{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233175,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233175,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233175,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233175,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233175,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233175,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233175,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233175,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233175,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233175,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233175,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233175,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233175,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233175,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233175,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233175,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233175,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20233175,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"23.3175","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Bek\u00e4mpfung der Straflosigkeit. F\u00fcr eine wirksamere internationale Zusammenarbeit bei Verbrechen in der Ukraine und in anderen L\u00e4ndern","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>An der diplomatischen Konferenz vom 15. bis 26. Mai 2023 in Ljubliana, Slowenien (Diplomatic Conference for the Adoption of the Convention on International Cooperation in the Investigation and Prosecution of Genocide, Crimes against Humanity, War Crimes and other International Crimes), soll ein \u00dcbereinkommen \u00fcber die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Verfolgung von V\u00f6lkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und anderen internationalen Verbrechen ausgehandelt werden. Die Schweiz geh\u00f6rt zu den Staaten, die die Aufnahme von Verhandlungen \u00fcber diesen neuen multilateralen Vertrag \u00fcber die internationale Zusammenarbeit bei der Verfolgung der schwersten internationalen Verbrechen unterst\u00fctzt haben.</p><p>Der aktuelle Vertragsentwurf enth\u00e4lt auch eine Reihe wichtiger Bestimmungen, die f\u00fcr die St\u00e4rkung der internationalen Strafjustiz von grundlegender Bedeutung sind. Diese Bestimmungen betreffen - unter anderem - die Verpflichtung zur Auslieferung oder Strafverfolgung (aut dedere aut judicare) und die Rechte der Opfer auf Zugang zu einer umfassenden und wirksamen Wiedergutmachung.</p><p>In fr\u00fcheren Konsultationen schien die Schweiz jedoch den weitaus restriktiveren Ansatz einer reinen Rechtshilfe und Auslieferung zu verfolgen: den Ansatz der sogenannten \"pure Mutual Legal Assistance and Extradition\". Sie hatte n\u00e4mlich ein \u00dcbereinkommen mit zwischenstaatlicher Zusammenarbeit als Schwerpunkt unterbreitet und am 12. M\u00e4rz 2020 einen schriftlichen Vertragsentwurf dazu in Konsultation gegeben. Eine solch restriktive Haltung w\u00fcrde dem Engagement der Schweiz im Kampf gegen die Straflosigkeit bei schwersten Verbrechen widersprechen. Dies ist umso offensichtlicher im gegenw\u00e4rtigen internationalen Kontext, der stark f\u00fcr den Aufbau einer soliden internationalen Rechtsordnung spricht, die eine wirksame Verfolgung von internationalen Verbrechen erm\u00f6glicht.</p><p>Der Bundesrat wird somit gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Hat sich die Haltung der Schweiz gegen\u00fcber dem \u00dcbereinkommen \u00fcber die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Verfolgung von V\u00f6lkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und anderen internationalen Verbrechen seit 2020 ver\u00e4ndert? </p><p>2. Wenn ja, wird sich die Schweiz an der diplomatischen Konferenz im Mai 2023 in Ljubljana f\u00fcr den aktuellen Vertragsentwurf einsetzen, mit dem die internationale Zusammenarbeit bei der Bek\u00e4mpfung der Straflosigkeit deutlich wirksamer gestaltet wird?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Vor \u00fcber zehn Jahren tat sich eine Staatengruppe (Niederlande, Belgien, Argentinien, Slowenien, Senegal und Mongolei; Core Group) zusammen, um die Erarbeitung eines V\u00f6lkerrechtsinstruments vorzuschlagen, das die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei der Untersuchung und Verfolgung von V\u00f6lkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und anderen V\u00f6lkerrechtsverbrechen vorsieht (sog. MLA Initiative). Bislang besteht keine entsprechende multilaterale Rechtsgrundlage zur zwischenstaatlichen Zusammenarbeit bei der Verfolgung dieser Verbrechen. Das R\u00f6mer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (R\u00f6mer Statut; SR 0.312.1) definiert zwar die Verbrechenstatbest\u00e4nde und auferlegt die prim\u00e4re Strafverfolgungsverpflichtung den Mitgliedstaaten. Wollen die Staaten nicht Gefahr laufen, diese prim\u00e4re Zust\u00e4ndigkeit zu verlieren, so m\u00fcssen sie daf\u00fcr sorgen, dass die Verbrechen, \u00fcber die der Gerichtshof Gerichtsbarkeit hat, in ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung unter Strafe gestellt werden. Das R\u00f6mer Statut enth\u00e4lt aber nur eine \"vertikale\" Zusammenarbeitsverpflichtung der Mitgliedstaaten gegen\u00fcber dem Internationalen Strafgerichtshof. Die \"horizontale\" Rechtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten, wenn diese selbst ihre Strafverfolgungsverpflichtung wahrnehmen, regelt das Statut nicht.