{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233230,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233230,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233230,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233230,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233230,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233230,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233230,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233230,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233230,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233230,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233230,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233230,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233230,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233230,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233230,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233230,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233230,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20233230,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"23.3230","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Bew\u00e4hrungsstrafen f\u00fcr qualifizierte Vergewaltigung. Steht die Schweiz im Abseits?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Im Zeitraum von 2015 bis 2021 hat sich die Zahl der polizeilich registrierten Vergewaltigungen von 532 auf 757 F\u00e4lle erh\u00f6ht, also um 42 Prozent. Es ist bekannt, dass unter dem geltenden Strafrahmen etwa ein Drittel der wegen Vergewaltigung Verurteilten mit einer vollst\u00e4ndig bedingt ausgesprochenen Strafe davonkommt. Fragen:</p><p>1. Welche westlichen Staaten kennen f\u00fcr das im neuen Schweizer Sexualstrafrecht unter Artikel\u00a0190 Absatz\u00a02 fallende Sexualdelikt (orale, vaginale oder anale Penetration des Opferk\u00f6rpers durch den T\u00e4ter, wobei der T\u00e4ter die Erduldung der Penetration durch den aktiven Einsatz eines oder mehrerer N\u00f6tigungsmitteln herbeif\u00fchrt) Mindeststrafen von unter zwei Jahren Freiheitsstrafe?</p><p>2. Welche westlichen Staaten kennen f\u00fcr das im neuen Schweizer Sexualstrafrecht unter Artikel\u00a0190 Absatz\u00a02 fallende Sexualdelikt die M\u00f6glichkeit von vollst\u00e4ndig auf Bew\u00e4hrung ausgesetzten Freiheitsstrafen? </p><p>3. Wie beurteilt der Bundesrat die von ihm neuerdings geforderte Beibehaltung der Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe f\u00fcr das im neuen Schweizer Sexualstrafrecht unter Artikel\u00a0190 Absatz\u00a02 fallende Sexualdelikt in Bezug auf die Istanbuler Konvention, die die Schweiz in Artikel\u00a045 dazu verpflichtet, Sexualdelikte mit \"wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen zu bedrohen, die ihrer Schwere Rechnung tragen\"?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die Strafrahmen per se sagen noch wenig \u00fcber das Strafrechtssystem eines Landes und den praktischen Umgang mit Straft\u00e4tern aus. Es m\u00fcssen stets auch die anwendbaren Bestimmungen des allgemeinen Teils des jeweiligen Strafgesetzbuches in Betracht gezogen werden. Zudem sind Straftatbest\u00e4nde jeweils nur bedingt vergleichbar, da die Tatbestandsmerkmale im Quervergleich zwischen den L\u00e4ndern nicht durchwegs identisch sind.</p><p>1. und 2. In Deutschland betr\u00e4gt die Mindeststrafe f\u00fcr Vergewaltigung zwei Jahre (\u00a7 177 Abs. 6 Nr. 1 D-StGB). Eine Strafaussetzung zur Bew\u00e4hrung ist damit grunds\u00e4tzlich ausgeschlossen, da eine Strafaussetzung nur bei Freiheitsstrafen in Betracht kommt, die zwei Jahre nicht \u00fcbersteigen (\u00a7 56 Abs. 2 StGB).