{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233028,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233028,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233028,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233028,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233028,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233028,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233028,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233028,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233028,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233028,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233028,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233028,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233028,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233028,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233028,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233028,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233028,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20233028,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"23.3028","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"KVG und VVG. Welcher gesetzliche Rahmen zur \u00dcberwachung und Sanktionierung von Verletzungen des Tarifschutzes?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Seit der Intervention der FINMA im Dezember 2020 haben private Krankenversicherer ihre Vertr\u00e4ge mit Spit\u00e4lern und privaten Leistungserbringern k\u00fcndigen m\u00fcssen, um die Rechnungsstellung f\u00fcr \"Zusatzleistungen\", die nicht durch die KVG-Tarife abgedeckt sind, besser zu regeln. Die Untersuchung der FINMA weist insbesondere auf F\u00e4lle der Doppelverrechnung oder der \u00fcberh\u00f6hten Abrechnung hin, die den Grundsatz des Tarifschutzes untergraben. Den Versicherern gelingt es derzeit offenbar, die Vertr\u00e4ge insbesondere in Bezug auf Aspekte der Hotellerie neu auszuhandeln. Bei den privaten Honoraren von Beleg\u00e4rztinnen und Beleg\u00e4rzten scheint die Situation unsicherer zu sein. K\u00fcrzlich hat jedoch eine Untersuchung der Westschweizer Konsumentenorganisation (F\u00e9d\u00e9ration romande des consommateurs) und der Stiftung Schweizerische Patientenorganisation die Intransparenz der VVG-Abrechnungen aufgezeigt, deren Inhalt weder die Modalit\u00e4ten der Honorarberechnung noch die damit verbundenen Leistungen erkennen l\u00e4sst. Die Kompetenzen, um gegen solche Missbr\u00e4uche vorzugehen, sind trotz der Klarstellungen, die der Bundesrat bereits in seiner Antwort auf die Interpellation 22.4594 vorgenommen hat, an vielen Stellen unklar. Der Bundesrat wird daher gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist der Bundesrat angesichts der Komplexit\u00e4t und des l\u00fcckenhaften Formats der VVG-Abrechnungen der Ansicht, dass die Patientinnen und Patienten in der Lage sind, den Inhalt der Rechnungen auf Unstimmigkeiten oder gar Missbrauch zu kontrollieren? Mehr noch: Kann den Patientinnen und Patienten diese Rolle wirklich zufallen, da sie sich gegen\u00fcber Privat\u00e4rztinnen und -\u00e4rzten in einem Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnis befinden k\u00f6nnen?</p><p>2. Ist der Bundesrat in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass der Tarifschutz gem\u00e4ss Artikel\u00a044 KVG auch ausserhalb des KVG gelten soll, sobald VVG-Zusatzleistungen an OKP-Leistungen angeh\u00e4ngt werden, um insbesondere eine Doppelverrechnung oder die Verrechnung von Zusatzleistungen ohne medizinischen Mehrwert f\u00fcr die Patientinnen und Patienten oder ohne Mehrwert bei der Hotellerie zu verhindern?</p><p>3. Welche aufsichtsrechtlichen M\u00f6glichkeiten haben die Beh\u00f6rden auf Bundes- und Kantonsebene, um gegen eine Verletzung des Tarifschutzes aufsichtsrechtlich oder strafrechtlich vorzugehen? Welche Massnahmen haben Bund und/oder Kantone konkret ergriffen?</p><p>4. Ist dem Bundesrat ein Fall bekannt, in dem Leistungserbringer vom Bund wegen Verletzung des Tarifschutzes vor Gericht gebracht wurden?