{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233094,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233094,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233094,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233094,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233094,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233094,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233094,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233094,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233094,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233094,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233094,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233094,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233094,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233094,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233094,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233094,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233094,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20233094,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"23.3094","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Revision der Maturit\u00e4ts-Anerkennungsverordnung. Verfassungsm\u00e4ssigkeit und Rechtsgrundlage?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Kanton Neuenburg hat im Rahmen der Vernehmlassung, die durch das Eidgen\u00f6ssische Departement f\u00fcr Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) durchgef\u00fchrt wird, zur \u00c4nderung der Maturit\u00e4ts-Anerkennungsverordnung Stellung genommen. </p><p>Bei dieser Gelegenheit hat er mitgeteilt, dass er Artikel\u00a09 des Entwurfs (Mindestdauer des Lehrgangs von vier Jahren) entschieden ablehnt - dies unter der Erw\u00e4gung, dass die Rechtsgrundlage, die f\u00fcr die Einf\u00fchrung dieser Dauer herangezogen wird, unzureichend ist und die Eigenst\u00e4ndigkeit der Kantone verletzt. </p><p>Ich pers\u00f6nlich frage mich, ob diese \u00c4nderung \u00fcberhaupt verfassungsm\u00e4ssig ist. Denn eigentlich betrifft Artikel\u00a062 Absatz\u00a04 der Bundesverfassung, der offensichtlich f\u00fcr dieses Unterfangen herangezogen worden ist, lediglich die Harmonisierung der Dauer der obligatorischen Schule und l\u00e4sst sich nicht auf die Harmonisierung der nachobligatorischen Schule \u00fcbertragen.</p><p>Die Harmonisierung der Dauer des gymnasialen Maturit\u00e4tslehrgangs allein, ohne Ber\u00fccksichtigung der Dauer der obligatorischen Schulzeit, stellt zudem die gesamtheitliche Auffassung der Bildung in Frage. Im Kanton Neuenburg dauert die obligatorische Schulzeit 11 Jahre und der gymnasiale Maturit\u00e4tslehrgang 3 Jahre (11+3). In vielen Kantonen folgt ein vierj\u00e4hriger gymnasialer Maturit\u00e4tslehrgang auf 10 Jahre in der obligatorischen Schule (10+4). Die Dauer der Ausbildung ist letztlich dieselbe, was wohl auch erkl\u00e4rt, warum die Neuenburger Gymnasiastinnen und Gymnasiasten exzellente Resultate in den anschliessenden Bildungsg\u00e4ngen erzielen. </p><p>Es sei daran erinnert, dass nach Artikel\u00a0164 der Bundesverfassung alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes erlassen werden m\u00fcssen. In diese Richtung gingen auch die Erl\u00e4uterungen des Bundesrats im Abstimmungsb\u00fcchlein zur Volksabstimmung vom 21. Mai 2006, in deren Rahmen Artikel\u00a062 Absatz\u00a04 der Bundesverfassung eingef\u00fchrt worden ist: \"F\u00fcr den Fall, dass die Kantone die genannten Eckwerte nicht von sich aus harmonisieren k\u00f6nnen, sind neu zwei Instrumente vorgesehen: Der Bund kann beschliessen, dass bestimmte Vertr\u00e4ge zwischen einzelnen Kantonen f\u00fcr alle Kantone gelten; dazu braucht es allerdings einen Antrag interessierter Kantone (Art. 48a). Oder der Bund erl\u00e4sst von sich aus die notwendigen einheitlichen Vorschriften (Art. 62 Abs. 4, Art. 63a Abs. 5). Diese werden im Rahmen des \u00fcblichen Gesetzgebungsverfahrens durch das Bundesparlament erarbeitet [...]\". \"Dabei haben allf\u00e4llige Bundesl\u00f6sungen den bew\u00e4hrten demokratischen Weg zu nehmen - die Mitsprache aller betroffenen gesellschaftlichen Kreise, der Kantone und des Volkes ist garantiert\".