</p><p>In Frankreich wird Vergewaltigung mit einer Freiheitsstrafe von einem bis 15, in gewissen qualifizierten F\u00e4llen bis 20 Jahren bestraft (Art. 222-23 und 132-18 F-StGB). Eine Aussetzung zur Bew\u00e4hrung ist in beiden F\u00e4llen m\u00f6glich, n\u00e4mlich wenn die im Einzelfall verh\u00e4ngte Freiheitsstrafe f\u00fcnf Jahre nicht \u00fcbersteigt (Art. 132-31).</p><p>In Liechtenstein betr\u00e4gt das Mindeststrafmass bei Vergewaltigung, bei welcher N\u00f6tigung eingesetzt wird, seit dem 1. M\u00e4rz 2023 zwei Jahre (LI-StGB \u00a7 200). Neu ist eine g\u00e4nzlich bedingte Nachsicht (Bew\u00e4hrung) bei einer Vergewaltigung nicht mehr m\u00f6glich (LI-StGB \u00a7 43, Abs. 3), eine bedingte Nachsicht eines Teils der Strafe ist jedoch nach wie vor m\u00f6glich (LI-StGB, \u00a734a, Abs. 2-4).</p><p>Die Mindeststrafe in \u00d6sterreich f\u00fcr Vergewaltigung, insbesondere mit Gewalt oder Drohung, betr\u00e4gt zwei Jahre (\u00d6-StGB \u00a7201 (1). Eine g\u00e4nzlich bedingte Nachsicht (Bew\u00e4hrung) ist nicht m\u00f6glich (\u00d6-StGB \u00a743 Absatz\u00a03), eine teilbedingte Freiheitsstrafe hingegen schon (\u00d6-StGB \u00a7 43a).</p><p>In Schweden betr\u00e4gt die Mindeststrafe f\u00fcr Vergewaltigung gem\u00e4ss schwedischem Strafrecht drei Jahre (Kapitel 6 1\u00a7). Das Vorliegen von Zwang kann durch das Gericht als straferh\u00f6henden Umstand ber\u00fccksichtigt werden. Eine Strafaussetzung zur Bew\u00e4hrung ist angesichts dieser Mindeststrafe nur in Ausnahmef\u00e4llen (z.B. Alter des T\u00e4ters) m\u00f6glich.</p><p>Der Strafrahmen f\u00fcr Vergewaltigung in Belgien reicht, im Prinzip, von zehn bis f\u00fcnfzehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 417/11 des belgischen Strafgesetzbuches). In der Praxis wird die Strafandrohung aber bei den meisten Delikten aufgrund einer Zust\u00e4ndigkeitsregel durch das schlussendlich zust\u00e4ndige Gericht systematisch nach unten korrigiert (\"correctionnalis\u00e9\"), und zwar im Falle der Vergewaltigung auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren (Art. 25 i.V.m. Art. 80). Entsprechend ist die Verurteilung zu einer Arbeitsleistung, einem Hausarrest oder die Aussetzung auf Bew\u00e4hrung m\u00f6glich, sofern keine erschwerenden Umst\u00e4nde vorliegen (Art. 37ter ff.); bei qualifizierter Tatbegehung hingegen nicht.</p><p>3. Es ist den Vertragsstaaten \u00fcberlassen, wie sie Artikel\u00a045 des \u00dcbereinkommens des Europarats zur Verh\u00fctung und Bek\u00e4mpfung von Gewalt gegen Frauen und h\u00e4uslicher Gewalt (SR 0.311.35), entsprechend ihrem Rechtssystem, im nationalen Recht umsetzen. Eine internationale Harmonisierung der Strafrahmen wird dabei nicht angestrebt. Die Schweiz hat vor kurzem die Strafrahmen der Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) einer Pr\u00fcfung unterzogen (\"Harmonisierung der Strafrahmen\"), wobei auch den im \u00dcbereinkommen genannten Aspekten der Wirksamkeit, der Angemessenheit und der Abschreckung Rechnung getragen wurde. Die Bestimmungen des Sexualstrafrechts werden - auch in Bezug auf die Strafrahmen - separat nach den gleichen Kriterien gepr\u00fcft. Die in Artikel\u00a0190 Absatz\u00a02 des Gesetzesentwurfs vorgesehene Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe erscheint insbesondere auch im Verh\u00e4ltnis zu anderen Tatbest\u00e4nden im schweizerischen Strafgesetzbuch angemessen.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1684281600000)\/","SubmittedBy":"Geissb\u00fchler Andrea Martina","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1686873600000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"28|1216","Category":null,"Modified":"\/Date(1715157091883)\/","SubmissionDate":"\/Date(1678924800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5118,"SubmissionLegislativePeriod":51,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Soziale Fragen|Strafrecht"}}