{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233053,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233053,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233053,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233053,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233053,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233053,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233053,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233053,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233053,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233053,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233053,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233053,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233053,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233053,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233053,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233053,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233053,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20233053,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"23.3053","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Reaktion auf den Mangel an Fach\u00e4rztinnen und Fach\u00e4rzten in einigen Randregionen der Schweiz","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine \u00c4nderung von Artikel\u00a037 Absatz\u00a01 des KVG auszuarbeiten, die vorsieht, dass ausl\u00e4ndische \u00c4rztinnen und \u00c4rzte von der Anforderung, w\u00e4hrend mindestens drei Jahren an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsst\u00e4tte gearbeitet zu haben, ausgenommen werden k\u00f6nnen, wenn eine nachgewiesene Unterversorgung besteht. Diese Ausnahme soll f\u00fcr Fach\u00e4rztinnen und -\u00e4rzte gelten, die in einigen Gebieten, insbesondere in Randregionen des Landes, dringend ben\u00f6tigt werden. Die zust\u00e4ndigen kantonalen Beh\u00f6rden w\u00fcrden, wenn in den betroffenen Kantonen eine nachgewiesene Unterversorgung besteht, die Ausnahmegesuche um Zulassung einer ausl\u00e4ndischen \u00c4rztin oder einem ausl\u00e4ndischen Arzt bearbeiten.</p>","ReasonText":"<p>Als Erg\u00e4nzung zur parlamentarischen Initiative 22.431 SGK-N \"Ausnahmen von der dreij\u00e4hrigen T\u00e4tigkeitspflicht gem\u00e4ss Artikel\u00a037 Absatz\u00a01 KVG bei nachgewiesener Unterversorgung\" fordere ich, die Ausnahme auch f\u00fcr ausl\u00e4ndische Fach\u00e4rztinnen und Fach\u00e4rzte vorzusehen, wenn diese in Randregionen des Landes ben\u00f6tigt werden. In einigen Teilen der Schweiz (z. B. im Jura und im Wallis) betrifft die Unterversorgung n\u00e4mlich nicht nur die \u00c4rztinnen und \u00c4rzte in der Grundversorgung, sondern auch die Fach\u00e4rztinnen und Fach\u00e4rzte. Seit mehr als zehn Jahren kommen etwa 50 Prozent der in der Schweiz t\u00e4tigen Fach\u00e4rztinnen und Fach\u00e4rzte aus dem Ausland: Die Rekrutierung innerhalb der Schweiz ist also seit Langem unzureichend. In einigen F\u00e4llen ist die Versorgung gerade noch sichergestellt, aber einige Spezialistinnen und Spezialisten, die sich dem Rentenalter n\u00e4hern, suchen verzweifelt eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger; es gibt keine Schweizer Kandidatinnen und Kandidaten. Das bedeutet schlicht und einfach, dass diese medizinischen Leistungen in der betroffenen Region verschwinden werden oder zumindest die noch t\u00e4tigen Kolleginnen und Kollegen zus\u00e4tzlich belastet werden. Als Hausarzt in der Ajoie beobachte ich dies selbst immer wieder. An dieser Stelle m\u00f6chte ich darauf hinweisen, dass Haus\u00e4rztinnen und Haus\u00e4rzte heute nicht effizient arbeiten k\u00f6nnen, wenn sie kein grundlegendes Netzwerk von Fach\u00e4rztinnen und Fach\u00e4rzten (aus der Kardiologie, Pneumologie, Rheumatologie, Gastroenterologie, Neurologie, HNO-Heilkunde usw.) in ihrer Umgebung haben.