{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20243392,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20243392,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20243392,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20243392,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20243392,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20243392,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20243392,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20243392,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20243392,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20243392,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20243392,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20243392,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20243392,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20243392,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20243392,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20243392,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20243392,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20243392,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"24.3392","BusinessType":6,"BusinessTypeName":"Postulat","BusinessTypeAbbreviation":"Po.","Title":"Alpentransitabgabe als Verlagerungsinstrument pr\u00fcfen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, zu pr\u00fcfen und Bericht zu erstatten, ob und wie die Einf\u00fchrung einer Alpentransitabgabe (ATA) mehr Verlagerung im alpenquerenden G\u00fcterverkehr bewirken k\u00f6nnte und welche rechtlichen Anpassungen vorgenommen werden m\u00fcssten, um diese f\u00fcr schwere Nutzfahrzeuge auf der Strasse einzuf\u00fchren.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p><span style=\"color:black;\">Eine Minderheit der Kommission (Giezendanner, Candinas Martin, Imark, Quadri, Rutz Gregor, Schnyder, Wandfluh) beantragt, das Postulat abzulehnen.</span></p>","ReasonText":"<p>Seit Jahren wird der Maximalsatz der Abgabe f\u00fcr eine Fahrt durch die Schweiz f\u00fcr den Schwerverkehr, welcher im LVA festgelegt wird, deutlich unterschritten. Dies, obwohl die LSVA das wichtigste Instrument zur Verlagerung ist und das Verlagerungsziel von 650'000 alpenquerenden Fahrten klar nicht erreicht wird (2022: 927'000 Fahrten). Zudem sind auch die externen Kosten des Schwerverkehrs (L\u00e4rm, Klima, Unf\u00e4lle, Ressourcen- und Bodenverbrauch, Stau) zu Zweidritteln nicht \u00fcber die LSVA internalisiert. Mit einer Alpentransitabgabe (ATA), die in Art. 40 Abs. 5 des Landverkehrsabkommens der Schweiz mit der EU (LVA) verankert ist, k\u00f6nnte der im LVA festgeschriebene maximale Abgabesatz ann\u00e4hrend ausgesch\u00f6pft werden. Der Maximalbetrag f\u00fcr den Flottendurchschnitt f\u00fcr eine Fahrt durch die Schweiz f\u00fcr einen 40t schweren Lastwagen darf teuerungsbereinigte 325 CHF nicht \u00fcberschreiten. Nach Art. 40 Abs. 5 des LVA darf die H\u00f6he einer Alpentransitabgabe zudem maximal 15 Prozent dieses gewichteten Durchschnitts und somit maximal Fr. 48.75 betragen. Aktuell und auch in der Vergangenheit betrug der gewichtete Durchschnitt aber deutlich weniger. Laut Verlagerungsbericht 2023 waren es im Jahr 2022 nur noch 284 CHF, aktuell noch weniger. Somit besteht eine erhebliche Differenz. Der Anreiz zur Verlagerung nimmt dadurch kontinuierlich ab. Zudem sch\u00f6pft die Schweiz trotz einem immer noch nicht erreichten Verlagerungsziel und den aktuellen R\u00fcckschritten bez\u00fcglich der alpenquerenden Lastwagenfahrten, nicht den vollen Handlungsspielraum (im Rahmen der internationalen Abkommen) aus. Mit einer ATA k\u00f6nnte dieser Handlungsspielraum ann\u00e4hernd ausgesch\u00f6pft werden. (Die Einnahmen aus der ATA, wohl ein zweistelliger Millionenbetrag, k\u00f6nnten als zus\u00e4tzliche F\u00f6rdermittel f\u00fcr den alpenquerenden kombinierten Verkehr fliessen.)