{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224594,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224594,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224594,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224594,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224594,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224594,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224594,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224594,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224594,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224594,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224594,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224594,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224594,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224594,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224594,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224594,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20224594,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20224594,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"22.4594","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Intervention der Finma bei den Krankenzusatzversichern ist kartellrechtlich fragw\u00fcrdig und zum Nachteil von Spit\u00e4lern und Patienten","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Die Eidgen\u00f6ssische Finanzmarktaufsicht (Finma) fordert die Krankenzusatzversicherer auf, in kartellrechtswidriger Weise den Wettbewerb im Zusatzversicherungsbereich zum Schaden von Spit\u00e4lern und Patienten zu beseitigen. Diese Kompetenz\u00fcberschreitung wirft folgende Fragen auf:</p><p>1. In seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2021 zur Interpellation 20.4714, welche unreflektiert und unbelegt von einem Debakel bei den Abrechnungen spricht, stellt der Bundesrat fest, dass die Krankenzusatzversicherer gegen\u00fcber der FINMA bis Ende Juli 2021 den Nachweis erbringen m\u00fcssen, dass die von der FINMA in ihrer Medienmitteilung vom 17. Dezember 2020 festgehaltenen Grunds\u00e4tze eingehalten werden und wirksame Kontrollen bestehen, damit angeblich \u00fcberh\u00f6hte oder unzul\u00e4ssige Abrechnungen verhindert werden. Teilt der Bundesrat die Meinung, dass unter Ber\u00fccksichtigung des vom Gesetzgeber und dem Bundesgericht vorgegebenen rechtlichen Rahmens unzul\u00e4ssige \u00fcberh\u00f6hte Abrechnungen im Zusatzversicherungsbereich erfolgen und wenn ja, inwiefern?</p><p>2. Auf welche gesetzliche Grundlage st\u00fctzt sich die FINMA, wenn sie Vorgaben zur Verrechnung im Zusatzversicherungsbereich macht und die Krankenversicherer dazu verpflichtet, diese einzuhalten?</p><p>3. Es ist offensichtlich, dass die FINMA keinerlei gesetzliche Grundlage f\u00fcr die genannten Regulierungsversuche im Zusatzversicherungsbereich besitzt und die Zusatzversicherer zu einem kartellrechtswidrigen kollektiven Vorgehen gegen\u00fcber den Leistungserbringern verpflichtet. Die Spit\u00e4ler und auch die Patienten werden durch diese unzul\u00e4ssigen Massnahmen der FINMA und der Krankenversicherer erheblich gesch\u00e4digt. Wann gedenkt der Bundesrat zu intervenieren und beispielsweise dem WBF anzuregen, gem\u00e4ss Artikel\u00a027 Absatz\u00a01 KG das Sekretariat der Weko mit der Er\u00f6ffnung einer Untersuchung zu beauftragen?</p><p>4. Es ist nicht das erste Mal, dass die FINMA ihre Kompetenzen \u00fcberschreitet und damit erheblichen Schaden anrichtet. Wie sollen solche Kompetenz\u00fcberschreitungen der FINMA k\u00fcnftig besser kontrolliert bzw. verhindert werden?</p>","ReasonText":"<p>Die FINMA versucht zurzeit, den Wettbewerb und die Tariffreiheit im Zusatzversicherungsbereich einzuschr\u00e4nken und rechtswidrig ein auf Mehrleistungen basierendes Tarifmodell im Krankenzusatzversicherungsbereich einzuf\u00fchren. So hat die FINMA die Versicherer Ende 2020 aufgefordert, bei den Preisverhandlungen mit den Spit\u00e4lern bestimmte Vorgaben zur Realisierung eines solchen Tarifmodells im Zusatzversicherungsbereich zu beachten. Dabei handelte es sich gem\u00e4ss Wortlaut der Stellungnahme des Bundesrats zur Interpellation 20.4714 nicht etwa um blosse Empfehlungen, sondern um Verpflichtungen. Anschliessend hat die FINMA den Schweizerischen Versicherungsverband SVV darin unterst\u00fctzt, ein Branchen-Framework (*1) zu verfassen, mit welchem sich die Versicherer gemeinsam verpflichten, innert einem bestimmten Zeitraum ihre Vertr\u00e4ge gem\u00e4ss den erw\u00e4hnten Vorgaben der FINMA zu k\u00fcndigen bzw. anzupassen.