{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20243177,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20243177,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20243177,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20243177,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20243177,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20243177,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20243177,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20243177,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20243177,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20243177,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20243177,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20243177,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20243177,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20243177,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20243177,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20243177,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20243177,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20243177,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"24.3177","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Jagdbanngebiete erhalten und vor \u00fcberm\u00e4ssigem Schaden sch\u00fctzen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 11 Abs. 5 des Jagdgesetzes so anzupassen, dass die Jagd auch in Jagdbanngebieten ge\u00f6ffnet werden kann, wenn es f\u00fcr den Schutz der Lebensr\u00e4ume, f\u00fcr die Erhaltung der Artenvielfalt, zur Hege oder zur Verh\u00fctung von \u00fcberm\u00e4ssigen Wildsch\u00e4den notwendig ist.</p><p>Es ist sicherzustellen, dass zum Erreichen des Regulierungsziels bei einer effektiven nachgewiesener Schadensituation auch nicht-beh\u00f6rdliche Jagdberechtigte beigezogen werden k\u00f6nnen.</p>","ReasonText":"<p>Artikel 11 Abs. 5 des Jagdgesetzes sieht heute Folgendes vor: In den Jagdbanngebieten und Vogelreservaten ist die Jagd verboten. Die kantonalen Vollzugsorgane k\u00f6nnen jedoch den Abschuss von jagdbaren Tieren zulassen, wenn es f\u00fcr den Schutz der Lebensr\u00e4ume, f\u00fcr die Erhaltung der Artenvielfalt, zur Hege oder zur Verh\u00fctung von \u00fcberm\u00e4ssigen Wildsch\u00e4den notwendig ist. Gem\u00e4ss dem Urteil des Bundesgerichts 1C_243/2029 vom 25. November 2020 wird der im Gesetz verwendete Begriff Abschuss sehr restriktiv interpretiert, was eine effektive Regulierung g\u00e4nzlich verunm\u00f6glicht. Der Zweck der Jagdbanngebiete ist klar und soweit auch unbestritten. Es gibt aber vermehrt Gebiete, in denen die Wildbest\u00e4nde so stark zugenommen haben, dass sowohl die Waldfunktionen im Banngebiet als auch in den angrenzenden Gebieten substanziell gef\u00e4hrdet sind. Insbesondere die Schutzwaldfunktion ist in den betroffenen Gebieten zu nennen. Das ist besonders problematisch, weil dadurch Risiken f\u00fcr Siedlung und Infrastruktur besteht und zum anderen durch die Allgemeinheit get\u00e4tigte Investitionen in den Schutzwald nicht gemacht werden. Die restriktive Auslegung durch das Bundesgericht macht eine zielf\u00fchrende Bestandsregulierung g\u00e4nzlich unm\u00f6glich. Es w\u00e4re sinnvoll, wenn bei nachgewiesenem Bedarf und einer umfassenden Interessenabw\u00e4gung eine Bestandsregulierung als notwendig erachtet wird, die Jagd im betroffenen Gebiet mit klaren Vorgaben ge\u00f6ffnet werden kann, so das alle Jagdberechtigten die Bestrebungen zur Bestandsregulierung unterst\u00fctzen k\u00f6nnen. &nbsp;Bleiben die Absch\u00fcsse lediglich den Wildh\u00fctern vorbehalten, ist aus Ressourcengr\u00fcnden das Regulierungsziel nicht zu erreichen.<br>In keiner Weise soll damit die Schutzfunktion der Banngebiete untergraben werden. Es soll auch keine \u00c4nderung in Bezug auf die Erteilung der Ausnahmebewilligung erreicht werden. Es soll einzig angepasst werden, dass der Kreis der Personen, die im Fall einer erteilten Ausnahme zur Jagd beigezogen werden k\u00f6nnen, so erweitert wird, dass die Ziele der angeordneten Massnahme auch erreicht werden k\u00f6nnen. Bleiben die Absch\u00fcsse lediglich den Wildh\u00fctern vorbehalten, ist aus Ressourcengr\u00fcnden das Regulierungsziel nicht zu erreichen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<div><p style=\"margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; font-size:11pt\"><span style=\"font-family:Arial\">Das Anliegen der Motion wird durch das geltende Recht abgedeckt. Gem\u00e4ss Artikel 11 Absatz 5 Jagdgesetz (SR 922.0; JSG) k\u00f6nnen die kantonalen Vollzugsorgane den Abschuss von jagdbaren Tieren zulassen, wenn es beispielsweise f\u00fcr den Schutz der Lebensr\u00e4ume oder zur Verh\u00fctung von Wildsch\u00e4den notwendig ist. Die Kantone sorgen gem\u00e4ss Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung \u00fcber die eidgen\u00f6ssischen Jagdbanngebiete (SR 922.31; VEJ) insbesondere daf\u00fcr, dass die Best\u00e4nde der jagdbaren Huftierarten in den Banngebieten den \u00f6rtlichen Verh\u00e4ltnissen angepasst sind. Dabei k\u00f6nnen sie gem\u00e4ss Absatz 6 auch jagdberechtigte Drittpersonen beiziehen. Zum Zweck der Regulierung von Rehen, G\u00e4msen, Rothirschen und Wildschweinen durch Jagdberechtigte scheiden Bund und Kantone partiell gesch\u00fctzte Gebiete innerhalb der eidgen\u00f6ssischen Jagdbanngebiete aus (Abs. 2 Bst. b VEJ). Das Urteil des Bundesgerichts von 2020 verlangt dabei von den Kantonen eine zielf\u00fchrende Planung und Koordination der jagdlichen Eingriffe im Sinne von Gesetz und Verordnung, behindert aber weder den Vollzug der VEJ noch den Beizug von Jagdberechtigten. So haben im Jahr 2022 10 Kantone in insgesamt 26 (von total 42) eidgen\u00f6ssischen Jagdbanngebieten Regulierungsabsch\u00fcsse bei Rothirschen vorgenommen. Dabei wurden in 14 Jagdbanngebieten Jagdberechtigte beigezogen. Neben dem am h\u00e4ufigsten regulierten Rotwild wurden auch Absch\u00fcsse an G\u00e4msen, Rehen und Wildschweinen get\u00e4tigt.</span></p></div><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":45,"FederalCouncilProposalText":"Ablehnung","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1715126400000)\/","SubmittedBy":"Wandfluh Ernst","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1773947662000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"52","Category":null,"Modified":"\/Date(1773947673000)\/","SubmissionDate":"\/Date(1710288000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5202,"SubmissionLegislativePeriod":52,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Umwelt"}}