{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233639,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233639,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233639,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233639,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233639,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233639,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233639,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233639,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233639,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233639,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233639,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233639,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233639,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233639,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233639,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233639,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233639,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20233639,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"23.3639","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Ein Bewilligungsprozess, der immer l\u00e4nger und teurer wird, aber keinen Mehrwert an Sicherheit bringt, muss angepasst werden","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Ich ersuche den Bundesrat folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Entspricht es dem Willen des Bundesrates und der Aufsichtsbeh\u00f6rde, den Neubau oder Ersatzbau einer Anlage bewusst zu verz\u00f6gern? Wie plant der Bundesrat, k\u00fcnftig die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen (9 Monate f\u00fcr ein PGV) seitens Bewilligungsbeh\u00f6rde zu gew\u00e4hrleisten?</p><p>2. Zust\u00e4ndigkeiten werden in den entsprechenden Verordnungen (allenfalls zus\u00e4tzlichen Richtlinien) gekl\u00e4rt. Welche Rechtsgrundlage soll hier einer auf der Webseite ver\u00f6ffentlichten \"Information\" zukommen? Und warum werden in dieser \"Information\" noch strengere Massnahmen gefordert als in der bestehenden Richtlinie?</p><p>3. Entspricht diese Verselbst\u00e4ndigung in Form von verwaltungsinternen neu geschaffenen \"Verbindlichkeiten\" dem Rechtsverst\u00e4ndnis des Bundesrates? Wer sch\u00fctzt die Branche vor immer strengeren (teilweise nicht nachvollziehbaren und nicht legitimierten) Vorgaben und tr\u00e4gt die Verantwortung f\u00fcr Verz\u00f6gerungen und Mehrkosten?</p><p>4. Welches sind die Gr\u00fcnde f\u00fcr die \u00c4nderung der seit Jahren bestehenden und sich bew\u00e4hrten Praxis? Warum ist es nicht m\u00f6glich, die Bewilligung f\u00fcr die Markierung der Luftfahrthindernisse im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens zu kl\u00e4ren?</p><p>5. An die Adresse der Luftfahrt: Seilbahnprojekte sind registrierungs- und gegebenenfalls bewilligungspflichtig. Es gibt sowohl die WeGOM als auch eine digitale Lufthinderniskarte. Warum gen\u00fcgen diese Informationsquellen f\u00fcr die Pilot: innen nicht? Weiter wird von den meisten privaten Flugzeugen Flarm verwendet. Wie gedenkt der Bundesrat die Digitalisierung hinsichtlich Luftfahrthindernisse zu regeln?</p><p>6. Auf welcher gesetzlichen Grundlage werden die Projekte durch die Luftwaffe beurteilt? Warum gen\u00fcgt die Richtlinie (AD I-006D Luftfahrthindernisse:2021) des BAZL nicht zur Beurteilung der Bahn? Gem\u00e4ss welchen Kriterien sind zus\u00e4tzliche Anforderungen seitens BAZL und dem VBS gerechtfertigt?</p>","ReasonText":"<p>Wer eine Seilbahn bauen oder erneuern will, muss zwangsl\u00e4ufig ein Plangenehmigungsverfahren (PGV) durchlaufen. Das Bundesamt f\u00fcr Verkehr (BAV) ist die Aufsichtsbeh\u00f6rde und federf\u00fchrend im PGV. Allerdings sind f\u00fcr spezifische Sicherheitsabkl\u00e4rungen weitere Fachbeh\u00f6rden (BAZL und mitunter auch die Luftwaffe) zu involvieren.</p><p>Denn: Seilbahnen, ab einer Bodenh\u00f6he von 25m (im unbebauten Gebiet), sowie ab 60m (im bebauten Gebiet) sind registrierungspflichtige Luftfahrthindernisse und solche ab 60m zus\u00e4tzlich auch zu markieren (Art. 65a und Anhang 2 VIL: Verordnung Infrastruktur Luftfahrt). Ab 100m oder im Falle von besonderer Gef\u00e4hrdung gelten weitere Markierungsauflagen.