{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233425,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233425,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233425,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233425,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233425,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233425,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233425,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233425,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233425,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233425,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233425,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233425,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233425,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233425,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233425,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233425,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233425,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20233425,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"23.3425","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Mit welchen Konsequenzen m\u00fcssen Privatanwender und Privatanwenderinnen und Verk\u00e4ufer und Verk\u00e4uferinnen von verbotenen Pestiziden nach verschiedenen Verordnungsanpassungen rechnen?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Ende 2022 gab der Bundesrat bekannt, dass ab dem 1. Januar 2023 die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln f\u00fcr die Privatanwendung verboten sein werde, \"wenn die Mittel bestimmte Gesundheitsgefahren darstellen, giftig oder sehr giftig f\u00fcr Wasserorganismen sind oder zu einem Risiko f\u00fcr Bienen f\u00fchren\". Die Zulassung von Pestiziden f\u00fcr die Privatanwendung werde bis Ende 2024 \u00fcberpr\u00fcft, gegebenenfalls angepasst oder widerrufen. Im Falle eines Widerrufs d\u00fcrften Lagerbest\u00e4nde w\u00e4hrend zw\u00f6lf Monaten in Verkehr gebracht und danach w\u00e4hrend zw\u00f6lf Monaten aufgebraucht werden.</p><p>Auf meine IP 22.4592 schrieb der Bundesrat, im Bereich der Privatanwendung w\u00fcrden von den heute noch rund 400 zugelassenen Produkten rund 200, von 80 Wirkstoffen voraussichtlich 40 nicht mehr zugelassen werden. F\u00fcr die Hobby-Anwendung nicht mehr erlaubt seien damit Produkte, die folgende Gesundheitsgefahren aufweisen: Karzinogenit\u00e4t, Keimzellmutagenit\u00e4t, Reproduktionstoxizit\u00e4t, Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut, schwere Augensch\u00e4digung, \u00c4tzwirkung auf die Haut, akute Toxizit\u00e4t (Kategorien 1-3) oder spezifische Zielorgantoxizit\u00e4t.</p><p>Die Verordnung wurde bereits 2020 angepasst: Damals schrieb der Bundesrat auf meine Ip. 20.4222, ab dem 1. Januar 2021 seien 293 Wirkstoffe und 1250 Pestizid-Produkte f\u00fcr die Privatanwendung nicht mehr zugelassen.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie gross ist der Anteil der Pestizid-Produkte, der bis Ende 2020 zur Anwendung durch Private zugelassen war, verglichen mit jenem, der ab dem 1. Januar 2025 f\u00fcr die Privatanwendung verboten sein wird?</p><p>2. Wie gross ist der Anteil der nicht mehr zugelassenen Produkte, die giftig bzw. sehr giftig f\u00fcr Wasserorganismen, bienengef\u00e4hrlich oder besonders gesundheitskritisch gem\u00e4ss obiger Auflistung des Bundesrates ist?</p><p>3. Von den gesch\u00e4tzt 200 Tonnen an Pestiziden, die j\u00e4hrlich an PrivatanwenderInnen verkauft wurden: Wie viele stehen ungebraucht oder angebrochen in Schweizer Kellern, Schuppen, Gartenh\u00e4uschen etc. umher?</p><p>4. Welche rechtlichen Konsequenzen drohen Hobby-G\u00e4rtner:innen, die nach Aufhebung der Zulassung solche Produkte weiterverwenden? Welche Konsequenzen drohen ihnen, wenn Dritte, etwa spielende Kinder, durch nicht mehr zugelassene Produkte zu Schaden kommen?</p><p>5. Welche rechtlichen Konsequenzen drohen Verk\u00e4ufer:innen, die nicht mehr zugelassene Produkte an Hobby-Anwender:innen verkaufen?