{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224465,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224465,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224465,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224465,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224465,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224465,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224465,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224465,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224465,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224465,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224465,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224465,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224465,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224465,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224465,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224465,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224465,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20224465,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"22.4465","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Pr\u00fcfung von verdeckten Geb\u00fchren bei der Verm\u00f6gensverwaltung im Rahmen der beruflichen Vorsorge","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Bei der BVG-Verm\u00f6gensverwaltung im Rahmen fallen verschiedene Kosten und Geb\u00fchren an. Diese k\u00f6nnen transparent offengelegt werden oder verdeckt sein. So kann z.B. bei einem Immobilienverkauf ein Anteil der Geb\u00fchren auf den Kaufpreis geschlagen werden, so dass sie nicht als Verm\u00f6gensverwaltungs-Geb\u00fchren ausgewiesen werden. Die FINMA verf\u00fcgt \u00fcber zahlreiche Aufsichtspflichten bez\u00fcglich Betriebsrechnungen der beruflichen Vorsorge. In diesem Zusammenhang stellen sich verschiedene Fragen:</p><p>1. Wie sind die Transparenz- und Offenlegungs-Anforderungen bez\u00fcglich Verm\u00f6gensverwaltungs-Geb\u00fchren und Verwaltungskosten in der beruflichen Vorsorge? </p><p>2. Kontrolliert die FINMA diese? Wenn ja, mit welchen Methoden untersucht sie verdeckte respektive. nicht deklarierte Kosten und Geb\u00fchren? Wenn nein, wieso nicht? </p><p>3. Wie verifiziert und plausibilisiert die FINMA die Verm\u00f6gensverwaltungskosten, die reinen Verwaltungskosten, die Brokerspesen etc. innerhalb und zwischen den einzelnen Sammelstiftungen? Hat sie Instrumente zum Eingreifen bei Unstimmigkeiten?</p><p>4. Die offengelegten Verm\u00f6gensverwaltungskosten der Schweizer Vorsorgeeinrichtungen haben sich in den letzten zehn Jahren verdreifacht und liegen mittlerweile bei 5,3 Milliarden Franken pro Jahr. Es sind \u00fcber 1000 Franken pro Versicherter. Stimmt dies?</p><p>5. Die nicht offengelegten Transaktionskosten bei Fonds und Anlagestiftungen, die bei Immobilien-, Aktien-, Obligationenhandel etc. anfallen und allein bei Immobilien pro Transaktion bis zu 3 Prozent (und bei Weitergabe an Dritte noch einmal bis zu 3 Prozent) ausmachen, kosten die Versicherten gesch\u00e4tzt mehrere Milliarden Franken pro Jahr. Warum werden diese Kosten den Versicherten nicht offengelegt? </p><p>6. Die FINMA schreibt auf Ihrer Website zu den beruflichen Vorsorgeeinrichtungen: Um Transparenz \u00fcber diesen wichtigen Bereich zu schaffen und um das Verhalten der privaten Versicherungsunternehmen positiv zu beeinflussen, publiziert die FINMA j\u00e4hrlich Angaben und Daten zur zweiten S\u00e4ule in der Schweiz. Was genau ist gemeint mit \"um das Verhalten der privaten Versicherungsunternehmen positiv zu beeinflussen\"? Und wie ist das im Kontext zu verstehen, dass das BVG eine obligatorische Versicherung ist? </p><p>7. Welche gesetzlichen Grundlagen m\u00fcssten geschaffen werden, damit die FINMA ihre Aufsichtsfunktion tats\u00e4chlich wahrnehmen k\u00f6nnte.