{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20231008,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20231008,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20231008,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20231008,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20231008,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20231008,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20231008,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20231008,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20231008,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20231008,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20231008,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20231008,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20231008,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20231008,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20231008,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20231008,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20231008,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20231008,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"23.1008","BusinessType":18,"BusinessTypeName":"Anfrage","BusinessTypeAbbreviation":"A","Title":"Wiederausfuhr von Kriegsmaterial unter Einhaltung des v\u00f6lkerrechtlich dauernden Neutralit\u00e4tsrechts","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Wenn zwei Staaten sich im Krieg befinden, dann erlaubt es das v\u00f6lkerrechtlich dauernde Neutralit\u00e4tsrecht der Schweiz nicht, mit Waffenlieferungen in das Kriegsgeschehen einzugreifen, ausser es werden beide Kriegsparteien gleichbehandelt. Sobald die offizielle Schweiz eine Bewilligung f\u00fcr Waffenlieferungen an eine Kriegspartei erteilen muss, ungeachtet ob es sich um Ausfuhren aus der Schweiz oder um Ausfuhren aus</p><p>einem Drittstaat handelt, muss sich der Bundesrat an das Neutralit\u00e4tsrecht halten. Gem\u00e4ss Artikel\u00a018 des KMG ist der Bundesrat verpflichtet bei Wiederausfuhren eine Bewilligung zu erteilen, was er aber aufgrund des Neutralit\u00e4tsrechtes an L\u00e4nder die in einem Krieg stehen nicht kann. W\u00fcrde der Artikel\u00a018 des KMG seine G\u00fcltigkeit bei bestehenden Vertr\u00e4gen verlieren und bei neuen Vertr\u00e4gen nicht mehr angewendet, m\u00fcsste sich der Bundesrat bei Wiederausfuhren nicht mehr positionieren, womit das v\u00f6lkerrechtlich dauernde Neutralit\u00e4tsrecht eingehalten w\u00e4re. Weiter garantiert Artikel\u00a022a des KMG bereits bei der Ausfuhr von Schweizer Kriegsmaterial, dass eine qualitativ hochstehende Sorgfaltspflicht zum Schutz des humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrechtes eingehalten wird und Waffen werden nur an L\u00e4nder geliefert, welche sich dem internationalen Recht auch verpflichten, womit bereits heute Artikel\u00a018 des KMG obsolet ist.</p><p>Ich bitte den Bundesrat folgende Fragen zu beantworten: </p><p>1. K\u00f6nnen aus Sicht des Bundesrates die Bewilligungskriterien f\u00fcr Auslandgesch\u00e4fte in Artikel\u00a022a des Bundesgesetzes \u00fcber das Kriegsmaterial (KMG) sicherstellen, dass Schweizer Waffenlieferungen nicht gegen die v\u00f6lkerrechtlich humanit\u00e4ren Verpflichtungen verstossen? </p><p>2. Steht die Schweiz nach internationalem Recht immer noch in der Verantwortung, wenn ein Abnehmerland sich bei allf\u00e4lligen Wiederausfuhren von Schweizer Waffen nicht mehr an die v\u00f6lkerrechtlichen Vorgaben h\u00e4lt? </p><p>3. Welche wirksamen Rechtsmittel oder Sanktionierungen kann die Schweiz ergreifen, wenn ein Abnehmerland sich nicht an die in Artikel\u00a018 des KMG festgelegte Nichtwiederausfuhr-Erkl\u00e4rung h\u00e4lt. </p><p>4. K\u00f6nnte das v\u00f6lkerrechtlich dauernde Neutralit\u00e4tsrecht im Bereich von Wiederausfuhren schweizerischer Waffen eingehalten werden, wenn Artikel\u00a018 des KMG ohne<b></b>irgendwelche kondizionale Auflagen gestrichen w\u00fcrde, allenfalls eine Haltefrist im Gesetz eingef\u00fchrt w\u00fcrde, und somit der Bundesrat bei Wiederausfuhren keine Position mehr beziehen m\u00fcsste?