{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20241058,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20241058,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20241058,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20241058,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20241058,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20241058,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20241058,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20241058,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20241058,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20241058,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20241058,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20241058,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20241058,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20241058,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20241058,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20241058,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20241058,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20241058,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"24.1058","BusinessType":18,"BusinessTypeName":"Anfrage","BusinessTypeAbbreviation":"A","Title":"Unterschiedliche rechtliche Behandlung von Mietenden und Personen mit selbstbewohntem Wohneigentum ","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Personen mit selbstbewohntem Wohneigentum haben gewisse Privilegien und Vorteile gegen\u00fcber Personen, die zur Miete wohnen. In diesem Zusammenhang stellen sich verschiedene Fragen:</p><p>&nbsp;</p><p>1. Ich bitte um Ausf\u00fchrungen und Erkl\u00e4rungen zu folgenden rechtlichen und steuerlichen Vorteilen von Personen mit selbstbewohnten Eigentum: a) Tilgung von Verm\u00f6genswerten vor dem Bezug von Erg\u00e4nzungsleistungen b) Tilgung von Verm\u00f6genswerten vor dem Bezug von Sozialhilfe c) Steuerliche Vorteile durch Vorbezug von Sparguthaben der beruflichen Vorsorge d) Steuerliche Vorteile durch indirekte Amortisation der Hypothekarschuld \u00fcber Einlagen in die S\u00e4ule 3a e) steuerliche Vorteile durch wertvermehrende energetische Investitionen \u00fcber drei Jahre verteilt f) weitere rechtliche oder steuerliche Vorteile, die hier nicht erw\u00e4hnt wurden.<br>&nbsp;</p><p>2. Wie haben sich die Verm\u00f6genswerte des selbstbewohnten Wohneigentums in den letzten 20 Jahren entwickelt?&nbsp;<br>&nbsp;</p><p>3. Steuerfinanzierte Infrastrukturen wie Strassen, \u00f6ffentlicher Verkehr, Parks, Schulh\u00e4user, Freizeitanlagen und dergleichen steiegern massgeblich die Verkehrswerte von Immobilien, was die Immobilienbranche zur meistsubventionierten Branche macht. Wie gross ist der Anteil an der Wertsteiegerung des Wohneiegentums durch diese steuerfinanzierten Infrastrukturen? Ich bitte um eine plausible Sch\u00e4tzung.&nbsp;</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<span><p><span>1a) Einen Anspruch auf Erg\u00e4nzungsleistungen k\u00f6nnen nur Personen geltend machen, deren Nettoverm\u00f6gen unter einem bestimmten Wert liegt. F\u00fcr alleinstehende Personen liegt die Verm\u00f6gensschwelle bei 100'000 Franken und f\u00fcr Ehepaare bei 200'000 Franken (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>9a Abs.</span><span>&nbsp;</span><span>1 ELG; SR 831.30). Selbstbewohnte Liegenschaften und damit zusammenh\u00e4ngende Hypothekarschulden bleiben dabei ausser Acht (Art. 9a Abs. 2 ELG und Art. 2 Abs. 1 ELV; SR 831.301). Bei der Berechnung der Erg\u00e4nzungsleistungen werden selbstbewohnte Liegenschaften nach Abzug eines Freibetrages (im Normalfall 112'500 Franken) sowie der Hypothekarschulden zum Steuerwert beim Verm\u00f6gen ber\u00fccksichtigt (Art. 11 Abs. 1 Bst. c ELG und Art. 17a Abs. 1 ELV). Dieses wird oberhalb des vorerw\u00e4hnten Freibetrages zu einem F\u00fcnfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern zu einem Zehntel als Einkommen ber\u00fccksichtigt.</span></p><p><span>1b) Gem\u00e4ss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz f\u00fcr Sozialhilfe (SKOS) wird in der Sozialhilfe ein Verm\u00f6gensfreibetrag von maximal 10\u2019000 Franken pro Unterst\u00fctzungseinheit gew\u00e4hrt (abh\u00e4ngig von Anzahl und Alter der betroffenen Personen). Grundeigentum geh\u00f6rt zum Verm\u00f6gen und wird bei der Pr\u00fcfung der Anspruchsvoraussetzungen ber\u00fccksichtigt (Kapitel D.3.2 der SKOS-Richtlinien). Auf die Verwertung einer selbst bewohnten Liegenschaft kann verzichtet werden, wenn die betroffene Person auf diese Weise zu markt\u00fcblichen oder g\u00fcnstigeren Bedingungen wohnen kann. Erfolgt eine Unterst\u00fctzung trotz vorhandenem Grundeigentum, ist die geleistete Sozialhilfe als bevorschussend zu betrachten. </span></p><p><span>1c+d) Die nachgelagerte Besteuerung der obligatorischen und freiwilligen Einzahlungen in die 2. S\u00e4ule sowie der freiwilligen Einzahlungen in die S\u00e4ule 3a ist generell f\u00fcr eine steuerpflichtige Person vorteilhaft und f\u00f6rdert damit das Alterssparen. In der Steuerperiode der Einzahlung sind die gem\u00e4ss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e