</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die Aufsicht \u00fcber die Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, obliegt gem\u00e4ss Artikel\u00a061 des Bundesgesetzes \u00fcber die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) den kantonalen Aufsichtsbeh\u00f6rden. Anlagestiftungen werden indes direkt von der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) beaufsichtigt (Art. 64a Abs. 2 BVG). Die Eidgen\u00f6ssische Finanzmarktaufsicht (FINMA) ist zust\u00e4ndig f\u00fcr die Aufsicht einerseits \u00fcber die Versicherungsunternehmen und die von diesen den Vorsorgeeinrichtungen gew\u00e4hrte R\u00fcckdeckung und andererseits \u00fcber die Banken, Wertpapierh\u00e4user, Fondsleitungen und Verwalter von Kollektivverm\u00f6gen, die Verm\u00f6genswerte von Vorsorgeeinrichtungen verwalten.</p><p>1. Die Vorsorgeeinrichtungen haben ihre Jahresrechnungen nach den Grunds\u00e4tzen von Swiss GAAP FER 26 zu erstellen. Ihre direkten Kosten m\u00fcssen in der Betriebsrechnung ausgewiesen werden. K\u00f6nnen die Verm\u00f6gensverwaltungskosten f\u00fcr eine bestimmte Anlage nicht ausgewiesen werden, so ist gem\u00e4ss Artikel\u00a048a Absatz\u00a03 der Verordnung \u00fcber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) die Anlage zu benennen (insb. ISIN, Produktename) und die H\u00f6he des in diese Anlage investierten Verm\u00f6gens auszuweisen. Dar\u00fcber hinaus hat die OAK BV konkrete Weisungen zum Ausweis der Verm\u00f6gensverwaltungskosten erlassen (Weisung 02/2013 Ausweis der Verm\u00f6gensverwaltungskosten, inkl. Liste der anerkannten \"Total Expense Ratio\"(TER)-Kostenquoten-Konzepten, abrufbar unter www.oak-bv.admin.ch &gt; Regulierung &gt; Weisungen). Diese Weisungen haben den Vorsorgeeinrichtungen erm\u00f6glicht, die entsprechenden Informationen von den externen Verm\u00f6gensverwaltern und Dienstleistern zu erhalten und auszuweisen. Die Konzepte zum Ausweis der Verm\u00f6gensverwaltungskosten wurden in den letzten Jahren sowohl von regulatorischer Seite her wie auch bei den Vorsorgeeinrichtungen selbst wesentlich verbessert. Die Pensionskassenstatistik weist eine Kostentransparenzquote von 99,4 Prozent aus, mit stetig steigender Tendenz.</p><p>2-3. Gem\u00e4ss Artikel\u00a052c BVG pr\u00fcft die Revisionsstelle jeder Vorsorgeeinrichtung, ob die Organisation, die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und die Verm\u00f6gensverwaltung den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen entsprechen. Die Ergebnisse der Pr\u00fcfung werden im j\u00e4hrlichen Pr\u00fcfbericht festgehalten. Die Pr\u00fcfungsgrunds\u00e4tze h\u00e4lt eine Weisung der OAK BV fest (Weisung 04/2013 Pr\u00fcfung und Berichterstattung der Revisionsstelle, abrufbar unter www.oak-bv.admin.ch &gt; Regulierung &gt; Weisungen). Der Pr\u00fcfbericht bildet zusammen mit der j\u00e4hrlichen Berichterstattung die Basis f\u00fcr die aufsichtsrechtliche Pr\u00fcfung durch die BVG-Aufsichtsbeh\u00f6rden. Diese bezweckt explizit, die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und die zweckm\u00e4ssige Verwendung des Vorsorgeverm\u00f6gens zu \u00fcberwachen. Bei Unstimmigkeiten oder Zweifeln des Vorsorgeverm\u00f6gens kann die BVG-Aufsichtsbeh\u00f6rde insbesondere jederzeit Auskunft oder die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen verlangen, im Einzelfall Weisungen erteilen oder Gutachten anordnen.