</p><p>Die Anforderung, w\u00e4hrend mindestens drei Jahren an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsst\u00e4tte gearbeitet zu haben, soll die Qualit\u00e4t der Leistungen sicherstellen, die unserer Bev\u00f6lkerung angeboten werden. Es ist etwas paradox, dass von dieser Regelung bei \u00c4rztinnen und \u00c4rzten in der Grundversorgung abgewichen wird, nicht aber bei Fach\u00e4rztinnen und Fach\u00e4rzte, die eine solidere Weiterbildung absolviert haben.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Das Ziel der \u00c4nderung des Bundesgesetzes vom 18. M\u00e4rz 1994 \u00fcber die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10; Zulassung von Leistungserbringern) war eine St\u00e4rkung von Qualit\u00e4t und Wirtschaftlichkeit der Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) durch eine Erh\u00f6hung der Anforderungen an die Leistungserbringer. Die neuen Zulassungsvoraussetzungen f\u00fcr \u00c4rztinnen, \u00c4rzte und andere Leistungserbringer im ambulanten Bereich sind am 1. Januar 2022 in Kraft getreten. So sieht das neue Recht namentlich vor, dass \u00c4rztinnen und \u00c4rzte w\u00e4hrend mindestens drei Jahren im beantragten Fachgebiet an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsst\u00e4tte gearbeitet haben m\u00fcssen (Art. 37 Abs. 1 KVG). Diese Bedingung wird unter anderem damit begr\u00fcndet, dass alle \u00c4rztinnen und \u00c4rzte mit dem schweizerischen Gesundheitssystem vertraut sein und \u00fcber ausreichende Kenntnisse verf\u00fcgen m\u00fcssen, bevor sie zulasten der OKP praktizieren k\u00f6nnen.</p><p>Obwohl die neue Fassung von Artikel\u00a037 KVG noch nicht sehr lange in Kraft ist, hat die SGK-N die von den Kantonen ge\u00e4usserten Bef\u00fcrchtungen ber\u00fccksichtigt, wonach diese Bestimmung zu einer unzureichenden Gesundheitsversorgung im Bereich der ambulanten Grundversorgung f\u00fchren k\u00f6nnte, dies insbesondere in den Randregionen. Die SGK-N hat jedoch in ihrem Bericht vom 29. November 2022 betont, dass sie den Grundgedanken der Bestimmung nicht in Frage stellt, wonach zur Gew\u00e4hrleistung der Leistungsqualit\u00e4t sicherzustellen ist, dass die zulasten der OKP t\u00e4tigen \u00c4rztinnen und \u00c4rzte das Schweizer Gesundheitssystem ausreichend kennen. In der Fr\u00fchlingssession 2023 verabschiedete das Parlament die Vorlage zur Gesetzes\u00e4nderung, die von der SGK-N im Rahmen der parlamentarischen Initiative 22.431 als dringliches Gesetz ausgearbeitet worden war. Mit dieser \u00c4nderung soll Artikel\u00a037 KVG um einen neuen Absatz\u00a01bis erg\u00e4nzt werden, der den Kantonen erm\u00f6glicht, bei nachgewiesener Unterversorgung bestimmte \u00c4rztinnen und \u00c4rzte, welche die in Artikel\u00a037 Absatz\u00a01 KVG verlangte dreij\u00e4hrige T\u00e4tigkeit noch nicht vorweisen k\u00f6nnen, dennoch zur Abrechnung zulasten der OKP zuzulassen. Die Ausnahme von der Pflicht zur dreij\u00e4hrigen T\u00e4tigkeit gilt nur f\u00fcr vier Fachgebiete: Allgemeine Innere Medizin, Praktischer Arzt oder Praktische \u00c4rztin, Kinder- und Jugendmedizin sowie Kinder-/Jugendpsychiatrie und -psychotherapie. Im Rahmen der Debatten wurde auch eine Ausweitung der Ausnahmeregelung auf alle Fachgebiete gepr\u00fcft. Ein entsprechender Antrag wurde jedoch vom St\u00e4nderat in der Fr\u00fchlingssession abgelehnt.</p><p>Da ein \u00e4hnlicher Antrag bereits im St\u00e4nderat debattiert und abgelehnt wurde, erachtet es der Bundesrat nicht als sinnvoll, sich erneut mit einer Ausweitung des Geltungsbereichs der Ausnahmebestimmung zu befassen.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1683676800000)\/","SubmittedBy":"Fridez Pierre-Alain","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1718180065000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"4|2811|2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1777993270303)\/","SubmissionDate":"\/Date(1678060800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5118,"SubmissionLegislativePeriod":51,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Staatspolitik|Migration|Gesundheit"}}