{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233522,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233522,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233522,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233522,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233522,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233522,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233522,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233522,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233522,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233522,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233522,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233522,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233522,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233522,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233522,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233522,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233522,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20233522,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"23.3522","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Geht der Naturschutz auf Kosten der Erhaltung des Kulturerbes?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Die j\u00fcngere historische Bausubstanz in der Schweiz ist einer wachsenden Bedrohung ausgesetzt. W\u00e4hrend die Verdichtung in den St\u00e4dten Geb\u00e4ude mit Erinnerungswert verschwinden l\u00e4sst, werden einige Bauwerke auf dem Land, die das Leben im 20. Jahrhundert dokumentieren, von den Kantonen und Gemeinden zugunsten einer k\u00fcnstlichen R\u00fcckkehr zur unber\u00fchrten Natur zu Fall gebracht.</p><p>Das passiert im Fischerdorf Yvonand und bei allen Chalets, die bis in die 1960er-Jahre am S\u00fcdufer des Neuenburgersees rechtens errichtet wurden und heute ein in der Zeit stehengebliebenes und sch\u00fctzenswertes Kulturerbe darstellen. Sie sind ein Sinnbild der alt\u00fcberlieferten Symbiose der in der Region lebenden Menschen mit dem See, sei es durch ihre einzigartige Architektur der Pfahlbauten oder dadurch, dass sie von den Fischereit\u00e4tigkeiten unserer Vorfahren zeugen.</p><p>Die Kantone Waadt und Freiburg wollen diese Geb\u00e4ude nun abreissen. Ihre Entscheidung st\u00fctzen sie, wie es das Gesetz verlangt, auf Berichte der Eidgen\u00f6ssischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK). Jedoch konzentriert sich die ENHK in ihren Schlussfolgerungen ausschliesslich auf die biologischen und \u00f6kologischen Aspekte. Sie ber\u00fccksichtigt zwar \u00f6ffentliche Infrastrukturen als Dienstbarkeiten, bemisst aber die Rolle und den Stellenwert anderer menschlicher Bauwerke nur nach ihrer Umweltbeeintr\u00e4chtigung und nicht nach ihrer Zweckm\u00e4ssigkeit.</p><p>Diese Art, die Natur als einen Raum zu sehen, aus dem der Mensch weitestgehend verdr\u00e4ngt werden sollte, gibt zu denken. Eine solche Ansicht erlaubt es weder, die historische, identit\u00e4tsstiftende und kulturelle Rolle der Menschen in den untersuchten Gebieten zu messen, noch ber\u00fccksichtigt sie das sch\u00fctzende und p\u00e4dagogische Potenzial von Bauwerken der Vergangenheit.</p><p>Es gibt auch Ausnahmen, wie beispielsweise das \"Refuge de Goncerut\" in Yvonand, aber die Kriterien zum Erhalt sind nicht immer objektiv nachvollziehbar.</p><p>- Auf welche objektiven und messbaren Kriterien st\u00fctzt sich die ENHK bei ihren Empfehlungen zur Erhaltung oder zum Abriss menschlicher Siedlungen in den untersuchten Gebieten?</p><p>- Sollte die ENHK im Rahmen ihrer Untersuchungen das p\u00e4dagogische Potenzial von Bauwerken im Hinblick auf den Naturschutz ermessen?</p><p>- Sollte nicht die Meinung der Eidgen\u00f6ssischen Kommission f\u00fcr Denkmalpflege \u00fcber die Erhaltung bestehender Geb\u00e4ude eingeholt werden m\u00fcssen, sobald die ENHK den Abriss dieser Geb\u00e4ude empfiehlt?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die Eidgen\u00f6ssische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes mit beratender Funktion, die f\u00fcr Fragen des Natur- und Heimatschutzes zust\u00e4ndig ist.&nbsp;</p><p>1) Das Gutachten der ENHK bildet eine der Grundlagen f\u00fcr die Abw\u00e4gung aller Interessen durch die Entscheidbeh\u00f6rde bei Inventaren des Bundes von Objekten mit nationaler Bedeutung (Art. 7 Abs. 3 des Bundesgesetzes \u00fcber den Natur- und Heimatschutz; SR 451). Die ENHK beurteilt bei einer Begutachtung einzig die Auswirkungen auf die rechtsg\u00fcltigen und objektspezifischen Schutzziele der betroffenen Objekte von nationaler Bedeutung. Sie st\u00fctzt sich dabei auf die Unterlagen, welche die Beh\u00f6rde ihr zur Verf\u00fcgung stellt sowie auf weitere wissenschaftliche Grundlagen und f\u00fchrt mit einer Delegation eine Ortsbegehung durch.</p><p>2) Die Beurteilung der ENHK st\u00fctzt sich auf die spezifischen Schutzziele der betroffenen Objekte. Sie hat sich bei ihren Begutachtungen an den vorgegebenen gesetzlichen Auftrag zu halten und beurteilt ausschliesslich die Auswirkungen auf die rechtsg\u00fcltigen Schutzziele. Sie ist nicht legitimiert, andere Aspekte in ihre Erw\u00e4gungen einzubeziehen.&nbsp;</p><p>3) Die Abkl\u00e4rung eines allf\u00e4lligen Denkmalwerts obliegt dem Kanton. Er muss die Stellungnahme der ENHK bei seiner Interessenabw\u00e4gung ber\u00fccksichtigen. 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