{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233095,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233095,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233095,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233095,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233095,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233095,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233095,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233095,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233095,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233095,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233095,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233095,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233095,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233095,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233095,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233095,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233095,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20233095,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"23.3095","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Opferhilfe. Durchsetzung der Anspr\u00fcche von Opfern verbessern","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Gem\u00e4ss Opferhilfegesetz (OHG) werden alle Personen unterst\u00fctzt, die durch eine Straftat in ihrer k\u00f6rperlichen, psychischen oder sexuellen Integrit\u00e4t unmittelbar beeintr\u00e4chtigt worden sind. Das OHG sieht verschiedene Arten von Leistungen vor. Insbesondere entsch\u00e4digt der Staat das Opfer bis zu einem gewissen Umfang f\u00fcr den aus der Straftat entstandenen Schaden in F\u00e4llen, in denen dieser nicht vom T\u00e4ter (z. B. weil er zahlungsunf\u00e4hig ist) oder einem anderen Dritten \u00fcbernommen wurde. Wenn der T\u00e4ter sp\u00e4ter finanziell wieder besser gestellt ist, stellt sich die Frage, inwiefern das Opfer seine verbleibenden Anspr\u00fcche beim T\u00e4ter geltend machen kann. </p><p>Im OHG gilt f\u00fcr die erbrachte staatliche Opferhilfe-Leistung vorab das Subsidiarit\u00e4tsprinzip (Art. 4 OHG). Das heisst, dass die Opferhilfe-Leistung gegen\u00fcber Leistungen, die aus einer andern Quelle (z.B. IV) erbracht werden, nachgelagert ist. Soweit aus OHG Genugtuung und Entsch\u00e4digung durch den Kanton an das Opfer erbracht werden, so gehen die Anspr\u00fcche f\u00fcr Leistungen gleicher Art, im Umfang der kantonalen Leistungen von der anspruchsberechtigten Person auf den Kanton \u00fcber (Subrogation, Art. 7 Abs. 1 OHG). \u00c4hnlich verh\u00e4lt es sich bei Leistungen die durch Sozialversicherungen erbracht werden. Auch die damit verbundenen Regressrechte gehen vom Opfer auf den Sozialversicherungstr\u00e4ger \u00fcber. Weder die Opferhilfe noch der Sozialversicherungstr\u00e4ger decken dem Opfer aber seinen vollen zivilrechtlichen Schaden, sondern immer nur einen Teil davon. Ein Teil des Schadens bleibt f\u00fcr das Opfer ungedeckt. Anders als f\u00fcr Leistungen der Sozialversicherungen (IVG, UVG etc.), welche das Quotenvorrecht des Opfers zu beachten haben (Quotenvorrecht des Opfers, Art. 72/73 ATSG), hat nach OHG der Kanton ein Quotenvorrecht (Art. 7 Abs. 2 OHG). So kann das Opfer vom T\u00e4ter erst Schadenersatz erhalten, wenn der Kanton befriedigt ist.