</p><p>Der Bau einer neuen Anlage, aber auch Ersatzbauten k\u00f6nnen witterungsbedingt nur w\u00e4hrend der Sommermonate durchgef\u00fchrt werden. Das bedeutet, dass die Seilbahnbetreiber darauf angewiesen sind, dass ein PGV innerhalb einer \"n\u00fctzlichen Frist\" durchgef\u00fchrt werden kann. Verz\u00f6gert sich der Prozess der Plangenehmigung um 1-2 Monate, so hat dies zur Folge, dass sich der Bahnbau um 1 Jahr verschiebt. Gem\u00e4ss der Seilbahnverordnung darf die Behandlungsfrist f\u00fcr ein Plangenehmigungsverfahren 9 Monate dauern (Art 5a. SebV).</p><p>Erfahrungsgem\u00e4ss gelingt es der federf\u00fchrenden Beh\u00f6rde nicht immer, die gesetzlich vorgegebene Frist einzuhalten, selbst wenn die Auflagen und Kompetenzen auf Stufe Verordnung und Richtlinien unmissverst\u00e4ndlich geregelt sind. Entsprechend versuchen sie, ihr Zeitfenster zu vergr\u00f6ssern, indem sie zus\u00e4tzliche Genehmigungsprozesse vor das eigentliche Verfahren einplanen. Beim Thema Luftfahrthindernisse ist dies zunehmend der Fall.</p><p>Wir stellen fest, dass die Luftwaffe vermehrt bei ihrer Beurteilung unverh\u00e4ltnism\u00e4ssige Forderungen mit zus\u00e4tzlichen Auflagen verlangt. Infolgedessen verz\u00f6gert und verteuert sich das Projekt, beim Bau aber sp\u00e4ter auch im Betrieb. Unter Umst\u00e4nden muss die Bahnanlage deswegen neu berechnet und geplant werden. Am 5. April 2023 hat das BAV eine Information zur Beurteilung von Seilbahnen als Luftfahrthindernis ver\u00f6ffentlicht, in dem der Ablauf vor einer Einreichung des PGV dargelegt wird. Weder Seilbahnen Schweiz noch die Branche wurden dar\u00fcber auf dem Korrespondenzweg in Kenntnis gesetzt. Dieser Information ist zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin 4 Monate vor Eingabe des Planungsdossiers das Luftfahrthindernis im Data Collection System einzutragen hat, und zwar in einem Detaillierungsgrad, der dannzumal realistischerweise gar nicht vorliegt. Das BAV lagert damit das Problem und seine Verantwortung an die Gesuchsteller aus.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Es entspricht dem Willen des Bundesrates und der Bewilligungsbeh\u00f6rden, Verfahren so schnell und so einfach wie m\u00f6glich durchzuf\u00fchren. Mehr als 70 % der Seilbahnverfahren werden innerhalb der Ordnungsfrist von neun Monaten oder in k\u00fcrzerer Frist abgeschlossen. Wenn die Fristen nicht eingehalten werden k\u00f6nnen, ist dies in der Regel auf ungen\u00fcgende Gesuchsunterlagen, Projekt\u00e4nderungen und/oder Einsprachen zur\u00fcckzuf\u00fchren. Es werden laufend Massnahmen gepr\u00fcft und umgesetzt, um die Verfahren zu beschleunigen.&nbsp;</p><p>2. Die angesprochene \u00abInformation\u00bb enth\u00e4lt keine neuen Verbindlichkeiten, sondern ist eine Empfehlung zu Vorabkl\u00e4rungen. Sie ist damit eine Massnahme, um Verz\u00f6gerungen im eigentlichen Verfahren zu vermeiden. Sp\u00e4testens im Plangenehmigungsverfahren (PGV) m\u00fcssen die Angaben zur Markierung als Luftfahrthindernis vorliegen. Diese Angaben st\u00fctzen sich auf die Luftfahrtgesetzgebung und beschr\u00e4nken sich auch darauf.</p><p>3. Mit Richtlinien und Informationen wird die Praxis der Beh\u00f6rden transparent gemacht und es werden Empfehlungen abgegeben. Diese Hilfsmittel schaffen kein neues Recht. Sie dienen zur Sensibilisierung der Gesuchsteller, zur Verminderung von Verfahrensrisiken und damit zu einer h\u00f6heren Rechtssicherheit.</p><p>4. Aufgrund konkreter Sachverhalte mussten w\u00e4hrend laufenden Plangenehmigungsverfahren Antr\u00e4ge zu Luftfahrthindernis-Markierungen der beteiligten Bundesfachstellen (Bundesamts f\u00fcr Zivilluftfahrt, BAZL und Luftwaffe) bereinigt werden. Dies f\u00fchrte zu Verz\u00f6gerungen und Zusatzkosten. Um diese zu vermeiden, wurde unter der Federf\u00fchrung des Bundesamtes f\u00fcr Verkehr die vorliegende Empfehlung erarbeitet. Die Branche wurde vor der Publikation der \u00abInformation\u00bb zur Stellungnahme eingeladen. Den Gesuchstellern steht es frei, diese Dienstleistung im Vorfeld eines PGV in Anspruch zu nehmen. Wird dies nicht gemacht, erfolgt die Kl\u00e4rung der Luftfahrthindernis-Markierung wie bis anhin im PGV mit den entsprechenden Risiken (Verl\u00e4ngerung des Verfahrens und Zusatzkosten).