&nbsp;</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<div><p style=\"margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt\"><span style=\"font-family:Arial\">Der Bundesrat hat zuletzt mit der Antwort zur Interpellation 19.3771 die Gr\u00fcnde gegen eine Einf\u00fchrung einer Alpentransitabgabe als Verlagerungsinstrument dargelegt. Die Sachlage ist weitgehend unver\u00e4ndert: Die Spielr\u00e4ume f\u00fcr die Geb\u00fchrenregelung f\u00fcr den alpenquerenden Schwerverkehr sind im Landverkehrsabkommen (LVA) klar definiert. Sie k\u00f6nnen entweder \u00fcber die Leistungsabh\u00e4ngige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) oder \u00fcber die Einf\u00fchrung einer Alpentransitabgabe ausgesch\u00f6pft werden. Nach Artikel 40 Absatz 5 LVA darf die H\u00f6he einer solchen Alpentransitabgabe maximal 15 Prozent des gewichteten Durchschnitts (325 Franken zuz\u00fcglich Teuerung) betragen. Es ist zwar zutreffend, dass aktuell der Maximalbetrag des gewichteten Durchschnitt nicht ausgesch\u00f6pft wird. Jedoch ist die maximal erlaubte Abgabeh\u00f6he nach Artikel 40 Absatz 4 LVA (380 Franken zuz\u00fcglich Teuerung) mit dem aktuellen Tarif der Abgabekategorie 1 beinahe erreicht. Daher m\u00fcssten bei einer Einf\u00fchrung einer Alpentransitabgabe die LSVA-S\u00e4tze gesenkt werden, falls der maximale Spielraum gem\u00e4ss LVA ausgen\u00fctzt werden soll. Die Einf\u00fchrung einer Alpentransitabgabe m\u00fcsste zudem nach den geltenden Grunds\u00e4tzen des LVA erfolgen. Dabei sind insbesondere die Grunds\u00e4tze der Nichtdiskriminierung, der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit sowie der Grundsatz der Vermeidung von Verzerrungen des Verkehrsflusses im Alpenraum zu beachten. Aus Gr\u00fcnden der Nichtdiskriminierung m\u00fcssten somit voraussichtlich alle alpenquerenden Fahrten mit einer Alpentransitabgabe belastet werden. Dies bedeutet, dass neben Transit-, Import- und Exportverkehren auch die innerschweizerischen Transporte eine Alpentransitabgabe entrichten m\u00fcssten. Damit w\u00fcrden beispielsweise Transporte zwischen dem Tessin und der \u00fcbrigen Schweiz st\u00e4rker belastet als die \u00fcbrigen innerschweizerischen Transporte.</span></p><p style=\"margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt\"><span style=\"font-family:Arial; -aw-import:ignore\">&#xa0;</span></p><p style=\"margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt\"><span style=\"font-family:Arial\">Der Bundesrat sieht aktuell eine Weiterentwicklung der LSVA vor. Er hat am 14. Februar 2024 eine Vernehmlassung zu einer Teilrevision des Schwerverkehrsabgabegesetzes er\u00f6ffnet. Auch dort ist die ablehnende Haltung des Bundesrats zur Alpentransitabgabe festgehalten (erl\u00e4uternder Bericht, Ziffer 1.4.7). Die vom Bundesrat vorgeschlagene Weiterentwicklung der LSVA kann angesichts der aktuellen technologischen Weiterentwicklungen im Schwerverkehr die Verlagerungswirkung sowie der Kostendeckung der vom Schwerverkehr verursachten Kosten besser gew\u00e4hrleisten. Die Einf\u00fchrung einer Alpentransitabgabe w\u00fcrde die Entwicklungsm\u00f6glichkeiten bei der LSVA unn\u00f6tig einschr\u00e4nken. Aus Sicht des Bundesrats ist der Fokus deshalb auf eine zielgerichtete und ausgewogene Weiterentwicklung der LSVA zu richten.</span></p></div><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.","FederalCouncilProposal":45,"FederalCouncilProposalText":"Ablehnung","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1716336000000)\/","SubmittedBy":null,"BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1718100320000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"48|2446","Category":"IIIb/IV","Modified":"\/Date(1763096374990)\/","SubmissionDate":"\/Date(1711324800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5203,"SubmissionLegislativePeriod":52,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Verkehr|Steuer"}}