</p><p>Leistungen aus Opferhilfe sind betraglich stark eingeschr\u00e4nkt und k\u00f6nnen dem Opfer nie zu vollem Schadenersatz verhelfen (Art. 20 Abs. 3 und Art. 23 Abs. 2 OHG). Das Opfer ist darauf angewiesen, in geeigneten F\u00e4llen Schadenersatz vom T\u00e4ter zu erhalten. Wenn der T\u00e4ter finanzielle Mittel hat, kann es zur unbefriedigenden Situation kommen, dass das Opfer diesen nicht zivilrechtlich belangen kann, solange der Kanton finanziell noch nicht befriedigt ist bzw. sein Anspruch besteht (Art. 7 Abs. 2 OHG). </p><p>Halbwegs hat der Gesetzgeber darauf reagiert, indem in Artikel\u00a07 Absatz\u00a03 OHG festgehalten wird, dass der Staat auf die Geltendmachung seiner Anspr\u00fcche gegen\u00fcber dem T\u00e4ter verzichtet, \"wenn dadurch sch\u00fctzenswerte Interessen des Opfers oder seiner Angeh\u00f6rigen oder Wiedereingliederung des T\u00e4ters oder der T\u00e4terin gef\u00e4hrdet w\u00fcrden\". </p><p>Diese Bestimmung ist in verschiedener Hinsicht unklar. Einerseits stellt sich die Frage, wie weit der Ermessensspielraum des Kantons \u00fcberhaupt geht, anderseits verzichtet der Staat bei der Anwendung dieser Bestimmung nur auf die Geltendmachung des Anspruchs, nicht aber auf den Anspruch selbst. Dieses Ergebnis hindert das Opfer nach wie vor, gegen den T\u00e4ter vorzugehen, selbst wenn der Staat gegen den T\u00e4ter nicht oder nicht mehr weiter vorgeht. Im Ergebnis ist dies unbefriedigend. Opfer von Gewalttaten k\u00f6nnen ihre zivilen Schadensersatzanspr\u00fcche in der Praxis nicht geltend machen. Zudem sind gerade solche Opfer auf Schadenersatzleistungen des T\u00e4ters so angewiesen, wie Arbeitnehmende auf den Lohn.</p><p>Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen: </p><p>1.Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass im Ergebnis Artikel\u00a07 Absatz\u00a03 OHG nicht befriedigen kann, weil de facto das Opfer in der Durchsetzung seiner Anspr\u00fcche gegen\u00fcber dem T\u00e4ter in aller Regel blockiert bleibt?</p><p>2.Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass im Falle einer OHG-Revision, die Rechtsstellung des Opfers bei der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Anspr\u00fcche gegen den T\u00e4ter verbessert werden muss, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die wirtschaftliche Resozialisierung des T\u00e4ters mit erheblichen staatlichen Mitteln unterst\u00fctzt wurde?</p><p>3.Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass das Quotenvorrecht des Kantons nach Artikel\u00a07 Absatz\u00a02 OHG seinen Zweck verfehlt, insbesondere dann, wenn staatliche Stellen bei der Einforderung der praktisch bevorschussten Genugtuung und Schadenersatzleistungen aus OHG unt\u00e4tig bleiben?</p><p>4. Verschiedene Vorst\u00f6sse und insbesondere auch die Evaluation des Instituts f\u00fcr Strafrecht und Kriminologie der Universit\u00e4t Bern vom 21. Dezember 2015 werfen verschiedene m\u00f6gliche Revisionspunkte auf, befassen sich aber kaum mit dem hier genannten Problemkreis. Bundesrat und Nationalrat haben die Motion 19.3040 (Umsetzung der Empfehlungen der Evaluation des Opferhilfegesetzes. St\u00e4rkung der Stellung der Opfer) abgelehnt. Ist der Bundesrat generell bereit, die Notwendigkeit einer OHG-Revision zumindest unter diesen Gesichtspunkten nochmals zu pr\u00fcfen?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die vorliegende Interpellation wirft die Frage auf, was geschieht, wenn der T\u00e4ter oder die T\u00e4terin zu neuem Verm\u00f6gen kommt, nachdem der Staat das Opfer mit Leistungen gem\u00e4ss Opferhilfegesetz unterst\u00fctzt hat (OHG; SR 312.5). Es geht namentlich um F\u00e4lle, bei denen die Entsch\u00e4digung nicht den ganzen Schaden deckt und folglich sowohl dem Opfer wie dem Kanton noch Anspr\u00fcche zustehen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, welche M\u00f6glichkeiten das Opfer hat, von der T\u00e4terschaft eine Wiedergutmachung des nicht vom OHG abgedeckten Schadens zu erlangen.