{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233963,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233963,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233963,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233963,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233963,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233963,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233963,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233963,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233963,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233963,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233963,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233963,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233963,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233963,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233963,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233963,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20233963,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20233963,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"23.3963","BusinessType":6,"BusinessTypeName":"Postulat","BusinessTypeAbbreviation":"Po.","Title":"Aufsicht \u00fcber von der AB-BA eingesetzte ausserordentliche Staatsanw\u00e4ltinnen und Staatsanw\u00e4lte des Bundes","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird erstens eingeladen, zu pr\u00fcfen, inwiefern das geltende Recht grunds\u00e4tzlich eine Aufsicht \u00fcber ausserordentliche (a.o.) Staatsanw\u00e4ltinnen bzw. Staatsanw\u00e4lte des Bundes, welche von der Aufsichtsbeh\u00f6rde \u00fcber die Bundesanwaltschaft (AB-BA) eingesetzt werden, zul\u00e4sst und welches der Umfang dieser Aufsicht w\u00e4re.</p><p>Zweitens wird der Bundesrat eingeladen, aufzuzeigen, welche gesetzlichen Grundlagen gegebenenfalls anzupassen sind, damit eine Aufsicht \u00fcber a.o. Staatsanw\u00e4ltinnen bzw. Staatsanw\u00e4lte des Bundes, welche von der AB-BA eingesetzt werden, im Umfang und bez\u00fcglich Kompetenzen jener Aufsicht entspricht, die von der Bundesanwaltschaft (BA) \u00fcber von ihr eingesetzte a.o. Staatsanw\u00e4lte des Bundes ausge\u00fcbt wird. Dabei soll im Detail dargelegt werden, welche Kompetenzen der BA de lege lata zukommen.</p><p>Drittens soll der Bundesrat pr\u00fcfen, unter welchen Voraussetzungen die AB-BA eine derartige Aufsichtsfunktion wahrnehmen k\u00f6nnte oder welche Beh\u00f6rde alternativ hiermit beauftragt bzw. allenfalls geschaffen werden m\u00fcsste.</p><p>Der Bundesrat wird ersucht, zu den vorstehenden Auftr\u00e4gen Bericht zu erstatten.</p>","ReasonText":"<p>Dieses Postulat wird im Rahmen verschiedener Abkl\u00e4rungen der Gesch\u00e4ftspr\u00fcfungskommissionen der eidg. R\u00e4te (GPK-N/S) zur versuchten Erpressung von Bundesrat Alain Berset eingereicht. In diesem Zusammenhang war es zu Indiskretionen aus Akten des Strafverfahrens gekommen. Die BA erstattete am 17. September 2021 Strafanzeige gegen Unbekannt wegen einer Amtsgeheimnisverletzung. Da eine Indiskretion bei der BA nicht ausgeschlossen werden konnte, setzte die AB-BA am 27. Oktober 2021 einen a.o. Staatsanwalt ein, der wegen Amtsgeheimnisverletzungen gegen Unbekannt ermitteln sollte.</p><p>Am 30. Januar 2022 stellte der a.o. Staatsanwalt die Ermittlungen ein. Dabei hielt der a.o. Staatsanwalt fest, dass aufgrund von Art. 67 Strafbeh\u00f6rdenorganisationsgesetz<a href=\"#_ftn1\">[1]</a> einzig zu pr\u00fcfen gewesen sei, ob die Indiskretion durch einen Staatsanwalt oder eine Staatsanw\u00e4ltin des Bundes erfolgte, weshalb die Ermittlungen darauf beschr\u00e4nkt wurden. Da der a.o. Staatsanwalt dies im vorliegenden Fall aufgrund seiner Ermittlungen als unwahrscheinlich einsch\u00e4tzte, stellte er das Verfahren ein.&nbsp;Sowohl die AB-BA als auch die GPK-N/S kamen zum Schluss, dass die Einstellung des Verfahrens unbefriedigend und in erster Linie auf eine falsche Auslegung von Art. 67 StBOG durch den a.o. Staatsanwalt zur\u00fcckzuf\u00fchren ist.