&nbsp;</p><p>5. Die offizielle Publikationsplattform f\u00fcr die Luftfahrthindernisse ist die Web-GIS Obstacle Map (WeGOM). Es gibt keine weiteren offiziellen digitalisierten Karten. Die auf der Homepage des BAZL zus\u00e4tzlich erw\u00e4hnte digitale Luftfahrthinderniskarte \u00fcber die swisstopo App (f\u00fcr mobile Ger\u00e4te) enth\u00e4lt die WeGOM-Karteninhalte. Bei der Luftwaffe lassen sich in den Helikoptern die Luftfahrthindernisse zwar im Cockpit anzeigen, diese Systeme sind wegen der Arbeitslast aber nur in einem Zweipersonencockpit sinnvoll einsetzbar. Deshalb sind Flugwarnkugeln als letztes Mittel, welches eine Kollision mit einem Luftfahrthindernis noch verhindern kann, an neuralgischen Standorten und topographiebedingt allenfalls auch unter den \u00fcblichen Markierungsh\u00f6hen f\u00fcr die Flugsicherheit unabdingbar.</p><p>Bei FLARM, einem Kollisionswarnger\u00e4t, welches von privaten Anbietern vertrieben wird, besteht ein gewisses Risiko, dass nicht alle Luftfahrthindernisse vollst\u00e4ndig und rechtzeitig nachgetragen sind. Deshalb arbeitet das BAZL mit WeGOM als der offiziellen Publikationsplattform. Bei der Luftwaffe ist FLARM zudem in den bestehenden Systemen nicht mit angemessenem Aufwand integrierbar und Versuche haben gezeigt, dass sich FLARM zur Hinderniswarnung in Luftwaffensystemen nicht eignet.</p><p>Die Digitalisierung der Luftfahrthindernisprozesse beim BAZL ist in vollem Gange, haupts\u00e4chlich \u00fcber die so genannte nationale Datenerfassungsschnittstelle (Data Collection Service, DCS) gest\u00fctzt auf Artikel 58<i>b</i> der <span style=\"color:black;\">Verordnung \u00fcber die Infrastruktur der Luftfahrt (</span>VIL; SR 748.131.1). Es wird f\u00fcr gewisse Aktualisierungen und Pr\u00e4zisierungen in dieser Hinsicht eine weitere VIL-Revision erfolgen, deren Arbeiten ebenfalls im Gange sind.</p><p>6. Zurzeit gelten die Rechtsgrundlagen in der VIL. Diese werden durch die in Ausarbeitung stehende Milit\u00e4rluftfahrtverordnung (MLFV) erg\u00e4nzt werden, welche gem\u00e4ss aktueller Planung im 4. Quartal 2023 (teilweise) in Kraft treten soll. Das BAZL ist insbesondere im Luftfahrthindernisbereich in diese Arbeiten miteinbezogen und die MLFV wird abgesehen von milit\u00e4rischen Spezialbereichen haupts\u00e4chlich auf die VIL verweisen.</p><p>F\u00fcr das BAZL ist seine Richtlinie AD I-006 \u00abLuftfahrthindernisse\u00bb als Praxisfestlegung massgebend. In Seilbahn-PGV ist das Bundesamt f\u00fcr Verkehr (BAV) Leitbeh\u00f6rde und das BAZL und die Luftwaffe sind beigezogene Fachbeh\u00f6rden, weshalb trotz Koordination f\u00fcr Letztere auch eine abweichende, separate Stellungnahme m\u00f6glich ist.</p><p>Die Luftwaffe l\u00e4sst entsprechende Luftfahrthindernisse durch Spezialisten und erfahrene Milit\u00e4rhelikopterpiloten beurteilen und kann je nach Standort, Exposition und Einbettung im Gel\u00e4nde zu einer Markierungsanforderung im Sinne einer milit\u00e4rischen Expertise gelangen, welche von der BAZL-Beurteilung abweicht. Das Kriterium daf\u00fcr ist die Gef\u00e4hrdung f\u00fcr die Flugsicherheit, die von einer spezifischen Seilbahn an einem bestimmten Standort ausgeht. Es geht hier unter anderem darum, dass Besatzungen von Luftfahrzeugen, welche einen hoheitlichen oder lebensrettenden Einsatz durchf\u00fchren m\u00fcssen, dank Flugwarnkugeln eine Kollision verhindern k\u00f6nnen, auch wenn das Luftfahrthindernis trotz Flugvorbereitung, \u00f6rtlichen Kenntnissen, digitalen Anzeigemitteln und Ausschau nicht fr\u00fcher wahrgenommen wurde. Letztlich entscheidet das BAV als Leitbeh\u00f6rde.</p>","FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1692144000000)\/","SubmittedBy":"Wicki Hans","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1694691272000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"9|48|2846","Category":null,"Modified":"\/Date(1711491679427)\/","SubmissionDate":"\/Date(1686528000000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":5121,"SubmissionLegislativePeriod":51,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Sicherheitspolitik|Verkehr|Raumplanung und Wohnungswesen"}}