</p><p>Gem\u00e4ss Artikel\u00a07 Absatz\u00a01 OHG gehen die Anspr\u00fcche f\u00fcr Leistungen gleicher Art, die dem Opfer oder dessen Angeh\u00f6rigen auf Grund der Straftat zustehen, im Umfang der kantonalen Leistungen von der anspruchsberechtigten Person auf den Kanton \u00fcber. Gem\u00e4ss Artikel\u00a07 Absatz\u00a02 OHG haben diese Anspr\u00fcche Vorrang vor den verbleibenden Anspr\u00fcchen der anspruchsberechtigten Person. Dabei handelt es sich um einen zentralen Aspekt des Opferhilfegesetzes. Dieser staatliche Vorrang verwirklicht einerseits den Grundsatz der Subsidiarit\u00e4t, wonach Leistungen der Opferhilfe nur endg\u00fcltig gew\u00e4hrt werden, wenn keine oder keine gen\u00fcgende Leistung aus anderen Rechtsgr\u00fcnden erbracht wird (Art. 4 OHG). Andererseits wird dadurch die Gleichbehandlung der Opfer sichergestellt, wie der Bundesrat in seiner Botschaft zum alten Opferhilfegesetz ausf\u00fchrt (BBl 1990 II 993): Es gilt \"zu vermeiden, dass Opfer, die nach dem Entscheid \u00fcber die Entsch\u00e4digung noch Leistung von dritter Seite erhalten, besser gestellt werden als solche, die die Leistungen von Dritten vor dem Entscheid \u00fcber die Entsch\u00e4digung erhalten haben und denen sie daher von der Entsch\u00e4digung abgezogen wurden.\"</p><p>1./3. Gem\u00e4ss Artikel\u00a07 Absatz\u00a03 OHG hat der Kanton darauf zu verzichten, seinen Anspruch gegen\u00fcber dem T\u00e4ter oder der T\u00e4terin geltend zu machen, wenn dadurch sch\u00fctzenswerte Interessen des Opfers oder seiner Angeh\u00f6rigen oder die Wiedereingliederung des T\u00e4ters oder der T\u00e4terin gef\u00e4hrdet w\u00fcrden. Dieser Grundsatz war bereits im Opferhilfegesetz vom 4. Oktober 1991 vorgesehen (Art. 14 Abs. 3). Dies erm\u00f6glicht es dem Kanton, die verschiedenen Interessen gegeneinander abzuw\u00e4gen, insbesondere sein eigenes Interesse auf Geltendmachung seiner R\u00fcckgriffsrechte und das Interesse des T\u00e4ters oder der T\u00e4terin auf soziale Wiedereingliederung.</p><p>In den seltenen F\u00e4llen, in denen der Kanton auf die Geltendmachung der durch Forderungs\u00fcbergang erworbenen Anspr\u00fcche verzichtet, bleibt es dem Opfer unbenommen, seine verbleibenden Anspr\u00fcche bei der T\u00e4terschaft einzufordern. Der Vorrang kommt n\u00e4mlich nur dann zum Tragen, wenn beide Gl\u00e4ubiger ihre konkurrierenden Anspr\u00fcche geltend machen. Falls der Kanton als vorrangiger Gl\u00e4ubiger auf die Geltendmachung seiner Anspr\u00fcche verzichtet, kann das Opfer als nachrangiger Gl\u00e4ubiger seine eigenen einfordern. Diese L\u00f6sung ist sogar dann gerechtfertigt, wenn der Kanton im Interesse der Wiedereingliederung auf die Geltendmachung seiner Anspr\u00fcche verzichtet. Denn die Wiedereingliederung ist zwar ein Grundsatz des schweizerischen Strafrechts, doch die Umsetzung ist in erster Linie Sache des Staates. Das OHG bezweckt den wirksamen Schutz des Opfers. So gesehen scheint es widerspr\u00fcchlich, wenn vom Opfer verlangt wird, die Anwendung des Grundsatzes der Wiedereingliederung mitzutragen. Bleibt der Kanton z. B. aus verfahrens\u00f6konomischen Gr\u00fcnden unt\u00e4tig, kann das Opfer nachfragen, ob der Staat seine Anspr\u00fcche geltend zu machen gedenkt.</p><p>F\u00fcr den Bundesrat handelt es sich im Endeffekt um eine Umsetzungsfrage, \u00fcber welche die Vollzugsbeh\u00f6rden und in letzter Instanz das Bundesgericht zu befinden haben.</p><p>2./4. Aufgrund der obigen Ausf\u00fchrungen ist der Bundesrat der Meinung, dass es sich er\u00fcbrigt, die Notwendigkeit einer OHG-Revision unter diesen Gesichtspunkten zu pr\u00fcfen. Artikel\u00a07 OHG st\u00fctzt sich auf zentrale Grunds\u00e4tze des Opferhilfesystems, insbesondere den Grundsatz der Subsidiarit\u00e4t und der Gleichbehandlung. Es haben sich keine neuen Erkenntnisse ergeben, wonach der gesetzgeberische Willen bei der Verabschiedung des Opferhilfegesetzes in Frage zu stellen w\u00e4re.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1683676800000)\/","SubmittedBy":"W\u00fcrth Benedikt","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1685923200000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"1216","Category":null,"Modified":"\/Date(1712760960690)\/","SubmissionDate":"\/Date(1678320000000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":5118,"SubmissionLegislativePeriod":51,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Strafrecht"}}