</p><p>Gem\u00e4ss geltendem Recht war diese Einstellungsverf\u00fcgung nicht anfechtbar, da der AB-BA keine Parteistellung zukam und diese nicht beschwert gewesen ist. Auch BR Berset hatte nach Ansicht der AB-BA im Verfahren der Amtsgeheimnisverletzung keine Parteistellung und war daher nicht legitimiert, gegen die Einstellungsverf\u00fcgung vorzugehen. Die AB-BA hielt ihrerseits fest, dass ihr in Bezug auf die T\u00e4tigkeit eines von ihr eingesetzten a.o. Staatsanwaltes des Bundes keinerlei Weisungsbefugnis zukommt. Sie begr\u00fcndet dies damit, dass die von ihr eingesetzten a.o. Staatsanw\u00e4lte von der AB-BA unabh\u00e4ngig sind und die AB-BA keine Oberstaatsanwaltschaft ist. Demgegen\u00fcber m\u00fcssen a.o. Staatsanw\u00e4lte, die von der BA eingesetzt werden, dieser regelm\u00e4ssig Bericht erstatten. Auch m\u00fcssen sie ihre Einstellungsverf\u00fcgungen vom Bundesanwalt genehmigen lassen.</p><p>Aus dem oben erl\u00e4uterten Sachverhalt geht hervor, dass sich die Kompetenzen der a.o. Staatsanw\u00e4ltinnen und Staatsanw\u00e4lte und auch jene der Aufsicht unterscheiden, je nachdem ob sie von der AB-BA oder der BA eingesetzt wurden. Die GPK kommen zum Schluss, dass sich diese Unterscheidung sachlich nicht rechtfertigen l\u00e4sst und diese zu beheben ist.<br>&nbsp;</p><p><a href=\"#_ftnref1\">[1]</a>&nbsp;Bundesgesetz vom 19.3.2010 \u00fcber die Organisation der Strafbeh\u00f6rden des Bundes (Strafbeh\u00f6rdenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71)</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<div><p style=\"margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt\"><span style=\"font-family:Arial\">Beim Erlass des Strafbeh\u00f6rdenorganisationsgesetzes (StBOG; SR 173.71) strebte das Parlament eine gr\u00f6sstm\u00f6gliche Unabh\u00e4ngigkeit f\u00fcr die Bundesanwaltschaft an. So wurde die Bundesanwaltschaft aus der Bundesverwaltung ausgegliedert und der Aufsicht eines neu geschaffenen Organs, der Aufsichtsbeh\u00f6rde \u00fcber die Bundesanwaltschaft (AB-BA), unterstellt. Die AB-BA kann gegen\u00fcber der Bundesanwaltschaft generelle Weisungen \u00fcber die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erlassen. Ausgeschlossen sind aber Weisungen im Einzelfall betreffend Einleitung, Durchf\u00fchrung und Abschluss eines Verfahrens, die Vertretung der Anklage vor Gericht sowie die Ergreifung von Rechtsmitteln (Art. 29 Abs. 2 StBOG). Diese Einschr\u00e4nkung bietet Gew\u00e4hr f\u00fcr die Unabh\u00e4ngigkeit der Bundesanwaltschaft. </span><br /><br /><span style=\"font-family:Arial\">Diese Unabh\u00e4ngigkeit gilt in gleicher Weise auch f\u00fcr die von der AB-BA eingesetzten a.o. Staatsanw\u00e4ltinnen und Staatsanw\u00e4lte des Bundes. Diese werden immer dann ernannt, wenn sich die Strafverfolgung wegen Straftaten im Zusammenhang mit der amtlichen T\u00e4tigkeit gegen einen Leitenden Staatsanwalt, eine Leitende Staatsanw\u00e4ltin, einen Staatsanwalt oder eine Staatsanw\u00e4ltin richtet (Art. 67 Abs. 1 StBOG). Damit soll der Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit vermieden werden. Folgerichtig kann der Bundesanwalt oder die Bundesanw\u00e4ltin auch nicht mittels Weisungsrecht (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und 2 StBOG) in diese Verfahren eingreifen, da eine a.o. Staatsanw\u00e4ltin bzw. ein a.o. Staatsanwalt hierarchisch nicht dem Bundesanwalt oder der Bundesanw\u00e4ltin untersteht. </span><br /><br /><span style=\"font-family:Arial\">Das ist der wesentliche Unterschied zu den a.o. Staatsanw\u00e4ltinnen und Staatsanw\u00e4lten, die der Bundesanwalt oder die Bundesanw\u00e4ltin selber ernennen kann. Nach Artikel 5 Absatz 4 des Reglements \u00fcber die Organisation und Verwaltung der Bundesanwaltschaft (SR 173.712.22) kann der Bundesanwalt oder die Bundesanw\u00e4ltin f\u00fcr die Dauer der Behandlung einzelner Verfahren eine externe Person als a.o. Staatsanw\u00e4ltin oder Staatsanwalt beauftragen. Im Rahmen eines solchen Mandates nimmt diese oder dieser s\u00e4mtliche Aufgaben der Staatsanwaltschaft gem\u00e4ss der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) wahr. F\u00fcr diese a.o. Staatsanw\u00e4ltinnen oder Staatsanw\u00e4lte tr\u00e4gt der Bundesanwalt oder die Bundesanw\u00e4ltin die Verantwortung und ist ihnen hierarchisch \u00fcbergeordnet, woraus sich das Weisungsrecht ableitet (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und 2 StBOG). Es bildet das Gegenst\u00fcck zur \u00fcbernommenen Verantwortung und umfasst sowohl ein generelles Weisungsrecht als auch ein solches im Einzelfall. </span><br /><br /><span style=\"font-family:Arial\">Eine Aufsicht \u00fcber die von der AB-BA eingesetzten a.o. Staatsanw\u00e4ltinnen und Staatsanw\u00e4lte w\u00fcrde, weil diese f\u00fcr ein einziges Verfahren verantwortlich sind, letztlich bedeuten, dass der die Aufsicht aus\u00fcbenden Instanz ein Weisungsrecht im Einzelfall zuk\u00e4me. Dies st\u00fcnde im Widerspruch zu Artikel 29 Absatz 2 StBOG. Damit w\u00e4re die Unabh\u00e4ngigkeit der a.o. Staatsanw\u00e4ltinnen und Staatsanw\u00e4lte nicht mehr gew\u00e4hrleistet. Da sie keine Vorgesetzten haben, sind sie diesbez\u00fcglich mit dem Bundesanwalt oder der Bundesanw\u00e4ltin vergleichbar, der als oberster Leiter bzw. oberste Leiterin der Bundesanwaltschaft ebenfalls keine Vorgesetzten hat, die ihm oder ihr gegen\u00fcber ein Weisungsrecht im Einzelfall h\u00e4tten. </span><br /><br /><span style=\"font-family:Arial\">Die vom Postulat aufgezeigte unterschiedliche Behandlung beruht somit auf sachlichen Gr\u00fcnden: Der Bundesanwalt oder die Bundesanw\u00e4ltin ist allen Mitgliedern der Bundesanwaltschaft hierarchisch \u00fcbergeordnet. Daraus ergibt sich, dass er oder sie die Gesamtverantwortung f\u00fcr die von ihm oder ihr gef\u00fchrte Bundesanwaltschaft tr\u00e4gt. Entsprechend verf\u00fcgt er oder sie \u00fcber ein umfassendes Weisungsrecht gegen\u00fcber allen ihm oder ihr unterstellten Personen. Im Unterschied dazu ist es der AB-BA verwehrt, a.o. Staatsanw\u00e4ltinnen oder Staatsanw\u00e4lten im Einzelfall Weisungen zu erteilen. Sie tr\u00e4gt daher auch nicht die Verantwortung f\u00fcr deren Handeln. H\u00e4tte die AB-BA ein Weisungsrecht im Einzelfall, so w\u00fcrde sie die fachliche Verantwortung f\u00fcr das Handeln von a.o. Staatsanw\u00e4ltinnen oder Staatsanw\u00e4lten tragen, womit aber deren Unabh\u00e4ngigkeit nicht mehr gew\u00e4hrleistet w\u00e4re. Zudem w\u00fcrde sich die Frage stellen, ob die AB-BA konsequenterweise nicht auch gegen\u00fcber dem Bundesanwalt oder der Bundesanw\u00e4ltin Weisungen im Einzelfall sollte erteilen k\u00f6nnen. Das w\u00fcrde in gleicher Weise auch f\u00fcr eine neue Beh\u00f6rde gelten, die anstelle der AB-BA die Aufsicht aus\u00fcben w\u00fcrde. Ein derartiges Weisungsrecht schliesst Artikel 29 Absatz 2 StBOG jedoch aus. </span><br /><br /><span style=\"font-family:Arial\">Im weiteren ist anzumerken, dass die AB-BA am 24. April 2023 eine neue Praxis f\u00fcr die Ernennung von ausserordentlichen Staatsanw\u00e4lten bzw. zur Bezeichnung ordentlicher Staatsanw\u00e4lte innerhalb der Bundesanwaltschaft beschlossen hat. Gem\u00e4ss dieser sind auch Strafanzeigen, die sich gegen Mitglieder der Bundesanwaltschaft richten, in erster Linie durch die Bundesanwaltschaft selber zu untersuchen, denn die Beh\u00f6rde verf\u00fcgt \u00fcber eine Gr\u00f6sse und Organisationsstruktur, mit der die Unabh\u00e4ngigkeit der mit der Untersuchung betrauten Personen hinreichend gew\u00e4hrleistet werden kann. Die AB-BA ernennt nur dann ausserordentliche Staatsanw\u00e4ltinnen und Staatsanw\u00e4lte, wenn sich eine Anzeige gegen den Bundesanwalt oder die Bundesanw\u00e4ltin oder deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter richtet, oder wenn eine Anzeige gegen ordentliche Staatsanw\u00e4ltinnen und Staatsanw\u00e4lte als substantiell begr\u00fcndet erscheint.</span></p></div><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.","FederalCouncilProposal":45,"FederalCouncilProposalText":"Ablehnung","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1693958400000)\/","SubmittedBy":null,"BusinessStatus":215,"BusinessStatusText":"Berichterstattung zum Umsetzungsstand des Vorstosses liegt vor","BusinessStatusDate":"\/Date(1775001600000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"4|1216","Category":"IV","Modified":"\/Date(1779311019290)\/","SubmissionDate":"\/Date(1688083200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5122,"SubmissionLegislativePeriod":51,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Staatspolitik|Strafrecht"}}