{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224544,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224544,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224544,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224544,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224544,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224544,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224544,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224544,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224544,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224544,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224544,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224544,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224544,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224544,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224544,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224544,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224544,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20224544,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"22.4544","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Versteckte Quersubventionierungen beim Automobilleasing. Fehlende Kostentransparenz","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Die Gesetzgebung ist so anzupassen, dass bei Quersubventionen durch Fahrzeughersteller respektive Generalimporteure die Finanzierungskosten von Leasinggesellschaften, die mit Fahrzeugherstellern oder Generalimporteuren verbunden sind (sog. \"Captives\"), zwecks Preistransparenz und Verhinderung von T\u00e4uschungsangeboten (\"0\u00a0Prozent-Leasing\") f\u00fcr Leasingnehmerinnen und -nehmer offengelegt werden m\u00fcssen.</p>","ReasonText":"<p>Der Schweizer Leasingmarkt verf\u00fcgt \u00fcber ein gesch\u00e4tztes Volumen von rund 24 Milliarden Schweizer Franken. Knapp 2/3 aller geleasten Fahrzeuge sind Neuwagen. Ein Grossteil der Anbieter von Finanzprodukten sind Leasinggesellschaften, die mit Fahrzeugherstellern oder mit Generalimporteuren verbunden sind (sog. \"captives\"). Solche Leasinggeber k\u00f6nnen Leasingkonditionen unter den Gestehungskosten anbieten (\"0\u00a0Prozent-Leasing\"), weil der Hersteller oder der Generalimporteur die Differenz \u00fcbernehmen Die tats\u00e4chlichen Kosten f\u00fcr einen Leasinggeber betragen jedoch rund 3 Prozent. Diese ungedeckten Gestehungskosten (gesch\u00e4tzt im Durchschnitt rund 4000 Schweizer Franken pro mehrj\u00e4hrigem Leasingvertrag) werden somit durch den Hersteller oder den Generalimporteur quersubventioniert, was die Konsumentinnen und Konsumenten jedoch nicht wissen, da es keine entsprechenden Vorschriften zur Preistransparenz im schweizerischen Recht gibt. Unabh\u00e4ngige Leasinggeber (z.B. Banken) erhalten von den Herstellern oder Generalimporteuren keine Quersubventionen. Deren Leasingkonditionen sind deshalb f\u00fcr die Konsumentinnen und Konsumenten teurer und wenig attraktiv, daf\u00fcr marktkonform. Solche Quersubventionen f\u00fchren zu einer Wettbewerbsverzerrung zwischen gebundenen und ungebundenen Leasinggebern, da Erstere nicht verpflichtet sind, solche Quersubventionen auszuweisen. Mit negativen Folgen f\u00fcr Konsumentinnen und Konsumenten: versteckte Quersubventionen werden n\u00e4mlich \u00fcber den Fahrzeugpreis wieder auf die Konsumentinnen und Konsumenten abgew\u00e4lzt. Unter der Wettbewerbsverzerrung leiden aber auch die freien H\u00e4ndler: Konsumentinnen und Konsumenten entscheiden sich bei tiefen Leasingzinsen oder gar zinsfreien Produkten f\u00fcr die Angebote der gebundenen Leasinggesellschaften und damit f\u00fcr Fahrzeuge aus dem markeneigenen Vertriebssystem. Solche Quersubventionen sind f\u00fcr den freien Handel nicht m\u00f6glich. Um die Wettbewerbsverzerrung aufzuheben, braucht es deshalb eine klare Transparenz und entsprechende Preisvorschriften.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Ein transparenter und unverf\u00e4lschter Wettbewerb wird durch das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) gew\u00e4hrleistet (vgl. Art. 1 UWG). Unlauter handelt insbesondere, wer ausgew\u00e4hlte Waren, Werke oder Leistungen wiederholt unter Einstandspreisen anbietet, diese Angebote in der Werbung besonders hervorhebt und damit den Kunden \u00fcber die eigene oder die Leistungsf\u00e4higkeit von Mitbewerbern t\u00e4uscht (Art. 3 Abs. 1 Bst. f UWG). Ein wiederholtes Anbieten von Automobilleasing unter dem Einstandspreis ist somit unlauter, soweit die anderen beiden Voraussetzungen erf\u00fcllt sind (Hervorhebung des Angebots in der Werbung, T\u00e4uschung \u00fcber die Leistungsf\u00e4higkeit). Autoleasingvertr\u00e4ge gelten - sofern alle gesetzlichen Voraussetzungen erf\u00fcllt sind - als Konsumkreditvertr\u00e4ge (Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes \u00fcber den Konsumkredit, KKG; SR 221.214.1). Der Anbieter von Konsumkreditvertr\u00e4gen unterliegt bereits heute einer umfassenden Informationspflicht. Er hat bei \u00f6ffentlichen Ausk\u00fcndigungen \u00fcber einen Konsumkredit zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen seine Firma eindeutig zu bezeichnen sowie den Barzahlungspreis, den Preis, der im Rahmen des Kreditvertrags zu bezahlen ist, und den effektiven Jahreszins deutlich anzugeben (Art. 3 Abs. 1 Bst. l UWG). Verlangt wird mithin nur die Angabe des tats\u00e4chlich zu bezahlenden Endpreises, nicht jedoch dessen Zustandekommen. Gleichzeitig ist im KKG der zwingende Inhalt eines ihm unterstehenden Leasingvertrages definiert (Art. 11 Abs. 2 KKG). Dazu z\u00e4hlt unter anderem die Angabe des Barkaufpreises im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, die Anzahl, die H\u00f6he und die F\u00e4lligkeit der Leasingraten und der effektive Jahreszins (Art. 11 Abs. 2 Bst. a, b und e KKG). \u00dcberdies unterliegen die Autoleasingangebote den Vorgaben der Preisbekanntgabeverordnung (PBV, SR 942.211).</p><p>Denn Leasingvertr\u00e4ge und mit Kaufgesch\u00e4ften verbundene Eintauschaktionen (kauf\u00e4hnliche Rechtsgesch\u00e4fte) fallen in den Geltungsbereich dieser Verordnung (Art. 2 Abs. 1 Bst. b PBV). Bei Autoleasingangeboten muss der tats\u00e4chlich zu bezahlende Gesamtpreis in Schweizerfranken bekanntgegeben werden (Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 PBV sowie Art. 10 Abs. 1 Bst. h und Abs. 2 PBV). Im Ergebnis f\u00fchren die gesetzlichen Bestimmungen dazu, dass die zu einer Reduzierung des Endpreises f\u00fchrenden Querfinanzierungen gegen\u00fcber den Konsumentinnen und Konsumenten nicht kommuniziert werden m\u00fcssen (vgl. die Antwort des Bundesrates vom 28.08.2019 auf die Interpellation 19.3751 Zanetti Roberto \"Transparenz und Wettbewerb beim Leasing von Kraftfahrzeugen\"). Hingegen sind t\u00e4uschende Angebote und die Verletzung der Bekanntgabepflichten bereits gem\u00e4ss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen untersagt.</p><p>F\u00fcr die Konsumentinnen und Konsumenten ist entscheidend, dass ihnen in \u00f6ffentlichen Ausk\u00fcndigungen und im Leasingvertrag die Bedingungen des Leasings transparent bekanntgegeben werden und sie insbesondere wissen, was sie das Leasing (periodisch) kostet. Damit verf\u00fcgen sie vor Vertragsabschluss \u00fcber alle relevanten Informationen, um die Angebote verschiedener Leasinggeber zu vergleichen, irrtumsfrei zu entscheiden, welches Angebot ihnen am attraktivsten erscheint und welchen Leasinggeber sie ber\u00fccksichtigen wollen. Eine Pflicht zur Offenlegung der Gestehungs- bzw. Finanzierungskosten oder allf\u00e4lliger \"Quersubventionen\" ist aus Sicht des Konsumentenschutzes nicht erforderlich und ginge \u00fcber den Sinn und Zweck von UWG, KKG und PBV hinaus.</p><p>Die vom Motion\u00e4r beantragte Offenlegungspflicht k\u00f6nnte auch im Hinblick auf das Recht des Anbieters auf Wahrung seines Gesch\u00e4ftsgeheimnisses problematisch sein. Zudem w\u00e4re es im Sinne der Gleichbehandlung der Marktteilnehmer im Rahmen eines fairen Wettbewerbs kaum haltbar, wenn einzig gebundene Leasinggeber ihre Finanzierungskosten offenlegen m\u00fcssten.</p><p>Auch mit Blick auf den Schutz des wirksamen Wettbewerbs ist die erw\u00e4hnte Form der Quersubventionierung grunds\u00e4tzlich unproblematisch. Kritische F\u00e4lle k\u00f6nnte es geben, wenn es sich bei einem oder mehrerer involvierten Unternehmen um ein marktbeherrschendes oder relativ marktm\u00e4chtiges Unternehmen handelt, oder wenn eine Abrede mehrerer voneinander unabh\u00e4ngiger Unternehmen vorliegt. In beiden F\u00e4llen greift das Kartellgesetz (KG, SR 251) aber bereits heute (vgl. auch die Antwort des Bundesrates zur erw\u00e4hnten Interpellation Zanetti Roberto).</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1676419200000)\/","SubmittedBy":"Pfister Gerhard","BusinessStatus":209,"BusinessStatusText":"\u00dcberwiesen an den Bundesrat","BusinessStatusDate":"\/Date(1742383032000)\/","ResponsibleDepartment":8,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Wirtschaft, Bildung und Forschung","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"WBF","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"15|24|48","Category":null,"Modified":"\/Date(1745523193107)\/","SubmissionDate":"\/Date(1671148800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5117,"SubmissionLegislativePeriod":51,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Wirtschaft|Finanzwesen|Verkehr"}}