{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20231020,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20231020,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20231020,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20231020,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20231020,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20231020,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20231020,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20231020,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20231020,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20231020,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20231020,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20231020,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20231020,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20231020,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20231020,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20231020,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20231020,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20231020,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"23.1020","BusinessType":18,"BusinessTypeName":"Anfrage","BusinessTypeAbbreviation":"A","Title":"Anpassung der Verordnung \u00fcber den Schutz vor gef\u00e4hrlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung). Ungleichbehandlung von station\u00e4rem Fachhandel und Online-Handel","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Im Anschluss an die Stellungnahme des Bundesrates zur Interpellation 22.3967 bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Gem\u00e4ss dem erl\u00e4uternden Bericht zur \u00c4nderung der Chemikalienverordnung (ChemV) (SR 813.11)<b></b>ist der Bundesrat der Ansicht, dass im Online-Handel Produkte nicht nach den gleichen Regeln wie im station\u00e4ren Fachhandel gekennzeichnet werden m\u00fcssen und somit nicht in mindestens zwei Landessprachen gekennzeichnet werden m\u00fcssen. Laut der Antwort auf die Interpellation 22.3967 l\u00e4sst die Tatsache, dass jemand \u00fcber die n\u00f6tigen Sprachkenntnisse verf\u00fcgt, um ein Produkt online zu bestellen, darauf schliessen, dass die Sprachkenntnisse der betreffenden Person ausreichen, um die Produktvorschriften zu verstehen.</p><p>Wenn die Produktkennzeichnung jedoch Sicherheitshinweise enth\u00e4lt, wie dies bei Chemikalien der Fall ist, kann eine Person durchaus ein Produkt auf einer Website bestellen, ohne \u00fcber die Kenntnisse zu verf\u00fcgen, die f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis der Produktkennzeichnung notwendig sind. Die unterschiedlichen Kennzeichnungsregelungen f\u00fcr den station\u00e4ren Fachhandel und den Online-Handel f\u00fchren faktisch zu einer Diskriminierung der in der Schweiz lebenden Personen, insbesondere bei den Sprachminderheiten in der lateinischen Schweiz.</p><p>Kann der Bundesrat gew\u00e4hrleisten, dass die neue Bestimmung der ChemV beim Online-Kauf von Chemikalien keine Risiken f\u00fcr die sprachliche Minderheit mit sich bringt?</p><p>2. Aufgrund der extrem hohen administrativen und finanziellen Zusatzbelastung des station\u00e4ren Handels durch die neue Bestimmung der ChemV werden Herstellerinnen und lokale Verkaufsstellen zunehmend darauf verzichten, ihre Produkte in der lateinischen und insbesondere in der italienischen Schweiz zu vertreiben. Dadurch werden mittlere Schweizer Unternehmen stark geschw\u00e4cht, w\u00e4hrend der Online-Handel auf Kosten der mittleren beg\u00fcnstigt wird. Eine der zu erwartenden direkten Auswirkungen der neuen Kennzeichnungsregelung ist eine Abnahme der Auswahl an Produkten im station\u00e4ren Fachhandel in der lateinischen Schweiz.</p><p>Wie sch\u00e4tzt der Bundesrat angesichts der extrem strengen Sprachregelung f\u00fcr den station\u00e4ren Fachhandel das Risiko ein, das die Zunahme des Online-Handels mit Chemikalien mit sich bringt, und wie sch\u00e4tzt er damit einhergehend die Sicherheitsrisiken ein, die sich f\u00fcr eine Bev\u00f6lkerungsgruppe durch das Fehlen von Kennzeichnungen in ihrer Sprache ergeben?