</p><p>Die FINMA und Krankenzusatzversicherer kolportieren fortw\u00e4hrend, dass bei der Rechnungsstellung im Zusatzversicherungsbereich Doppelverrechnungen erfolgten. Diese Terminologie sollte in der \u00d6ffentlichkeit den Eindruck verleihen, dass in der Zusatzversicherung Leistungen nochmals verrechnet werden, die bereits in der Grundversicherung entsch\u00e4digt wurden. Im Grunde meinen sie aber damit eine Situation, in welcher eine Dienstleistung in der OKP-Grundversicherung und in der Zusatzversicherung unterschiedlich verrechnet werden. In der Tarifgestaltung im Zusatzversicherungsbereich besteht indes Tariffreiheit zwischen Leistungserbringer und Versicherung. Es wird unterschiedlich verrechnet, aber nicht doppelt bezahlt. Diese Praxis ist auch vom Bundesgericht abgesichert. Mit dieser missbr\u00e4uchlich verwirrlichen Terminologie versuchen die FINMA und Krankenzusatzversicherer die Umsetzung eines neuen auf Mehrleistungen basierenden Tarifmodells im Zusatzversicherungsbereich zu rechtfertigen, die aber nicht nur unrechtm\u00e4ssig ist, sondern auch den Spit\u00e4lern und den Patienten erheblich schadet.</p><p>Die FINMA besitzt aber keine gesetzliche Grundlage zur Einflussnahme auf die Tarifbildung im Krankenzusatzversicherungsbereich. Dies w\u00e4re selbst dann so, wenn im Zusatzversicherungsbereich Intransparenz bei der Verrechnung herrschen w\u00fcrde, was aber auch nicht der Fall ist. Die v\u00f6llige Tariffreiheit im station\u00e4ren Zusatzversicherungsbereich wird nicht nur vom Bundesgericht best\u00e4tigt. Die fehlende gesetzliche Grundlage zu einer irgendwie gearteten Einmischung von FINMA, BAG und Preis\u00fcberwacher (PUE) in die Tarifbildung im Zusatzversicherungsbereich wird auch in Berichten des SIF bzw. des PUE von 2020 bzw. 2021 explizit festgehalten. Auch kann die im Bericht des SIF vom 2. September 2021 angeregte Optimierung der Zusammenarbeit zwischen FINMA, BAG, EFD und dem Preis\u00fcberwacher (kann) ebenfalls nur unter Beachtung der jeweiligen gesetzlich festgehaltenen Kompetenzen dieser Beh\u00f6rden erfolgen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Dem Bundesrat ist eine in der Praxis oft ungen\u00fcgende Transparenz und Abgrenzung von Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung OKP gegen\u00fcber den Zusatzversicherungen vor allem aufgrund der Berichte der FINMA und des Preis\u00fcberwachers PUE bekannt. Die FINMA stellte bei Vorortkontrollen seit 2020 fest, dass die Versicherer keine ausreichenden Massnahmen getroffen hatten, um sicherzustellen, dass es sich bei den in der Krankenzusatzversicherung abgerechneten Leistungen um tats\u00e4chliche Mehrleistungen gegen\u00fcber der OKP handelt. Demzufolge erfolgten seitens diverser Leistungserbringer Leistungsabrechnungen \u00fcber das VVG ohne das Vorliegen echter und ausgewiesener Mehrwerte gegen\u00fcber den OKP-Leistungen. Hinsichtlich der Preise kam der PUE im Bericht <a href=\"https://www.preisueberwacher.admin.ch/dam/pue/de/dokumente/studien/akutstationaere_spitaltarife_zusatzversicherung.pdf\">Akutstation\u00e4re Spitaltarife im Zusatzversicherungsbereich</a> 2021 zu folgender Einsch\u00e4tzung: \"Angesichts der Kosten, welche die Spit\u00e4ler f\u00fcr die zusatzversicherten Leistungen ausweisen (durchschnittlich ca. Fr. 1'600 - 1'800 pro Fall), bestehen deshalb starke Indizien, dass die Krankenzusatzversicherungstarife in der Schweiz fl\u00e4chendeckend \u00fcberh\u00f6ht sind.