</p><p>W\u00e4hrend die Schweiz gest\u00fctzt auf das Rechtshilfegesetz (IRSG; SR 351.1) bei V\u00f6lkerrechtsverbrechen grunds\u00e4tzlich mit allen Staaten sowie mit internationalen Strafinstitutionen umfassend zusammenarbeiten kann, bed\u00fcrfen viele Staaten dazu einer bi- oder multilateralen Grundlage. Diese L\u00fccke will die MLA Initiative schliessen. Im Sinne ihres Engagements f\u00fcr den Frieden und zur Beseitigung der Straflosigkeit unterst\u00fctzt die Schweiz daher das Ansinnen der MLA Initiative. Obschon die Schweiz nicht zur Core Group geh\u00f6rt, verfolgt sie die Entstehung der MLA Initiative seit dem Beginn und geh\u00f6rt seit November 2016 zu den offiziellen Unterst\u00fctzerstaaten. Sie nahm \u00fcberdies in den letzten Jahren aktiv an verschiedenen Vorbereitungstreffen teil.</p><p>Im Jahr 2019 pr\u00e4sentierte die Core Group erstmals ihren Textentwurf. Dieser ging \u00fcber technische Bestimmungen zur zwischenstaatlichen Rechtshilfe hinaus, indem er u. a. Definitionen von Straftaten sowie Verpflichtungen in Bezug auf die Kriminalisierung und Verfolgung dieser Straftaten enthielt. Von Beginn weg brachte die Schweiz die \u00dcberlegung ein, dass ein reiner Rechtshilfevertrag hingegen eine maximale Ratifikationsbasis erm\u00f6glichen w\u00fcrde. Staaten, die (noch) nicht alle V\u00f6lkerrechtsverbrechen kriminalisiert haben, w\u00fcrden eine solche Konvention wohl eher mittragen. Je mehr Staaten Vertragspartei werden, desto h\u00f6her ist der praktische Nutzen des Abkommens: Auch die Schweizer Strafverfolgungsbeh\u00f6rden sind im Bereich des V\u00f6lkerstrafrechts vielfach auf eine wirksame Zusammenarbeit mit ausl\u00e4ndischen Beh\u00f6rden mittels der internationalen Rechtshilfe angewiesen. Daher schlug die Schweiz vor, dass sich das neue Instrument auf den Aspekt der Zusammenarbeit (Rechtshilfe und Auslieferung) konzentriert. Konkret sah der Schweizer Vorschlag vor, die durch die Konvention abgedeckten Straftaten ohne Definitionen aufzulisten und von einer Kriminalisierungsverpflichtung abzusehen. Ob der ersuchte Staat Rechtshilfe leisten kann, bestimmt sich dann nach dem in der Rechtshilfe geltenden Prinzip der doppelten Strafbarkeit, d. h. nach der Frage, ob der im Ersuchen umschriebene Sachverhalt auch im ersuchten Staat strafbar ist. Verhindert werden sollte insbesondere, dass Staaten, die dem R\u00f6mer Statut aufgrund einzelner Verbrechensdefinitionen nicht beigetreten sind, von einer Ratifizierung des neuen Instruments absehen. Dass die Schweiz mit ihrem Ansinnen nicht alleine ist, zeigt die Tatsache, dass eine beachtliche Zahl von Staaten den Vorschlag eines reinen Rechtshilfevertrags unterst\u00fctzte - so z. B. auch die Ukraine. Trotz dieser Interventionen entschied sich die Core Group in Abw\u00e4gung der jeweiligen Vor- und Nachteile, an ihrem umfassenderen Entwurf festzuhalten.</p><p>Zusammenfassend verfolgte die Schweiz mit ihrem Vorschlag nicht einen restriktiven Ansatz, sondern das Ziel, im Sinne einer pragmatischen L\u00f6sung f\u00fcr m\u00f6glichst viele Staaten eine Rechtsgrundlage f\u00fcr die Zusammenarbeit zu schaffen und dadurch eine maximale Ratifikationsbasis zu erreichen. Die Schweiz unterst\u00fctzt die Initiative weiterhin und sieht auch im aktuellen Entwurf der Kerngruppe einen Mehrwert. Sie setzt sich konstruktiv f\u00fcr das Zustandekommen des multilateralen Rechtshilfeinstruments ein.</p><p>2. Die Schweiz wird an den Verhandlungen an der diplomatischen Konferenz in Ljubljana im Sinne eines m\u00f6glichst guten Resultats teilnehmen. Die Schweizer Delegation wird sich f\u00fcr die Einhaltung des bestehenden V\u00f6lkerrechts einsetzen, im Besonderen die Instrumente und Prinzipien des internationalen Strafrechts, die Grunds\u00e4tze der Souver\u00e4nit\u00e4t und Territorialit\u00e4t sowie die Rechtstaatlichkeit und Verfahrensgarantien. Die Schweiz wird sich zudem f\u00fcr ein qualitativ hochwertiges Instrument engagieren, das die Ratifizierung durch m\u00f6glichst viele Staaten erm\u00f6glicht, dabei aber keine behindernde, sondern eine vermittelnde Rolle einnehmen. Nicht ausgeschlossen ist jedoch, dass sie like minded Staaten unterst\u00fctzen wird, welche die Aufnahme von materiellen Strafbestimmungen in Frage stellen. Die Schweiz wird die Annahme eines Instruments unterst\u00fctzen, sofern dies mit dem geltenden V\u00f6lkerrecht, insbesondere dem bestehenden System und den Verbrechensdefinitionen des R\u00f6mer Statuts, und den Grunds\u00e4tzen des schweizerischen Rechts vereinbar ist.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1684281600000)\/","SubmittedBy":"Sommaruga Carlo","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1686787200000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"8|1231|1236","Category":null,"Modified":"\/Date(1712761656627)\/","SubmissionDate":"\/Date(1678838400000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":5118,"SubmissionLegislativePeriod":51,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Internationale Politik|Internationales Recht|Menschenrechte"}}