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Zu 1:</p><p>Mit den Bewilligungskriterien in den Artikeln 22 und 22a des Kriegsmaterialgesetzes (KMG, SR 514.51) hat der Gesetzgeber die Rahmenbedingungen f\u00fcr Kriegsmaterialausfuhren des Art. 1 KMG (V\u00f6lkerrecht, aussenpolitische Grunds\u00e4tze) konkretisiert. U.a. soll sichergestellt werden, dass Kriegsmaterial aus der Schweiz nur in Staaten exportiert wird, in welchen keine erh\u00f6hten Risiken f\u00fcr eine unerw\u00fcnschte Verwendung bestehen. Zudem soll verhindert werden, dass Kriegsmaterial an Staaten weitergegeben wird, die aus der Schweiz kein Kriegsmaterial erhalten w\u00fcrden. Die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden pr\u00fcfen jedes Ausfuhrgesuch einzeln und genehmigen eine Ausfuhr, wenn dies dem V\u00f6lkerrecht, den internationalen Verpflichtungen und den Grunds\u00e4tzen der schweizerischen Aussenpolitik (Artikel\u00a022 KMG) sowie den in Artikel\u00a022a KMG verankerten Bewilligungskriterien nicht widerspricht. Damit stellen sie u.a. sicher, dass Kriegsmaterialexporte mit den Vorgaben des Vertrags \u00fcber den Waffenhandel (Arms Trade Treaty, ATT; SR 0.518.61) im Einklang stehen.</p><p>Zu 2:</p><p>Gem\u00e4ss V\u00f6lkerrecht macht sich die Schweiz nur dann mitverantwortlich f\u00fcr V\u00f6lkerrechtsverletzungen anderer Staaten, wenn sie dazu vors\u00e4tzlich beitr\u00e4gt. Die Nichtwiederausfuhr-Erkl\u00e4rung ist ein international verbreitetes Mittel, mittels welchem Staaten sich verpflichten, Kriegsmaterial nicht ohne vorg\u00e4ngige Zustimmung des Herkunftslandes weiterzugeben. Wenn ein Abnehmerland sich bei allf\u00e4lligen Wiederausfuhren von aus der Schweiz stammenden Kriegsmaterial von sich aus entgegen dieser Erkl\u00e4rung nicht mehr an die v\u00f6lkerrechtlichen Vorgaben h\u00e4lt, trifft die Schweiz daf\u00fcr gem\u00e4ss V\u00f6lkerrecht keine Verantwortung.</p><p>Zu 3:</p><p>Bei Verst\u00f6ssen gegen die Nichtwiederausfuhr-Erkl\u00e4rung k\u00f6nnen verschiedene Massnahmen in Betracht gezogen werden, die bspw. von einer regelm\u00e4ssigen \u00dcberpr\u00fcfung des noch vorhandenen Kriegsmaterials vor Ort bis hin zu einem totalen Verbot von Kriegsmaterialausfuhren in das entsprechende Land reichen. So wurde bspw. die Ausfuhr von Kriegsmaterial nach Ghana 2016 ausgesetzt, weil Ghana mit der Weitergabe von aus der Schweiz stammendes Kriegsmaterial ohne vorg\u00e4ngige Zustimmung der Schweiz gegen die Nichtwiederausfuhr-Erkl\u00e4rung verstossen hat. Weiter sind auch diplomatische Massnahmen denkbar wie bspw. die Nichtunterst\u00fctzung von Kandidaturen f\u00fcr Mitgliedschaften oder Funktionen in internationalen Organisationen.</p><p>Zu 4:</p><p>Das Neutralit\u00e4tsrecht regelt die Wiederausfuhr von Waffen nicht explizit. Aus dem Neutralit\u00e4tsrecht folgt einzig, dass Kriegsmaterial nicht mit der Absicht an Drittstaaten geliefert werden darf, um es an eine bestimmte Kriegspartei weiterzuleiten. Der Konnex zum Neutralit\u00e4tsrecht entsteht aber dann, wenn die Schweiz via eine Nichtwiederausfuhr-Erkl\u00e4rung die Kontrolle \u00fcber die Wiederausfuhr von Waffen an Kriegsparteien aus\u00fcbt. Dann gilt das Gleichbehandlungsgebot gem\u00e4ss Neutralit\u00e4tsrecht. Das hat der Bundesrat auch in seiner Stellungnahme zur Motion 23.3005 der SiK-N vom 22. Februar 2023 so festgehalten.</p><p>Die Schweiz w\u00fcrde daher grunds\u00e4tzlich kein V\u00f6lkerrecht verletzen, w\u00fcrde sie Artikel\u00a018 KMG streichen. Voraussetzung ist, dass eine minimale Haltefrist mit dem K\u00e4uferland vereinbart wird, damit keine Direktlieferungen an eine Kriegspartei via Drittstaaten erfolgen k\u00f6nnen. Andernfalls k\u00f6nnte wieder das Neutralit\u00e4tsrecht tangiert sein.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1684886400000)\/","SubmittedBy":"Portmann Hans-Peter","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1684886400000)\/","ResponsibleDepartment":8,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Wirtschaft, Bildung und Forschung","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"WBF","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"4|9|15|1236","Category":null,"Modified":"\/Date(1750800182003)\/","SubmissionDate":"\/Date(1678752000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5118,"SubmissionLegislativePeriod":51,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Staatspolitik|Sicherheitspolitik|Wirtschaft|Menschenrechte"}}