{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233176,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233176,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233176,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233176,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233176,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233176,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233176,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233176,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233176,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233176,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233176,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233176,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233176,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233176,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233176,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233176,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233176,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20233176,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"23.3176","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"R\u00fcckf\u00fchrung von Eritreern, deren Asylantrag abgelehnt wurde. Lancierung eines Pilotprojekts in einem Drittstaat","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Seit Jahren k\u00f6nnen abgewiesene Asylsuchende aus Eritrea nicht in ihr Heimatland zur\u00fcckgeschickt werden. Dies liegt daran, dass ihr Heimatland eine zwangsweise R\u00fcckf\u00fchrung ablehnt. So bleiben abgewiesene Asylsuchende in der Schweiz auf Kosten der Sozialhilfe unseres Landes. </p><p>Diese Situation ist unhaltbar, denn einerseits ben\u00f6tigen diese eritreischen Staatsangeh\u00f6rigen keinen Schutz durch die Schweiz. Andererseits belegen sie Unterkunftspl\u00e4tze f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge, die den internationalen Schutz der Schweiz im Sinne des Genfer Abkommens \u00fcber die Rechtsstellung der Fl\u00fcchtlinge von 1951 ben\u00f6tigen. </p><p>So wird der Bundesrat beauftragt, ein Pilotprojekt zu lancieren, das es erm\u00f6glicht, abgewiesene Asylsuchende in ein Drittland zur\u00fcckzuschicken. </p><p>Dazu muss der Bundesrat: </p><p>- Rasche Identifizierung eines Drittstaates, der bereit ist, abgelehnte eritreische Staatsangeh\u00f6rige aufzunehmen (z. B. Ruanda oder ein anderes Land, das bereit ist, sie aufzunehmen); </p><p>- einen Mechanismus f\u00fcr die R\u00fcckf\u00fchrung in dieses Drittland einrichten, indem dem aufnehmenden Drittstaat eine finanzielle Entsch\u00e4digung gew\u00e4hrt wird; </p><p>- dem Parlament nach einem Jahr einen Evaluierungsbericht \u00fcber dieses Pilotprojekt vorlegen.</p>","ReasonText":"<p>Vorweg sei zu unterstreichen, dass diese Motion nicht die Auslagerung des Schweizer Asylverfahrens ins Ausland fordert. Die Rechtsgrundlagen sind n\u00e4mlich nicht ausreichend gekl\u00e4rt, um eine solche Auslagerung zu verlangen, auch wenn das UNO-Fl\u00fcchtlingswerk (UNHCR) bereits eine Auslagerung der Asylverfahren in Niger und Ruanda f\u00fcr Asylsuchende aus Libyen vornimmt. Als das UNHCR in Afrika nach willigen Aufnahmel\u00e4ndern suchte, hat sich anscheinend Ruanda freiwillig gemeldet. Bereits \u00fcber tausend<b></b>Menschen wurden nach Ruanda geflogen. </p><p>So ist es notwendig zu betonen, dass die Staatsangeh\u00f6rigen, die von