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Vor der Anpassung der Chemikalienverordnung (ChemV, SR 813.11) vom 11. M\u00e4rz 2022 hatte die Kennzeichnung von gef\u00e4hrlichen Chemikalien in mindestens zwei Amtssprachen der Schweiz zu erfolgen - unabh\u00e4ngig von der Verkaufsregion. Dies mit dem Resultat, dass in den italienisch sprachigen Landesteilen rund 45\u00a0Prozent der gef\u00e4hrlichen Chemikalien, die an die \u00d6ffentlichkeit station\u00e4r verkauft wurden, nicht auf Italienisch gekennzeichnet waren. Wegen der damit verbundenen Sicherheitsrisiken f\u00fcr Mensch und Umwelt beantragte der Tessiner Regierungsrat eine Anpassung der Kennzeichnungsanforderungen (Risoluzione Governativa n\u00b0 1058 vom 4. M\u00e4rz 2020).</p><p>Die aktuellen, seit 1. Mai 2022 geltenden Bestimmungen der ChemV verlangen, dass gef\u00e4hrliche Chemikalien in mindestens einer Amtssprache des Ortes, an dem diese abgegeben werden, gekennzeichnet werden m\u00fcssen. Diese Bestimmungen gelten unabh\u00e4ngig davon, ob der Verkauf \u00fcber den \"station\u00e4ren Handel\" oder den Versandhandel innerhalb der Schweiz erfolgt. Die neuen Sprachanforderungen tragen insgesamt zu einer Erh\u00f6hung des Schutzniveaus f\u00fcr die Konsumenten bei und sind harmonisiert mit den einschl\u00e4gigen Kennzeichnungsanforderungen f\u00fcr Produkte aus dem Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum, die nach dem sogenannten\" Cassis de Dijon Prinzip\" in der Schweiz in Verkehr gebracht werden k\u00f6nnen (vgl. Art. 16e Abs. 2 des Bundesgesetzes \u00fcber die technischen Handelshemmnisse; THG; SR 946.51).</p><p>Die Umsetzung der Bestimmungen stellt den Versandhandel wie auch die Vollzugsbeh\u00f6rden vor die konkrete Herausforderung, was im Versandhandel als Abgabeort im Hinblick auf die Festlegung der Sprache der Kennzeichnung zu gelten hat. Der Ort der postalischen Aufgabe w\u00e4re nicht im Sinne des Schutzzieles der Bestimmungen. Der Zielort des postalischen Versands w\u00fcrde andererseits eine auf die Sprache des Ortes der Empf\u00e4ngerin ausgerichtete Kennzeichnung erfordern. Diese w\u00e4re zwar im Sinne der Schutzziele, k\u00e4me aber de facto einer Verpflichtung zu einer dreisprachigen Kennzeichnung gleich. Dies w\u00fcrde den Versandhandel in der Schweiz gegen\u00fcber im Ausland ans\u00e4ssige Versandh\u00e4ndlerinnen (f\u00fcr die die Anforderungen der ChemV nicht gelten) wie auch gegen\u00fcber dem station\u00e4ren Handel benachteiligen.</p><p>Im Sinne einer pragmatischen L\u00f6sung wurden die Bestimmungen deshalb in Abstimmung mit den kantonalen Vollzugsbeh\u00f6rden dahingehend ausgelegt, dass f\u00fcr den Versandhandel in der Schweiz die Sprache der Internetseite oder des Katalogs f\u00fcr die Festlegung der Sprache der Kennzeichnung eines gef\u00e4hrlichen chemischen Produktes massgebend ist. Wird ein gef\u00e4hrliches chemisches Produkt z.B. auf einer franz\u00f6sischsprachigen Internetseite in der Schweiz angeboten, muss die Interessentin davon ausgehen, dass das Produkt auch in dieser Sprache gekennzeichnet ist. Ebenso wie dies auch bei der Abgabe im station\u00e4ren Handel in einem franz\u00f6sischsprachigen Landesteil gilt. Auch dort ist der station\u00e4re Handel nicht verpflichtet, die Sprache der Kennzeichnung an die Sprache der Abnehmerin anzupassen.</p><p>2. Ein m\u00f6glicher R\u00fcckzug von Produkten infolge der neuen Sprachanforderungen (insbesondere in den italienischsprachigen Landesteilen) wurde in einer im Rahmen des Rechtssetzungsprozesses erstellten Regulierungsfolgenabsch\u00e4tzung diskutiert. Dabei wurde festgestellt, dass der Import von vielen Produkten aus dem italienisch-, franz\u00f6sisch- oder deutschsprachigem Ausland in die entsprechenden Sprachregionen der Schweiz mit den neuen Bestimmungen deutlich vereinfacht wird. In der Folge w\u00fcrden allf\u00e4llig entstehenden Produktel\u00fccken rasch durch den Markt geschlossen.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1683676800000)\/","SubmittedBy":"de Montmollin Simone","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1683676800000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"15|34|2831|2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1750800561360)\/","SubmissionDate":"\/Date(1679011200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5118,"SubmissionLegislativePeriod":51,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Wirtschaft|Medien und Kommunikation|Kultur|Gesundheit"}}