</p><p>Nun scheint es, wenn meine Informationen korrekt sind, dass der Bundesrat vorschl\u00e4gt, die wichtige Frage der Harmonisierung der Dauer des gymnasialen Maturit\u00e4tslehrgangs in der Maturit\u00e4ts-Anerkennungsverordnung zu regeln. Diese st\u00fctzt sich - und das k\u00f6nnte ebenfalls Fragen aufwerfen - einzig auf Artikel\u00a039 Absatz\u00a02 des ETH-Gesetzes und auf Artikel\u00a080 des Medizinalberufegesetzes. Es mag zwar vertretbar sein, die Mindestanforderungen, die am Ende des gymnasialen Maturit\u00e4tslehrgangs erreicht werden m\u00fcssen, auf dem Verordnungsweg zu harmonisieren, doch dies gilt nicht f\u00fcr die Kompetenzen der Kantone, die Ausbildung so zu gestalten (Dauer des Lehrgangs), dass diese Anforderungen erreicht werden. Mit anderen Worten: Der Bund darf zwar bestimmen, wer in seine Schulen kommt, aber der Wert der Kandidierenden darf nicht einfach von der Anzahl der Schuljahre abh\u00e4ngen. Es ist deshalb festzuhalten, dass die vorgeschlagene \u00c4nderung sich nicht auf Artikel\u00a062 Absatz\u00a04 der Bundesverfassung st\u00fctzen kann und dass sie folglich Gegenstand einer formellgesetzlichen Grundlage und damit eines demokratischen Prozesses sein m\u00fcsste, wie es der Bundesrat im Rahmen der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006 garantiert hat.</p><p>In Anbetracht dieser \u00dcberlegungen bedanke ich mich beim Bundesrat, dass er die folgenden Fragen beantwortet: </p><p>Beabsichtigt der Bundesrat effektiv, eine Verordnung zu erlassen, die in den Zust\u00e4ndigkeitsbereich der Kantone eingreift, indem er namentlich eine Mindestdauer von vier Jahren f\u00fcr den gymnasialen Maturit\u00e4tslehrgang festlegt? Falls ja, wie rechtfertigt der Bundesrat die Einmischung in den Zust\u00e4ndigkeitsbereich der Kantone, namentlich die Organisation der Bildung, indem er deren Dauer regelt? Falls der Bundesrat effektiv beabsichtigt, in diesen Zust\u00e4ndigkeitsbereich einzugreifen: Wie rechtfertigt er es, keine formellgesetzliche Grundlage zu schaffen, womit er sich \u00fcber die Souver\u00e4nit\u00e4t der Kantone, der gesellschaftlichen Gruppierungen, des Volks sowie den demokratischen Prozess, wie er durch Artikel\u00a0164 der Bundesverfassung garantiert wird, hinwegsetzt?</p><p>Es muss daran erinnert werden, dass die Verfassungsartikel zur Bildung zwar die Kompetenz f\u00fcr eine m\u00f6gliche Harmonisierung beinhalten, jedoch keinesfalls f\u00fcr eine Vereinheitlichung. Wie rechtfertigt der Bundesrat seine Absicht, das System zu vereinheitlichen, indem er sich einzig auf die Dauer der gymnasialen Bildung konzentriert, ohne die Dauer der obligatorischen Schulzeit zu ber\u00fccksichtigen, wohingegen Artikel\u00a062 Absatz\u00a04 der Bundesverfassung, gem\u00e4ss Lehrmeinung, spezifisch die Dauer des obligatorischen Unterrichts betrifft?  </p><p>Wenn der Bundesrat effektiv beabsichtig, die Dauer des gymnasialen Maturit\u00e4tslehrgangs per Verordnungsweg zu vereinheitlichen und auf 4 Jahre festzusetzen: Hat er die Auswirkung seiner Entscheidung auf die Wirtschaft, die Familien und die mit der Umsetzung beauftragten die Kantone evaluiert? </p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Der Bund ist zust\u00e4ndig f\u00fcr die Zulassung zu den Ausbildungen und Pr\u00fcfungen, die verfassungsgem\u00e4ss in seine Regelungskompetenz fallen.</p><p>Der Bund st\u00fctzt sich bei der laufenden Revision der Rechtsgrundlagen f\u00fcr die gymnasiale Maturit\u00e4t nicht wie vom Interpellanten angenommen auf Art. 62 Abs. 4 BV. Relevant sind vielmehr, wie bis anhin, namentlich die Rechtsgrundlagen f\u00fcr den Bereich der Eidgen\u00f6ssischen Technischen Hochschulen (ETH, Art. 63a Abs 1 BV) sowie die Vorschriften \u00fcber die Aus- und Weiterbildung f\u00fcr Berufe der medizinischen Grundversorgung (Art. 117a Abs. 2 Bst. a BV). In Artikel\u00a039 Absatz\u00a02 des ETH-Gesetzes (SR 414.110) und Artikel\u00a060 des Medizinalberufegesetzes (SR 811.11) wird der Bundesrat erm\u00e4chtigt, entsprechende Ausf\u00fchrungsbestimmungen zu erlassen. Er hat f\u00fcr die Zulassung zu den Ausbildungen und Pr\u00fcfungen bestimmte Anforderungen an die gymnasiale Maturit\u00e4tsausbildung gestellt. Diese Anforderungen sind in der Maturit\u00e4ts-Anerkennungsverordnung (MAV, SR 413.11) geregelt.