4ssig. Ein Ausbau dieser M\u00f6glichkeiten ist nicht angezeigt.</p><p>Das Vorhaben des Motion\u00e4rs w\u00fcrde es erlauben, dass Personalwohnungen auch durch Dritte erworben und anschliessend als Wohnungen zur Unterbringung von Personal vermietet werden k\u00f6nnen. Damit w\u00fcrde eine neue reine Kapitalanlagem\u00f6glichkeit von Personen im Ausland in Wohnraum geschaffen, was dem Grundgedanken des BewG zuwiderl\u00e4uft.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1676419200000)\/","SubmittedBy":"Schmid Martin","BusinessStatus":215,"BusinessStatusText":"Berichterstattung zum Umsetzungsstand des Vorstosses liegt vor","BusinessStatusDate":"\/Date(1775001600000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"15|44|2811|2846","Category":"IV","Modified":"\/Date(1779310897540)\/","SubmissionDate":"\/Date(1670976000000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":5117,"SubmissionLegislativePeriod":51,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Wirtschaft|Besch\u00e4ftigung und Arbeit|Migration|Raumplanung und Wohnungswesen"}}