diesem Pilotprojekt betroffen sind, was die Motion fordert, einen negativen Asylentscheid von den Schweizer Beh\u00f6rden, bzw. vom SEM, erhalten haben. Somit ist die Schweiz der Ansicht, dass diese betroffenen eritreischen Staatsangeh\u00f6rigen keinen internationalen Schutz ben\u00f6tigen. Sie sollten die Schweiz umgehend verlassen und in ihr Heimatland zur\u00fcckkehren. </p><p>Leider bleiben die meisten Eritreer in der Schweiz, obwohl sie keinen Schutz ben\u00f6tigen, da ihr Heimatstaat Eritrea die zwangsweise R\u00fcckf\u00fchrung seiner eigenen Staatsangeh\u00f6rigen ablehnt. Dies ist eine ungerechte Situation gegen\u00fcber anderen abgewiesenen Asylsuchenden, die zwangsweise zur\u00fcckgef\u00fchrt werden, wenn sie unser Land nicht freiwillig verlassen. </p><p>Derzeit gibt es 328 ausreisepflichtige eritreische Staatsangeh\u00f6rige (Stand 31.01.2023 gem\u00e4ss Asylstatistik des SEM - Total Bestand R\u00fcckkehrunterst\u00fctzung).</p><p>Der Bundesrat kann frei entscheiden, mit welchem Drittland er<b></b>dieses Pilotprojekt starten m\u00f6chte. Ruanda hat jedoch bereits sein Interesse an dieser Art von Aufnahme bekundet. Tats\u00e4chlich erkl\u00e4rte ein Vertreter der ruandischen Regierung: \"Wenn Europa Fl\u00fcchtlinge loswerden will, kein Problem. Wir in Ruanda sind hier, um zu helfen\" (10 vor 10 Bericht vom 01.09.2022). </p><p>Das Vereinigte K\u00f6nigreich hat bereits ein Abkommen mit diesem<b></b>Land geschlossen, auch wenn der von Grossbritannien eingef\u00fchrte Mechanismus viel weiter gefasst ist als die vorliegende Motion. </p><p>Denn anders als Grossbritannien, die das Asylverfahren auslagern m\u00f6chte, verlangt diese Motion nicht, dass das Asylverfahren in einem Drittland durchgef\u00fchrt wird. Das Asylverfahren wird weiterhin von den Schweizer Beh\u00f6rden in der Schweiz, durch das SEM, durchgef\u00fchrt. Dies ist hier ein wichtiger Unterschied, da nur abgewiesene eritreische Staatsangeh\u00f6rige in ein Drittland zur\u00fcckgef\u00fchrt werden. </p><p>Rechtlich gesehen sollte es kein Problem sein, abgelehnte Asylsuchende in ein Drittland zur\u00fcckzuschicken. Tats\u00e4chlich hatte der Bundesrat 2003 versucht, ein Transitabkommen mit<b></b>Senegal abzuschliessen. Letzteres Land hat sich schliesslich geweigert, das Abkommen zu unterzeichnen. </p><p>Am 10. M\u00e4rz 2003 pr\u00e4zisierte Bundesr\u00e4tin Ruth Metzler diesbez\u00fcglich in ihrer Antwort auf eine im Nationalrat eingereichte Frage im Namen des Bundesrates: \"Ich habe bereits erkl\u00e4rt, dass die Anstrengungen weitergef\u00fchrt werden sollen, sowohl um R\u00fcck\u00fcbernahme- wie auch Transitabkommen mit Herkunftsstaaten abzuschliessen und um den Migrationsdialog weiterzuf\u00fchren. Diese Abkommen bilden Teil<b></b>einer koh\u00e4renten R\u00fcckkehrpolitik\". Somit geht der Motion\u00e4r davon aus, dass die Rechtm\u00e4ssigkeit der R\u00fcckf\u00fchrung<b></b>von abgewiesenen Asylsuchenden in ein Drittland bereits gepr\u00fcft wurde.</p><p>Sobald sie sich in diesem Drittland befinden, haben eritreische Staatsangeh\u00f6rige mehrere M\u00f6glichkeiten: </p><p>- R\u00fcckkehr aus dem Drittland in ihr Herkunftsland (z.B. R\u00fcckkehr von Ruanda nach Eritrea); </p><p>- sich in dem Drittland zu integrieren; </p><p>- sich in einem anderen Land in der Region niederlassen (z. B. im<b></b>Fall von Ruanda in Uganda, wo es eine grosse eritreische Gemeinschaft gibt). </p><p>Selbstverst\u00e4ndlich wird die R\u00fcckf\u00fchrung in ein Drittland eine utlima ratio L\u00f6sung darstellen. Die freiwillige R\u00fcckkehr muss immer Vorrang vor einer zwangsweisen R\u00fcckf\u00fchrung in ein Drittland haben.