</p><p>5. Gest\u00fctzt auf juristische Gutachten vertreten einige Leistungserbringer die Ansicht, dass die Kantone ausserhalb der OKP keine Kompetenz haben, die Tarifierung, die Rechnungsstellung oder gar die Einhaltung des Tarifschutzes durch Beleg\u00e4rztinnen und Beleg\u00e4rzte und/oder Vertragsspit\u00e4ler zu kontrollieren. Kommt der Bundesrat zum selben Schluss? Wenn ja, auf welcher Grundlage? Wenn nein, wieso nicht?</p><p>6. In seiner Antwort auf die Frage 21.7105 argumentierte der Bundesrat, dass die Kantone die Bewilligungs- und Aufsichtsbeh\u00f6rden sind: Ist ihm eine Situation bekannt, in der die Kantone Leistungserbringer bestraft haben, die sich nicht an den Tarifschutz gehalten haben? Wenn ja, welche? Wenn nein: Was folgert der Bundesrat aus diesem Vollzugsdefizit und was ist er bereit, zu unternehmen, um dies zu beheben?</p><p>7. Welche Mittel und Vorrechte haben privatrechtliche Akteure, in erster Linie die Versicherer, neben der Rechnungskontrolle, um gegen die punktuelle oder systematische Verletzung des Tarifschutzes vorzugehen?</p><p>8. Es ist vorgekommen, dass medizinische Fachgesellschaften ausdr\u00fccklich dazu geraten haben, einen Zuschlag f\u00fcr einen von der OKP \u00fcbernommenen Eingriff zu verlangen (Fall in der SRF-Sendung Kassensturz vom 10. Sept. 2013). Wie beurteilt der Bundesrat einen solchen Fall?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Die Eidgen\u00f6ssische Finanzmarktaufsicht (FINMA) hat in 2020 festgestellt, dass die Patientinnen und Patienten h\u00e4ufig keine Rechnungskopie von den Leistungserbringern erhalten. Der Schweizerische Versicherungsverband (SVV) hat in 2021 ein <a href=\"https://www.svv.ch/sites/default/files/2021-09/SVV_Publikation_Branchenframework_2021_DE.pdf\">Framework</a> ( https://www.svv.ch/sites/default/files/2021-09/SVV_Publikation_Branchenframework_2021_DE.pdf) f\u00fcr die Branche erstellt. Gem\u00e4ss Grundsatz 10 dieses Frameworks werden die Krankenversicherer versuchen, ihre Vertr\u00e4ge mit den Leistungserbringern dergestalt anzupassen, dass der Leistungserbringer der Patientin oder dem Patienten eine Rechnungskopie zustellt. Dies schafft eine Grundlage daf\u00fcr, dass sie sich ein Bild \u00fcber die Leistungserbringung machen k\u00f6nnen.</p><p>2. Zum Thema des Tarifschutzes im Spannungsfeld zwischen Bundesgesetz \u00fcber die Krankenversicherung (KVG) und Versicherungsvertragsgesetz (VVG) hat das Bundesamt f\u00fcr Gesundheit (BAG) zusammen mit der FINMA im Jahre 2017 im Rahmen eines Austauschs Gespr\u00e4che mit den betroffenen Akteuren gef\u00fchrt. Der krankenversicherungsrechtliche Tarifschutz verpflichtet die Akteure zwar nur im Anwendungsbereich des KVG. Die Verg\u00fctungen nach KVG sollten jedoch bei der Beurteilung der Leistungen resp. Pr\u00e4mien der Krankenzusatzversicherungen nach VVG einfliessen. Die Teilnehmer des erw\u00e4hnten Austauschs, darunter sowohl Vertreter der Kranken- als auch der Krankenzusatzversicherer, waren sich denn auch einig, dass der Tarifschutz nach Artikel\u00a044 KVG von den Tarifpartnern stets einzuhalten und eine Mehrfachverg\u00fctung grunds\u00e4tzlich unzul\u00e4ssig sei.</p><p>Grunds\u00e4tzlich obliegt die Beurteilung der Tarife nach VVG der FINMA. Die FINMA betrachtet diese Problematik nicht in erster Linie unter dem Aspekt des Tarifschutzes nach KVG, sondern unter dem Aspekt des versicherungsaufsichtsrechtlichen Missbrauchsschutzes, namentlich im Rahmen der Tarifpr\u00fcfung nach Artikel\u00a038 VAG. Die in der Frage angesprochenen Vorg\u00e4nge stellen eine \u00dcberw\u00e4lzung von unbegr\u00fcndeten bzw. nicht begr\u00fcndbaren Schadenzahlungen auf die Pr\u00e4mie des Versicherungsnehmers dar. Sie sind deshalb missbr\u00e4uchlich im Sinne von Artikel\u00a038 VAG und verstossen auch gegen den in dieser Norm impliziten enthaltenen Grundsatz, wonach die zu genehmigenden Tarife versicherungstechnisch begr\u00fcndet sein m\u00fcssen. Die FINMA hat die Befugnis, Tarifeingaben, die solche unbegr\u00fcndeten Elemente enthalten, abzuweisen.</p><p>Die versicherungsaufsichtsrechtlichen Bestimmungen erzielen daher zugunsten der Versicherten eine vergleichbare Schutzwirkung wie die sozialversicherungsrechtliche Bestimmung betreffend den Tarifschutz.