</p><p>Alle Angaben in der Betriebsrechnung der Versicherungsunternehmen, welche das Gesch\u00e4ft der beruflichen Vorsorge nach Artikel\u00a037 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht \u00fcber Versicherungsunternehmen (VAG; SR 961.01) betreiben, werden durch externe Pr\u00fcfgesellschaften nach Vorgaben der FINMA gepr\u00fcft. Ebenso wird die Berichterstattung der Versicherungsunternehmen an die Versicherten \u00fcberpr\u00fcft. Die FINMA schafft sodann Transparenz zum schweizerischen Versicherungsmarkt mit einer j\u00e4hrlichen \u00f6ffentlichen Berichterstattung zur \"Betriebsrechnung berufliche Vorsorge\". Dabei erfasst die FINMA detailliert die verschiedenen Verm\u00f6gensverwaltungskosten sowie andere Kostenarten (u. a. Abschlussaufwendungen an Broker und Makler sowie an den eigenen Aussendienst) und publiziert alle Daten pro Versicherungsgesellschaft auf ihrer Internetseite. Vorsorgeeinrichtungen k\u00f6nnen ferner externe Personen mit der Verwaltung ihres Verm\u00f6gens betrauen, namentlich Banken, Wertpapierh\u00e4user, Fondsleitungen und Verwalter von Kollektivverm\u00f6gen, die ebenfalls durch die FINMA beaufsichtigt werden. Diese Finanzdienstleister unterliegen u. a. den Transparenz- und Offenlegungsvorschriften des Bundesgesetzes \u00fcber die Finanzdienstleistungen (FIDLEG; SR 950.1), deren Einhaltung von der FINMA \u00fcberwacht wird. Es ist ebenfalls m\u00f6glich, dass die Verwaltung des Verm\u00f6gens von Versicherungsunternehmen im Rahmen der Vollversicherung erfolgt. Falls bei einem Finanzdienstleister erh\u00f6hte Risiken identifiziert werden, kann die FINMA auch direkt Pr\u00fcfungen vornehmen, zum Beispiel in Form von Vor-Ort-Kontrollen. Erh\u00f6hte Risiken bestehen unter anderem dann, wenn Hinweise vorliegen, dass gesetzliche Anforderungen m\u00f6glicherweise nicht eingehalten werden.</p><p>4. Der Gesamtaufwand f\u00fcr die Verm\u00f6gensverwaltung betr\u00e4gt f\u00fcr das Jahr 2021 5,7 Milliarden Franken oder 0,49 Prozent der Bilanzsumme. Ein Gesamtkostensatz von 49 Basispunkten scheint angemessen, da darin insbesondere auch kostenintensivere Instrumente aus dem Bereich der alternativen Anlagen enthalten sind. Die lange Phase von Negativzinsen hat die Vorsorgeeinrichtungen gezwungen, ihren Portfolios vermehrt auch solche Anlagen beizumischen. Verteilt man diesen Betrag gleichm\u00e4ssig auf die 4,48 Millionen aktiven Versicherten und 1,23 Millionen Rentenbez\u00fcger in der beruflichen Vorsorge, ergibt dies tats\u00e4chlich Verm\u00f6gensverwaltungskosten von rund 1000 Franken pro Jahr. Diese Pro-Kopf-Durchschnittszahl ist jedoch nicht aussagekr\u00e4ftig und d\u00fcrfte f\u00fcr viele Versicherte kaum angemessen interpretierbar sein, da sie f\u00fcr j\u00fcngere Versicherte mit wenig Vorsorgeverm\u00f6gen wesentlich zu hoch und f\u00fcr \u00e4ltere Versicherte mit viel Vorsorgeverm\u00f6gen wesentlich zu tief ist.</p><p>5. Moderne (TER-)Konzepte zur Kostentransparenz erfassen nicht nur die in Rechnung gestellten Kosten, sondern auch diejenigen, die mit dem Kapitalertrag verrechnet werden. F\u00fcr Fonds nach schweizerischem Recht bestehen im Kollektivanlagenrecht (Kollektivanlagengesetz [KAG; SR 951.31] und Kollektivanlagenverordnung [KKV; SR 951.311]) detaillierte Vorgaben f\u00fcr Kosten und Geb\u00fchren, die dem Fondsverm\u00f6gen oder der Anlegerin oder dem Anleger belastet werden und transparent offenzulegen sind (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. c KAG i.V.m. Art. 34, Art. 35a. lit j. und Art. 37 KKV). Schweizer Fonds haben zudem in jedem Jahres- und Halbjahresbericht sowie im Prospekt die TER