DBG (SR 642.11) sowie Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben d und e StHG (SR 642.14) geleisteten Beitr\u00e4ge vom Einkommen abziehbar. W\u00e4hrend der Ansparphase bleiben die in den S\u00e4ulen 2 und 3a erwirtschafteten Verm\u00f6gensertr\u00e4ge einkommens- und verm\u00f6genssteuerfrei. Erst im Zeitpunkt der Auszahlung der Vorsorgeleistung \u2013 das gilt auch f\u00fcr den Vorbezug z.B. zum Zweck der Wohneigentumsf\u00f6rderung \u2013 ist diese steuerbar. Die Progressionswirkung wegen des einmaligen Charakters der Kapitalleistung korrigiert der Gesetzgeber durch eine gesondert vom \u00fcbrigen Einkommen erfolgende Besteuerung in Verbindung mit einer Tarifmilderung (direkte Bundessteuer: in der H\u00f6he von 1/5 der ordentlichen Tarife).</span></p><p><span>1e+f) Die geltende Eigenmietwertbesteuerung wird zum Teil abgemildert und schafft ferner in mehrfacher Hinsicht steuerliche Vorteile f\u00fcr Personen mit selbstbewohntem Wohneigentum. Erstens kommt die Bemessung der kantonalen Eigenmietwerte vielfach deutlich unter den Marktmietwerten zu stehen. Dieser Art der F\u00f6rderung setzt die bundesgerichtliche Rechtsprechung eine Untergrenze, wonach im Einzelfall der kantonale Eigenmietwert nicht tiefer als 60 Prozent des Marktmietwerts betragen darf. Auch die kantonalen Verm\u00f6genssteuerwerte werden unter dem Marktwert festgesetzt. Daneben k\u00f6nnen ausserfiskalische Abz\u00fcge geltend gemacht werden wie beispielsweise die Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen. Zudem gew\u00e4hren Bund und Kantone die M\u00f6glichkeit, in jeder Steuerperiode zu w\u00e4hlen, ob die tats\u00e4chlichen Liegenschaftsunterhaltskosten oder die Pauschale geltend gemacht werden soll. Diese Wahlm\u00f6glichkeit f\u00fchrt im Ergebnis dazu, dass mehr als die effektiven Kosten steuerlich in Abzug gebracht werden k\u00f6nnen. Das geltende Recht schafft einen weiteren steuerlichen Vorteil, indem die Nichtbesteuerung der Kapitalgewinne im Privatverm\u00f6gen in Verbindung mit der faktisch vollen Abzugsf\u00e4higkeit der Schuldzinsen dazu einl\u00e4dt, zwecks Steueroptimierung die Hypothekarverschuldung hochzuhalten und die damit geschaffene Liquidit\u00e4t zu nutzen, um in Wertschriften zu investieren, mit dem Ziel, steuerfreie Kapitalgewinne zu erzielen.</span></p><p><span>2. Der Marktwert von Wohnbauten insgesamt erh\u00f6hte sich zwischen 2011 und 2022 von rund 2100 Milliarden Franken auf 3900 Milliarden Franken (\u00abDie volkswirtschaftliche Bedeutung der Immobilienwirtschaft Schweiz\u00bb, 2024). Diese Marktwertsteigerung ist sowohl auf eine Mengenausweitung wie auch auf Preissteigerungen zur\u00fcckzuf\u00fchren. Im selbstbewohnten Wohneigentum sah die Mengenausweitung folgendermassen aus: Gab es im Jahr 2000 rund 810\u2019000 selbstbewohnte Einfamilienh\u00e4user und 237\u2019000 selbstbewohnte Eigentumswohnungen, so waren es 2022 rund 940\u2019000 Einfamilienh\u00e4user und 480\u2019000 Eigentumswohnungen. Die Transaktionspreisindizes haben sich in den letzten 20 Jahren sowohl bei den Einfamilienh\u00e4usern als auch bei den Eigentumswohnungen mindestens verdoppelt.</span></p><p><span>3. Ein Teil der Wertsteigerungen von Wohneigentum sowie von Immobilien im Allgemeinen ist auf steuerfinanzierte Infrastrukturinvestitionen zur\u00fcckzuf\u00fchren. Diese beeinflussen vor allem die Bodenpreise. Die Entwicklung der Bodenpreise wird jedoch letztlich von Angebot und Nachfrage bestimmt. Auf der Angebotsseite sind die Preissteigerungen der letzten Jahrzehnte zu einem erheblichen Teil durch die Knappheit von geeignetem Bauland und teilweise durch Regulierung \u2013 bspw. die Revision des Raumplanungsgesetzes und die damit verbundene Maxime der Innenverdichtung \u2013 bedingt. Dem steht eine starke Nachfrage nach Wohnraum und Wohneigentum gegen\u00fcber.</span></p><p><span>Des Weiteren sind Infrastrukturausbauten nicht immer auf steuerfinanzierte Investitionen zur\u00fcckzuf\u00fchren und k\u00f6nnen auch Wertverluste zur Folge haben \u2013 man denke beispielsweise an L\u00e4rm. Eine verl\u00e4ssliche Zahl zum Einfluss steuerfinanzierter Infrastrukturinvestitionen auf die Wertsteigerungen von Wohneigentum im Allgemeinen kann vor diesem Hintergrund nicht genannt werden. F\u00fcr den Einzelfall kann mittels hedonischer Modelle der Einfluss von Anpassungen einzelner Infrastrukturen berechnet werden.</span></p></span>","FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1740528000000)\/","SubmittedBy":"Badran Jacqueline","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1740583755000)\/","ResponsibleDepartment":8,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Wirtschaft, Bildung und Forschung","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"WBF","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"2446|2846","Category":null,"Modified":"\/Date(1763091890717)\/","SubmissionDate":"\/Date(1734652800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5206,"SubmissionLegislativePeriod":52,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Steuer|Raumplanung und Wohnungswesen"}}