{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233187,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233187,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233187,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233187,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233187,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233187,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233187,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233187,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233187,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233187,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233187,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233187,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233187,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233187,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233187,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233187,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233187,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20233187,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"23.3187","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Gleiche Rechte bei der Witwen- und der Witwerrente. Das Urteil des EGMR legt eine Gesetzes\u00e4nderung nahe","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz \u00fcber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) zu \u00e4ndern, damit die Waisen und der \u00fcberlebende verheiratete Elternteil, ob Frau oder Mann, nicht diskriminiert werden. Es ist vorzusehen, dass:</p><p>1. alle vollj\u00e4hrigen Waisen in Ausbildung und alle vollj\u00e4hrigen pflegebed\u00fcrftigen Waisen Anspruch darauf haben, dass der \u00fcberlebende Elternteil, der f\u00fcr sie sorgt, egal ob verheiratet oder geschieden und egal ob Vater oder Mutter, die Witwer- oder Witwenrente erh\u00e4lt;</p><p>2. die geschiedenen \u00fcberlebenden Ehegattinnen oder Ehegatten (M\u00fctter oder V\u00e4ter) ohne Kinder in Ausbildung oder ohne pflegebed\u00fcrftige Personen, f\u00fcr die sie sorgen m\u00fcssen, nur dann Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben, wenn im rechtskr\u00e4ftigen Scheidungsurteil Unterhaltsbeitr\u00e4ge f\u00fcr sie vorgesehen sind. Die Witwen- oder Witwerrente (AHV und berufliche Vorsorge zusammen) kann h\u00f6chstens den im Scheidungsurteil festgelegten Unterhaltsbeitrag betragen, der vom verstorbenen ehemaligen Ehegatten oder der verstorbenen ehemaligen Ehegattin (Vater oder Mutter) geschuldet war. Der Anspruch auf die Rente erlischt mit dem Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag.</p>","ReasonText":"<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (EGMR) gab der Beschwerde eines Mannes mit Wohnsitz in der Schweiz statt, dessen Witwerrente mit der Vollj\u00e4hrigkeit seiner j\u00fcngsten Tochter gestrichen wurde (Dez. 20.10.2020: AFF.E B. v. SUISSE, Requ\u00eate Nr. 78630/12). Nach dem Tod seiner Frau zog der Mann die beiden Kinder allein auf und erhielt eine Witwerrente. Diese w\u00e4re nicht aufgehoben worden, w\u00e4re der Witwer eine Frau gewesen. Der begrenzte Rentenanspruch der Witwer beruht auf dem Konzept, dass der Ehemann f\u00fcr den Lebensunterhalt der Ehefrau aufkommt. Die heutige gesetzliche Regelung beinhaltet also eine klare, ungerechtfertigte Diskriminierung der M\u00e4nner gegen\u00fcber den Frauen. Der EGMR h\u00e4lt nun fest, dass dieser Ansatz den Gleichheitsgrundsatz verletzt und nicht mehr den heutigen gesellschaftlichen Gegebenheiten entspricht. Im Falle des Todes eines der verheirateten Elternteile d\u00fcrfen die Waisen nicht diskriminiert werden. Kinder, deren Mutter gestorben ist, m\u00fcssen insgesamt Anspruch auf dieselbe AHV-Rente (und entsprechend auch auf die BVG-Rente) haben wie Kinder, deren Vater gestorben ist. Heute bekommen vollj\u00e4hrige Kinder in der Ausbildung oder pflegebed\u00fcrftige vollj\u00e4hrige Kinder, deren Mutter stirbt, kumuliert nicht dieselbe Rente wie Kinder, deren Vater