<b></b>Aber, diese neue M\u00f6glichkeit mit einem Drittstaat wird jedoch dazu f\u00fchren, dass viele abgewiesene<b></b>eritreische Staatsangeh\u00f6rige die Schweiz freiwillig verlassen werden </p><p>Sollte dieses Pilotprojekt erfolgreich sein, w\u00fcrde es den Weg zu einem effizienteren Schweizer Asylsystem \u00f6ffnen, in dem abgewiesene Asylsuchende nicht mehr mit der Komplizenschaft ihres Herkunftsstaates (wie im Fall von Eritrea) in der Schweiz bleiben und die sozialen Leistungen missbrauchen k\u00f6nnen. </p><p>Dazu k\u00f6nnten Straft\u00e4ter, die ihre Strafe verb\u00fcsst haben, endlich ausgeschafft werden, auch wenn ihr Heimatstaat sich weigert, sie wieder aufzunehmen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Dem Bundesrat ist bewusst, dass die vom Motion\u00e4r beschriebene Situation der fehlenden R\u00fcckkehrperspektive abgewiesener eritreischer Asylsuchender nicht zufriedenstellend ist. Am 31. M\u00e4rz 2023 befanden sich 313 ausreisepflichtige eritreische Staatsangeh\u00f6rige aus dem Asylbereich in der Schweiz. Am 30. Juni 2022 waren es 348 und am 31. Dezember 2022 308. Personen mit einem rechtskr\u00e4ftigen Wegweisungsentscheid sind von der Sozialhilfe ausgeschlossen und erhalten lediglich Nothilfe f\u00fcr den unmittelbaren Erhalt des Lebens (Art. 82 Asylgesetz, AsylG, SR 142.31). Die Bezugsquote f\u00fcr Nothilfe der ausreisepflichtigen eritreischen Staatsangeh\u00f6rigen betr\u00e4gt rund 53\u00a0Prozent, wovon lediglich ein kleiner Teil langfristig in der Schweiz verbleibt. Eine Umsetzung der Motion w\u00fcrde somit einen vergleichsweise kleinen Personenkreis betreffen.</p><p>Das vom Motion\u00e4r geforderte Pilotprojekt l\u00e4sst sich aus Sicht des Bundesrates aus rechtlichen und praktischen Gr\u00fcnden derzeit nicht umsetzen. Der zwangsweise Vollzug in einen Drittstaat w\u00fcrde eine formelle Pr\u00fcfung des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat erfordern. Das AsylG l\u00e4sst die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in einen Drittstaat jedoch nur zu, wenn die Person einen Bezug zu diesem Staat hat, z.B. wenn sie dort \u00fcber einen Aufenthaltstitel verf\u00fcgt (vgl. Art. 31a AsylG). F\u00fcr die Finanzierung eines Auslagerungsmechanismus, selbst in der Form eines Pilotprojekts, fehlen zudem die gesetzlichen Grundlagen. Auch die in Art. 93 AsylG vorgesehene R\u00fcckkehrhilfe betrifft lediglich die F\u00f6rderung der freiwilligen R\u00fcckkehr. Somit gibt es keine rechtlich vorgesehene Finanzierungsquelle, mit welcher das vom Motion\u00e4r vorgeschlagene Pilotprojekt umgesetzt werden k\u00f6nnte.</p><p>Der Bundesrat erachtet den vom Motion\u00e4r vorgeschlagenen Mechanismus auch aus praktischer Sicht als nicht realistisch. So m\u00fcsste die Schweiz in Anlehnung an den Bericht des Bundesrates zur \"Neukonzeption von Schengen/Dublin, europ\u00e4ische Koordination und burden sharing\" vom Mai 2017 in Erf\u00fcllung des Postulats 15.3242 Pfister Gerhard auch bei einer Auslagerung des Vollzugs der R\u00fcckf\u00fchrung in einen Drittstaat die Einhaltung menschenrechtlicher Standards sicherstellen. Dazu m\u00fcssten von einem Drittstaat Garantien eingeholt werden, dass entsprechende Standards eingehalten und die Menschenrechte gewahrt w\u00fcrden. In der Vergangenheit haben jedoch afrikanische Staaten, die solche Standards einhalten, auf entsprechende Ersuchen europ\u00e4ischer Staaten dezidiert ablehnend reagiert.