\"</p><p>2. Das Versicherungsaufsichtsrecht verpflichtet die Versicherer zu einer einwandfreien Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit und die FINMA dazu, die Einhaltung dieser Verpflichtung zu \u00fcberwachen (Art. 14 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 Bst. b VAG). Werden den Zusatzversicherten von den medizinischen Leistungserbringern Kosten belastet, die von der OKP bereits getragen wurden (Doppelverrechnungen), oder werden Kosten belastet, die im Vergleich zur OKP keine Mehrleistung darstellen, und schreiten die Krankenversicherer als Vertragspartner der Leistungserbringer dagegen nicht ein, dann verletzen sie ihre Verpflichtung zu einer einwandfreien Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit. Die FINMA ist zudem verpflichtet, die Tarife auf Missbrauch zu \u00fcberpr\u00fcfen (Art. 4 Abs. 2 Bst. r. i.V.m. Art. 5 Abs. 1 und Art. 38 VAG). Weitere Konkretisierungen zum Missbrauch finden sich in den Artikeln 46 VAG und 117 AVO. Durch nicht dokumentierte, nicht wirtschaftlich begr\u00fcndete Kosten oder durch Doppelzahlungen gegen\u00fcber Leistungserbringern werden Versicherte gesch\u00e4digt, indem sie Pr\u00e4mien f\u00fcr Leistungen ohne Gegenwert zahlen. Hinzu kommen \u00dcberlegungen des Tarifschutzes (Art. 44 KVG), wonach Leistungen, die mit den Verg\u00fctungen durch die OKP abgegolten sind, nicht zus\u00e4tzlich \u00fcber die Zusatzversicherungen abgerechnet werden d\u00fcrfen, wenn es sich dabei nicht um Mehrleistungen handelt. Gest\u00fctzt auf diese gesetzlichen Grundlagen forderte die FINMA mittels Schreiben im Dezember 2019, 2020, 2021 und 2022 die Krankenversicherer auf, die von ihr festgestellten Missst\u00e4nde zu beseitigen.</p><p>3. Die gesetzlichen Grundlagen sind unter Ziffer 2 dargestellt. Die Branche hat aufgrund der unter Ziffer 2 erw\u00e4hnten Schreiben unter dem Dach des Schweizerischen Versicherungsverbands SVV ein Branchenframework zur Sicherstellung der Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Vorgaben formuliert. Der SVV und die beteiligten Versicherer haben bei der Ver\u00f6ffentlichung des Konzeptes erkl\u00e4rt, dass sie alle wettbewerbsrechtlichen Vorgaben nach bestem Wissen ber\u00fccksichtigt haben. Die Umsetzung der Massnahmen erfolgt unternehmensindividuell, wobei sich insbesondere der Deckungsinhalt der Zusatzversicherungsprodukte unterscheidet. Dies d\u00fcrfte sich auf die Verhandlungen der Versicherer mit den Leistungserbringern auswirken. Gem\u00e4ss Artikel\u00a027 Absatz\u00a01 KG wird eine Untersuchung er\u00f6ffnet, wenn Anhaltspunkte bestehen f\u00fcr eine unzul\u00e4ssige Wettbewerbsbeschr\u00e4nkung. Das muss aus Sicht des Bundesrates aufgrund der gesetzlich garantierten Unabh\u00e4ngigkeit der WEKO und ihres Sekretariats auch dann gelten, wenn das WBF oder die Wettbewerbskommission das Sekretariat mit einer Untersuchung beauftragen. Das WBF, und damit auch der Bundesrat, \u00fcbt seine M\u00f6glichkeiten, die WEKO mit einer Untersuchung zu beauftragen, deshalb nur zur\u00fcckhaltend aus. Wie die vorhergehenden Ausf\u00fchrungen aufzeigen, liegen derzeit keine konkreten Anhaltspunkte f\u00fcr eine unzul\u00e4ssige Wettbewerbsbeschr\u00e4nkung vor. Der Bundesrat ist \u00fcberzeugt, dass die WEKO und ihr Sekretariat ihre Aufsichtst\u00e4tigkeit mit der notwendigen Sorgfalt und Unabh\u00e4ngigkeit aus\u00fcben und ihre Instrumente korrekt anwenden.</p><p>4. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die FINMA ihre Aufgaben zum Schutz der Funktionsf\u00e4higkeit der Finanzm\u00e4rkte und der Kundinnen und Kunden im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen wahrnimmt und sich die bestehenden Kontrollinstrumente von Parlament und Bundesrat bew\u00e4hrt haben. Weiter k\u00f6nnen Beaufsichtigte Entscheide der FINMA gerichtlich \u00fcberpr\u00fcfen lassen.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1676419200000)\/","SubmittedBy":"Germann Hannes","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1677542400000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"4|15|2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1690498129563)\/","SubmissionDate":"\/Date(1671148800000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":5117,"SubmissionLegislativePeriod":51,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Staatspolitik|Wirtschaft|Gesundheit"}}