{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233067,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233067,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233067,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233067,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233067,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233067,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233067,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233067,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233067,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233067,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233067,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233067,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233067,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233067,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233067,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233067,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233067,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20233067,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"23.3067","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Zugang zu Erstberatung bei sexueller Bel\u00e4stigung am Arbeitsplatz garantieren","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt die notwendigen gesetzlichen Massnahmen zu erlassen, damit alle Arbeitnehmenden in der Schweiz Zugang haben zu einer kostenlosen, vertraulichen Erstberatung bei Verdacht und im Falle einer sexuellen Bel\u00e4stigung am Arbeitsplatz. Die entsprechende Beratung kann durch qualifiziertes Personal innerhalb oder ausserhalb eines Unternehmens durch anerkannte Beratungsstellen erfolgen.</p>","ReasonText":"<p>Die Massnahmen gegen sexuelle Bel\u00e4stigung am Arbeitsplatz sind heute in verschiedenen Gesetzen umschrieben. Der Bundesrat h\u00e4lt im Bericht zum Postulat Reynard 18.4048 fest, dass der Arbeitsplatz einer der Orte ist, an dem am meisten sexuelle Bel\u00e4stigungen vorkommen. Deshalb verlangt eine Empfehlung im Bericht, dass vermehrt niederschwellige Zug\u00e4nge f\u00fcr Betroffene von sexueller Bel\u00e4stigung in Form durch die Einrichtung unabh\u00e4ngiger Beschwerdestellen im Arbeitsumfeld geschaffen werden sollen. Dies als wichtige Massnahme zur Bek\u00e4mpfung von sexueller Bel\u00e4stigung am Arbeitsplatz. F\u00fcr die Bundesverwaltung wurde deshalb eine solche Stelle eingerichtet. Verbindlich geregelt ist dieser Zugang zu Beratungsm\u00f6glichkeiten allerdings f\u00fcr alle anderen Arbeitnehmenden in unserem Land nicht.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Schweiz werden durch ein umfassendes System aus verschiedenen Gesetzen vor Gewalt und Bel\u00e4stigung am Arbeitsplatz gesch\u00fctzt (Art. 4 und 5 Gleichstellungsgesetz, GlG, SR 151.1; Art. 328 Abs. 1 OR, SR 220; Art. 6 Arbeitsgesetz, ArG, SR 822.11; Art. 28 ZGB, SR 210). Der Bundesrat hat in seinem Bericht vom 27.04.2022 \"Sexuelle Bel\u00e4stigung in der Schweiz: Ausmass und Entwicklung\" in Erf\u00fcllung des Postulates 18.4048 Reynard in seinen Schlussfolgerungen daran erinnert, dass die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bereits heute gesetzlich dazu verpflichtet sind, zum Schutz der Pers\u00f6nlichkeit und Gesundheit ihrer Arbeitnehmenden alle notwendigen Massnahmen zu treffen. Die Pr\u00e4vention gegen sexuelle Bel\u00e4stigung ist in diese allgemeinen Massnahmen zum Schutz der Pers\u00f6nlichkeit und Gesundheit der Arbeitnehmenden am Arbeitsplatz zu integrieren. Dazu geh\u00f6ren vor allem der Erlass eines Grundsatzdokuments gegen sexuelle Bel\u00e4stigung am Arbeitsplatz (internes Reglement, Betriebsordnung, usw.), entsprechende regelm\u00e4ssige Schulungen f\u00fcr F\u00fchrungskr\u00e4fte und Mitarbeitende sowie die Information und Sensibilisierung von neuen Mitarbeitenden. Sollte es dennoch zu einer sexuellen Bel\u00e4stigung kommen, muss das Unternehmen festgelegt haben, an wen sich die betroffene Arbeitnehmerin oder der betroffene Arbeitnehmer wenden kann (Definition einer internen und/oder externen Ansprech- und Vertrauensstelle).</p><p>Gest\u00fctzt auf Artikel\u00a06 des Arbeitsgesetzes und Artikel\u00a02 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (SR 822.113) entschied das Bundesgericht, dass es m\u00f6glich ist, ein Unternehmen dazu zu verpflichten, eine Vertrauensperson zu bezeichnen (Urteil vom 09.05.2012; 2C_ 462/2011). Das Bundesgericht f\u00fchrte dazu aus, dass es nicht darum geht, eine komplizierte und teure Struktur aufzuziehen, sondern darum, eine oder mehrere Vertrauenspersonen zu bezeichnen, die sich ausserhalb der Hierarchie befinden, und an die sich die Arbeitnehmenden vertrauensvoll wenden k\u00f6nnen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Vertrauensperson zum Unternehmen geh\u00f6rt oder nicht. Es kann auch eine andere L\u00f6sung getroffen werden, sofern diese einen gleichwertigen Schutz bietet. Der Zugang zu einer Vertrauens- oder Ansprechperson in F\u00e4llen von sexueller Bel\u00e4stigung am Arbeitsplatz ist demnach bereits nach dem geltenden Recht bekannt.</p><p>Der Bundesrat anerkennt, dass die Bem\u00fchungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zur Verh\u00fctung und Bek\u00e4mpfung von sexueller Bel\u00e4stigung tats\u00e4chlich noch verst\u00e4rkt werden k\u00f6nnten. Um das Anliegen der Motion\u00e4rin zu unterst\u00fctzen, ist jedoch vielmehr bei der Umsetzung der rechtlichen Vorgaben durch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber anzukn\u00fcpfen. Ferner ist auf die zahlreichen Informations- und Lernmaterialien gegen sexuelle Bel\u00e4stigung am Arbeitsplatz zu verweisen, welche das Eidgen\u00f6ssische B\u00fcro f\u00fcr die Gleichstellung von Frau und Mann EBG und das SECO auf ihren Internetseiten sowie als Brosch\u00fcren zur Verf\u00fcgung stellen.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1684281600000)\/","SubmittedBy":"Locher Benguerel Sandra","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1718047956000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"15|28|44","Category":null,"Modified":"\/Date(1745522871240)\/","SubmissionDate":"\/Date(1678233600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5118,"SubmissionLegislativePeriod":51,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Wirtschaft|Soziale Fragen|Besch\u00e4ftigung und Arbeit"}}