</p><p>3. Grunds\u00e4tzlich kommt dem Bund keine Aufsichtskompetenz gegen\u00fcber ambulanten wie auch station\u00e4ren Leistungserbringern zu, diese liegt bei den Kantonen. Der Bundesrat hat am 23. Juni 2021 eine \u00c4nderung der Verordnung \u00fcber die Krankenversicherung (KVV) beschlossen, welche unter anderem vorsieht, dass die Kantone bei der Vergabe ihrer Leistungsauftr\u00e4ge an die Spit\u00e4ler \u00f6konomische Anreizsysteme verbieten, welche zu einer medizinisch nicht gerechtfertigten Mengenausweitung zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) oder zur Umgehung der Aufnahmepflicht der Spit\u00e4ler f\u00fchren. Die Bestimmungen sind seit dem 1. Januar 2022 in Kraft. Inwiefern in diesem Zusammenhang Verst\u00f6sse gegen den Tarifschutz geahndet werden, liegt in der Kompetenz der Kantone.</p><p>Die Kompetenz der FINMA beschr\u00e4nkt sich auf die Krankenversicherer. Von diesen hat sie verlangt, in deren Vertr\u00e4gen mit den Leistungserbringern f\u00fcr transparente Verh\u00e4ltnisse zu sorgen, insbesondere daf\u00fcr, dass,</p><p>- die Leistungen der Leistungserbringer klar und nachvollziehbar beschrieben und tarifiert sind; und</p><p>- die Zusatzversicherung ausschliesslich durch nachweisbare Mehrleistungen, die \u00fcber die OKP hinausgehen, belastet wird.</p><p>Die FINMA hat den Krankenversicherern diese Anforderungen per Schreiben vom 17. Dezember 2020 mitgeteilt und von ihnen u.a. verlangt, die genannten Anforderungen durch ein wirksames Controlling sicherzustellen. Sie beaufsichtigt seither deren Umsetzungsarbeiten. Mittelbar kommt dies auch den Patienten, in ihrer Eigenschaft als Versicherungsnehmer und Pr\u00e4mienzahler zugute.</p><p>4. Der Bund hat weder die Aufsichtskompetenz noch die M\u00f6glichkeit, die Leistungserbringer bei m\u00f6glichen Verletzungen des Tarifschutzes gerichtlich zu belangen. M\u00f6gliche Verletzungen des Tarifschutzes k\u00f6nnen Streitgegenstand von Beschwerdeverfahren vor kantonalen Schiedsgerichten zwischen Krankenversicherern und Leistungserbringern bilden. Zudem sieht Artikel\u00a059 KVG vor, dass das Schiedsgericht gegen Leistungserbringer, welche den Tarifschutz nicht einhalten, Sanktionen bis hin zum Ausschluss von der T\u00e4tigkeit zu Lasten der OKP ergreifen kann. Dem Bundesrat sind keine solchen Verfahren bekannt.</p><p>5. Bei Vertragsspit\u00e4lern entfallen der kantonale Leistungsauftrag sowie die anteilsm\u00e4ssige \u00dcbernahme der Verg\u00fctung durch die Kantone. Sie unterliegen daher in der Ausgestaltung ihres Angebotes, abgesehen von gesundheitspolizeilichen Vorschriften nicht der kantonalen Aufsicht. Vertragsspit\u00e4ler unterstehen jedoch f\u00fcr Leistungen nach dem KVG genauso dem Tarifschutz und k\u00f6nnen bei dessen Nichteinhalten nach Artikel\u00a059 KVG sanktioniert werden. Sie unterstehen zudem ebenso den Bestimmungen des VAG.</p><p>6. Dem Bundesrat sind im Moment keine solchen Sanktionen bekannt. Es gilt jedoch zu beachten, dass beispielsweise das bundesrechtliche Verbot von \u00f6konomischen Anreizsystemen zur Mengenausweitung bei Listenspit\u00e4lern erst am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist. Der Bundesrat geht davon aus, dass sich hierzu in den n\u00e4chsten Jahren eine kantonale Vollzugspraxis etabliert.</p><p>7. Die Rechtsbeziehung zwischen Versicherungsunternehmen und medizinischen Leistungserbringern sind vertraglich geregelt. Diese Leistungsvertr\u00e4ge legen auch die Rechtsfolgen fest, f\u00fcr den Fall, dass zu erbringende Mehrleistungen nicht detailliert aufgef\u00fchrt oder tarifiert sind. Siehe auch Antwort auf Frage 2 oben.</p><p>8. Dem Bundesrat sind solche F\u00e4lle nicht bekannt.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1682467200000)\/","SubmittedBy":"Michaud Gigon Sophie","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1742544239000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"15|2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1745522833713)\/","SubmissionDate":"\/Date(1677456000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5118,"SubmissionLegislativePeriod":51,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Wirtschaft|Gesundheit"}}