offenzulegen, die die Gesamtheit derjenigen Verg\u00fctungen und Nebenkosten, die laufend dem Verm\u00f6gen des Fonds belastet werden, retrospektiv ausweist. Die Buchhaltung sowie die zu publizierenden Jahresrechnungen der Schweizer Fonds werden von den aufsichtsrechtlichen Pr\u00fcfgesellschaften auch in Bezug auf die Einhaltung der Vorgaben f\u00fcr die Offenlegung von Kosten und Geb\u00fchren gepr\u00fcft. Die Vorsorgeeinrichtungen unterstehen nicht dem Kollektivanlagerecht, ben\u00f6tigen aber die entsprechenden Daten f\u00fcr den Ausweis ihrer eigenen Verm\u00f6gensverwaltungskosten.</p><p>Dass Transaktionskosten dem Kauf- und Verkaufspreis zugeschlagen werden und nicht separat aufgef\u00fchrt werden, ist korrekt und international \u00fcblich. Die H\u00f6he der Kosten hat einen Einfluss auf die Wertentwicklung der Anlage. Da die Verm\u00f6gensverwalter in einem Wettbewerb zueinanderstehen und aufgrund von Benchmarks oder vergleichbaren Produkten eine Vergleichbarkeit der Wertentwicklung von Assetklassen erzeugt wird, kann die Anlegerin resp. der Anleger die Qualit\u00e4t der Verm\u00f6gensverwaltung der einzelnen Anbieter \u00fcberpr\u00fcfen. Gesetzlich greifen hier die Regeln der bestm\u00f6glichen Ausf\u00fchrung von Kundenauftr\u00e4gen (Art. 18 FIDLEG), die in finanzieller, zeitlicher und qualitativer Hinsicht verlangen werden. In finanzieller Hinsicht wird neben dem Preis f\u00fcr das Finanzinstrument auch die mit der Ausf\u00fchrung des Auftrags verbundenen Kosten und die Entsch\u00e4digung von Dritten ber\u00fccksichtigt.</p><p>6. Mit der durch die \u00f6ffentliche Berichterstattung geschaffenen Transparenz zu den Kosten im Bereich der beruflichen Vorsorge (vgl. insbesondere die gesonderte Darstellung zum Betriebsaufwand) wird namentlich bezweckt, die Versicherungsgesellschaften zu einer gr\u00f6sseren Kostendisziplin anzuhalten. Wie sich aus den von der FINMA publizierten Zahlen ergibt, konnten in den letzten Jahren sinkende Versicherungskosten pro Kopf (Versicherte bzw. Rentenbez\u00fcger) beobachtet werden. Das BVG ist zwar obligatorisch, nicht aber die von der FINMA beaufsichtigte R\u00fcckdeckung von Versorgungswerken durch (private) Versicherungsunternehmen. Hier gibt es einen Wettbewerb, in dem Transparenz Wirkung zeigt.</p><p>7. F\u00fcr die Zust\u00e4ndigkeiten und Aufsichtst\u00e4tigkeiten der FINMA \u00fcber einerseits die Versicherungsunternehmen und die von diesen den Vorsorgeeinrichtungen gew\u00e4hrten R\u00fcckdeckung und andererseits \u00fcber die Banken, Wertpapierh\u00e4user, Fondsleitungen und Verwalter von Kollektivverm\u00f6gen, die Verm\u00f6genswerte von Vorsorgeeinrichtungen verwalten, verf\u00fcgt die FINMA \u00fcber die erforderlichen Kompetenzen und Instrumente zur Durchsetzung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen. Dabei ist zu beachten, dass die Kunden der Versicherungsunternehmen und der Verm\u00f6gensverwaltungsdienste im Rahmen der beruflichen Vorsorge typischerweise die Vorsorgeeinrichtungen sind, und die Kompetenzen der FINMA sich nicht auf den direkten Schutz der aktiven Arbeitnehmenden oder der Rentenbez\u00fcger erstrecken.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1677024000000)\/","SubmittedBy":"Badran Jacqueline","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1734682587000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"24|2836","Category":null,"Modified":"\/Date(1745522394923)\/","SubmissionDate":"\/Date(1671062400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5117,"SubmissionLegislativePeriod":51,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Finanzwesen|Sozialer Schutz"}}