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Nach dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen f\u00fcr die Zulassung von Pflanzenschutzmittel f\u00fcr nichtberufliche Verwenderinnen und Verwender am 1. Januar 2023 pr\u00fcft die Zulassungsstelle f\u00fcr Pflanzenschutzmittel zurzeit die betroffenen Pflanzenschutzmittel, damit deren Zulassungen gegebenenfalls innerhalb der vorgegebenen Frist von zwei Jahren widerrufen werden k\u00f6nnen. Deshalb k\u00f6nnen aktuell noch keine endg\u00fcltigen Zahlen zu den Pflanzenschutzmitteln genannt werden, die nach der Umsetzung dieser neuen Kriterien nicht mehr f\u00fcr die nichtberufliche Verwendung zugelassen sein werden.</p><p>1. Ende 2020 waren 380 Pflanzenschutzmittel f\u00fcr die nichtberufliche Verwendung zugelassen. Ab dem 1. Januar 2025 werden es sch\u00e4tzungsweise noch 200 sein.</p><p>2. Gest\u00fctzt auf die bisherigen Analysen sind von den aktuell 400 f\u00fcr die nichtberufliche Verwendung zugelassenen Pflanzenschutzmitteln rund 100 als giftig oder sehr giftig f\u00fcr Wasserorganismen, 60 als bienengef\u00e4hrlich, eines als karzinogen und 40 als sensibilisierend f\u00fcr die Haut eingestuft. Es ist zu beachten, dass ein Pflanzenschutzmittel auch mehrere dieser Kriterien erf\u00fcllen kann. Diese Pflanzenschutzmittel erf\u00fcllen die Anforderungen f\u00fcr die <a href=\"https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2010/340/de\">Bewilligung einer nichtberuflichen Verwendung</a> nicht mehr. Bereits heute gibt es jedoch keine f\u00fcr die nichtberufliche Verwendung bewilligten Pflanzenschutzmittel, welche als mutagen, reproduktionstoxisch, sensibilisierend f\u00fcr die Atemwege, akut toxisch, mit Zielorgantoxizit\u00e4t oder mit \u00c4tzwirkung auf die Haut eingestuft sind.</p><p>3. Es liegen dem Bundesrat weder genaue Verkaufszahlen f\u00fcr die an nichtberufliche Verwenderinnen und Verwender abgegebenen Pflanzenschutzmittel noch Angaben \u00fcber die von diesen gelagerten Pflanzenschutzmittel vor. Allerdings haben die Verpackungen dieser Produkte eine f\u00fcr den privaten Gebrauch angepasste Gr\u00f6sse, welche es grossenteils erlauben sollte, diese innerhalb der geltenden Verwendungsfrist aufzubrauchen. Wer Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt, muss diese gem\u00e4ss Artikel\u00a070 der Pflanzenschutzmittelverordnung (SR 916.161) zur\u00fccknehmen und sachgem\u00e4ss entsorgen. Pflanzenschutzmittel, die nicht mehr verwendet werden d\u00fcrfen, k\u00f6nnen zur\u00fcckgebracht werden, andernfalls ist die Besitzerin oder der Besitzer f\u00fcr die sichere Entsorgung verantwortlich.</p><p>4. Die kantonalen Vollzugsbeh\u00f6rden k\u00f6nnen die Weiterverwendung durch die nichtberuflichen Anwenderinnen und Anwender nach dem Ablauf der Verwendungsfrist beanstanden und entsprechende Massnahmen treffen. Zudem wird mit Haft oder mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft, wer vors\u00e4tzlich die Sorgfaltspflicht beim Umgang mit Stoffen oder Zubereitungen verletzt (Art. 50 Abs. 1 Bst. b Chemikaliengesetz [ChemG; SR 813.1]). Bei Schaden an Dritten k\u00f6nnen auf die nichtberuflichen Anwenderinnen und Anwender auch zivilrechtliche Verantwortlichkeiten zukommen.</p><p>5. Die Kontrolle der Einhaltung der Abgabeeinschr\u00e4nkungen und die diesbez\u00fcglich zu treffenden Massnahmen liegen in der Verantwortung der Kantone. Im Jahr 2022 wurde eine Kampagne zur Kontrolle der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln an nichtberufliche Verwenderinnen und Verwender durchgef\u00fchrt. Die Resultate dieser Kampagne werden durch das BLV in den n\u00e4chsten Monaten publiziert. Zudem wird mit Gef\u00e4ngnis oder mit Busse bestraft, wer vors\u00e4tzlich gef\u00e4hrliche Stoffe oder Zubereitungen an Unberechtigte abgibt (Art. 49 Abs. 3 Bst. g ChemG).</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1682467200000)\/","SubmittedBy":"Trede Aline","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1695984005000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"15|52|55|2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1778055024453)\/","SubmissionDate":"\/Date(1679011200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5118,"SubmissionLegislativePeriod":51,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Wirtschaft|Umwelt|Landwirtschaft|Gesundheit"}}