</p><p>Die Partnerschaftsabkommen zwischen dem Vereinigten K\u00f6nigreich und Ruanda wurde bis jetzt insbesondere aus juristischen Gr\u00fcnden noch nicht umgesetzt. Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (EGMR) hat Mitte Juni 2022 eine vorsorgliche Massnahme gegen\u00fcber dem Vereinigten K\u00f6nigreich erlassen (gem. Art. 39 der Verfahrensordnung des EGMR; SR 0.101.2), um eine erste geplante Abschiebung von Asylsuchenden nach Ruanda aufzuhalten (EGMR, N.S.K. v. the United Kingdom, no. 28774/22, 14. Juni 2022). Nachdem die individuellen Abschiebungsentscheide im Dezember 2022 durch den Londoner High Court aufgehoben wurden, \u00fcberpr\u00fcft derzeit der Britische Court of Appeal (England and Wales) die Rechtm\u00e4ssigkeit der Auslagerungspolitik. Infolgedessen erachtete der EGMR die angeordneten vorsorglichen Massnahmen als gegenstandslos. Dar\u00fcber hinaus hat das Vereinigte K\u00f6nigreich Ruanda im Rahmen des Abkommens zur \"Partnerschaft f\u00fcr Migration und wirtschaftliche Entwicklung\" \u00fcber 120 Mio. Britische Pfund allein f\u00fcr die Entwicklungshilfe sowie zus\u00e4tzliche Beitr\u00e4ge f\u00fcr die \u00dcbernahme der Verfahrenskosten und ein umfangreiches Integrationspaket f\u00fcr jede betroffene Person zugesichert.</p><p>Das vom Motion\u00e4r erw\u00e4hnte Transitabkommen mit Senegal stimmt inhaltlich nicht mit den Zielsetzungen der Motion \u00fcberein. Gegenstand war seinerzeit nicht die R\u00fcckkehr in einen Drittstaat, sondern lediglich die Durchbef\u00f6rderung ausreisepflichtiger, abgewiesener Asylsuchender, die nicht direkt in ihr Ursprungs- oder Herkunftsland zur\u00fcckgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen. So verpflichtete sich die Schweiz, die Personen zur\u00fcckzunehmen, sollte eine Weiterreise ins Zielland nicht m\u00f6glich sein. Obwohl das Abkommen lediglich den Transit vorsah, wurde es in der Schweiz und in Senegal von verschiedenen Seiten stark kritisiert, weshalb es auch nie in Kraft trat. Das Vorhaben der Motion w\u00fcrde einen wesentlichen Schritt weitergehen und de facto eine Umsiedlung in einen Drittstaat bedeuten, da Eritrea keine unfreiwillige R\u00fcckkehr akzeptiert. Zudem verfolgt kein europ\u00e4ischer Staat eine solche Praxis der Umsiedlung in einen Drittstaat.</p><p>Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber und die Schweizer Asylbeh\u00f6rden in den letzten Jahren verschiedene Massnahmen getroffen haben, um die freiwillige R\u00fcckkehr zu f\u00f6rdern. Seit der institutionalisierten Einf\u00fchrung der R\u00fcckkehrhilfe im Jahr 1997 haben fast 100'000 Personen die Schweiz mit einer R\u00fcckkehrhilfe verlassen.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1684886400000)\/","SubmittedBy":"M\u00fcller Damian","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1702988469000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"8|2811","Category":"IV","Modified":"\/Date(1711488453507)\/","SubmissionDate":"\/Date(1678838400000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":5118,"SubmissionLegislativePeriod":51,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Internationale Politik|Migration"}}