stirbt, da der \u00fcberlebende Witwer, der f\u00fcr sie sorgt, keinen Anspruch auf die Witwerrente hat. Verheiratete oder geschiedene M\u00e4nner, deren Ehegattin oder ehemalige Ehegattin gestorben ist, erhalten eine Witwerrente nur, solange sie Kinder unter 18 Jahren haben. Danach erlischt der Anspruch. Geschiedene Frauen hingegen haben paradoxerweise Anspruch auf eine Witwenrente, wenn die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat und die Scheidung nach Vollendung des 45. Altersjahres erfolgt ist. Denn heute k\u00f6nnen geschiedene Frauen, die wirtschaftlich unabh\u00e4ngig sind und keine Unterhaltsbeitr\u00e4ge von ihrem ehemaligen Ehegatten erhalten, auch wenn sie keine Kinder haben oder vollj\u00e4hrige Kinder in Ausbildung haben, ab dem Zeitpunkt der Verwitwung eine Witwenrente beziehen, unabh\u00e4ngig vom Einkommen und obschon ihnen bei der Scheidung die H\u00e4lfte des AHV- und BVG-Altersguthabens bereits ausgezahlt worden ist. Der geschiedene Ehegatte hingegen erh\u00e4lt beim Tod seiner ehemaligen Ehegattin keine Witwerrente. Dass geschiedene Frauen die Witwenrente erhalten, stellt eine Diskriminierung des ehemaligen Ehegatten und der Kinder dar, die sich noch in der Ausbildung befinden.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Der Bundesrat geht darin einig, dass es eine Anpassung der Anspruchsvoraussetzungen f\u00fcr Hinterlassenenrenten der AHV braucht, um den gesellschaftlichen Ver\u00e4nderungen seit der Einf\u00fchrung der Witwen- und Waisenrente im Jahr 1948 und der Witwerrente im Jahr 1997 Rechnung zu tragen. Er ist auch der Ansicht, dass die Leistungen der AHV an Hinterbliebene haupts\u00e4chlich auf die Zeit der Kindererziehung abzielen und dass die Ungleichbehandlungen von Witwen und Witwern beseitigt werden m\u00fcssen.</p><p>Derzeit laufen die Vorbereitungsarbeiten f\u00fcr eine Revision der Hinterlassenenrenten der AHV, um dem Urteil der Grossen Kammer des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte vom 11. Oktober 2022 im Fall B. gegen die Schweiz Folge zu leisten. Der Europ\u00e4ische Gerichtshof sanktionierte darin die Streichung der Witwerrente der AHV bei Vollj\u00e4hrigkeit des j\u00fcngsten Kindes. An seiner Sitzung vom 29. M\u00e4rz 2023 hat der Bundesrat die Leitlinien verabschiedet, um die Ungleichbehandlung von Witwen und Witwern zu korrigieren: Grunds\u00e4tzlich sollen Witwen und Witwer nur noch solange Anspruch auf eine Rente haben, bis das j\u00fcngste Kind 25 Jahre alt ist. Die Anpassung der Kinderrenten wird ebenfalls gepr\u00fcft. Die Anwendung von \u00dcbergangsfristen f\u00fcr bestehende Renten stellt eine sozial m\u00f6glichst vertr\u00e4gliche Umsetzung sicher.</p><p>Langzeitrenten f\u00fcr geschiedene Witwen und Witwer, die zum Zeitpunkt des Todes Unterhaltsbeitr\u00e4ge erhalten und keine Unterhaltspflicht f\u00fcr Kinder haben, widersprechen den vom Bundesrat verabschiedeten Leitlinien sowie der Zweckbestimmung der haupts\u00e4chlich auf die Erziehungs- und Pflegezeit von Kindern ausgerichteten Renten. Den Anspruch auf die Hinterlassenenrente der AHV und den Rentenbetrag von einem rechtskr\u00e4ftigen Scheidungsurteil abh\u00e4ngig zu machen ist nicht angezeigt. Eine solche Regelung war in der AHV in der Vergangenheit vorgesehen, wurde aber im Rahmen der 10. AHV-Revision insbesondere aufgrund der Schwierigkeiten bei der Umsetzung wieder verworfen, denn sie k\u00f6nnte unerw\u00fcnschte Schwelleneffekte und eine Ungleichbehandlung der Versicherten hervorrufen.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1684281600000)\/","SubmittedBy":"Romano Marco","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1726048414000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"28|1211|2836","Category":null,"Modified":"\/Date(1745522672147)\/","SubmissionDate":"\/Date(1678838400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5118,"SubmissionLegislativePeriod":51,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Soziale Fragen|Zivilrecht|Sozialer Schutz"}}