</p><p>Wie vom Interpellanten vorgebracht, sind f\u00fcr das Schulwesen und damit auch f\u00fcr die Schulen, die zu einer gymnasialen Maturit\u00e4t f\u00fchren, gem\u00e4ss Artikel\u00a062 BV die Kantone zust\u00e4ndig. Sie sind Tr\u00e4ger der Gymnasien und damit zust\u00e4ndig f\u00fcr deren Organisation und F\u00fchrung sowie die Eintrittsbedingungen und die Anstellungsbedingungen der Lehrpersonen. Sie haben das Reglement der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (EDK) \u00fcber die Anerkennung von gymnasialen Maturit\u00e4tsausweisen (MAR, <a href=\"http://www.edk.ch\">www.edk.ch</a> &gt; Themen &gt; Gymnasium &gt; Rechtsgrundlagen und Liste der anerkannten Maturit\u00e4tsschulen) erlassen.</p><p>Um sicherzustellen, dass gymnasiale Maturit\u00e4tszeugnisse den Zugang zu den ETH sowie den universit\u00e4ren und p\u00e4dagogischen Hochschulen schweizweit gew\u00e4hrleisten, wurden 1995 die MAV und das MAR parallel durch den Bundesrat respektive die EDK erlassen. Die beiden Rechtsgrundlagen sind betreffend Regelungsgegenstand sowie Wortlaut weitgehend identisch. Der Bundesrat und die EDK stellen damit sicher, dass der Bund und die Kantone untereinander die gleichen Maturit\u00e4tsausweise als gleichwertig anerkennen. Dieses Vorgehen ist in der Verwaltungsvereinbarung von 1995 \u00fcber die Anerkennung von Maturit\u00e4tszeugnissen (<a href=\"http://www.edk.ch\">www.edk.ch</a> &gt; Themen &gt; Gymnasium &gt; Rechtsgrundlagen und Liste der anerkannten Maturit\u00e4tsschulen) explizit vorgesehen. Damit wird f\u00fcr die Anerkennung von Maturit\u00e4tszeugnissen eine einheitliche gesamtschweizerische L\u00f6sung getroffen. Klar ist, dass beide Partner nur ihren je eigenen Zust\u00e4ndigkeitsbereich regulieren k\u00f6nnen (vgl. Ingress der Verwaltungsvereinbarung von 1995).</p><p>An dieser bew\u00e4hrten L\u00f6sung wird auch im Rahmen der anstehenden Totalrevision der Rechtsgrundlagen der gymnasialen Maturit\u00e4t festgehalten. Die Rechtstexte werden im Rahmen des seit 2018 gemeinsam durch das Eidgen\u00f6ssische Departement f\u00fcr Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und die EDK gef\u00fchrten Projekts \"Weiterentwicklung der gymnasialen Maturit\u00e4t\" vorbereitet. Die Inkraftsetzung ist f\u00fcr den 1. August 2024 vorgesehen.</p><p>Inhaltlich verfolgt das Projekt unter anderem das gemeinsame Ziel, die gesamtschweizerische Vergleichbarkeit der anerkannten gymnasialen Maturit\u00e4tszeugnisse zu st\u00e4rken. Seit Beginn f\u00e4llt darunter auch die Einf\u00fchrung einer einheitlichen Mindestdauer der gymnasialen Ausbildung von vier Jahren. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass eine Anpassung der Dauer der gymnasialen Ausbildung sowohl finanzielle als auch organisatorische Auswirkungen auf die betroffenen Kantone Bern, Jura, Neuenburg und Waadt haben wird. Dar\u00fcber wird zusammen mit der EDK und unter Wahrung der kantonalen Zust\u00e4ndigkeiten gemeinsam entschieden. Die Beschl\u00fcsse des Bundes sind jeweils denjenigen der Kantone zeitlich nachgelagert. Damit ist sichergestellt, dass die Kantone beschliessen k\u00f6nnen, ohne dass der Bundesrat Entscheide vorwegnehmen w\u00fcrde.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1683676800000)\/","SubmittedBy":"Bauer Philippe","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1686787200000)\/","ResponsibleDepartment":8,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Wirtschaft, Bildung und Forschung","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"WBF","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"4|32","Category":null,"Modified":"\/Date(1763107125263)\/","SubmissionDate":"\/Date(1678320000000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":5118,"SubmissionLegislativePeriod":51,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Staatspolitik|Bildung"}}