{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20243497,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20243497,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20243497,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20243497,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20243497,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20243497,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20243497,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20243497,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20243497,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20243497,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20243497,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20243497,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20243497,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20243497,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20243497,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20243497,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20243497,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20243497,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"24.3497","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Kompetenz\u00fcberschreitungen des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte. Folgen f\u00fcr die Schweiz und was kann unser Land dagegen tun?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>1. Welche M\u00f6glichkeiten hat \u2013 allgemein gefragt \u2013 die Schweiz, sich gegen ein Fehlurteil des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte (EGMR) zu wehren und eine Verurteilung zu verhindern bzw. eine ausgesprochene Verurteilung aufzuheben (wenn der EGMR z.B. seine Kognition \u00fcberdehnt, den Gehalt der Menschenrechte ohne Grundlage in Text und Materialien ausweitet oder sich zu Fragen \u00e4ussert, welche durch die EMRK und deren Zusatzprotokolle gar nicht abgedeckt sind)?</p><p>&nbsp;</p><p>2. Wie beurteilt der Bundesrat die Schaffung neuer menschenrechtlicher Garantien durch den EGMR vor dem Hintergrund der Tatsache, dass Volk und St\u00e4nde zwar explizit einen Verzicht auf eine Verfassungsgerichtsbarkeit gew\u00fcnscht haben (Art. 190 BV), Bundesgesetze aber auf dem Umweg \u00fcber die Massgeblichkeit der EMRK trotzdem zunehmend auf eine Vereinbarkeit mit \u00fcbergeordnetem Recht \u00fcberpr\u00fcft werden?</p><p>&nbsp;</p><p>3. Erachtet es der Bundesrat vor dem Hintergrund der neusten Ausweitung menschenrechtlicher Garantien durch das Klimaseniorinnen-Urteil und generell der Ausweitung des Geltungsbereichs der Konvention durch Richterrecht noch als haltbar, die EMRK ohne Referendum ratifiziert zu haben und sie auch nicht nachtr\u00e4glich dem fakultativen oder obligatorischen Referendum zu unterstellen?</p><p>&nbsp;</p><p>4. In wievielen der in einem Jahr endg\u00fcltig durch Urteil behandelten F\u00e4lle durch den EGMR und das fr\u00fchere Ministerkomitee (d.h. ohne jene Beschwerden, die f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt oder aus dem Register gestrichen wurden) wurde die Schweiz wegen mindestens einer Verletzung von EMRK-Garantien verurteilt (Bitte um Darstellung der Anzahl die Schweiz betreffenden endg\u00fcltig durch Urteil behandelten F\u00e4lle und der Anzahl von Verurteilungen, dies gesondert f\u00fcr jedes Jahr seit Ratifikation)?</p><p>&nbsp;</p><p>5. Wie oft hat der aktuelle Schweizer Richter am EGMR, Andreas Z\u00fcnd, in den die Schweiz betreffenden endg\u00fcltig durch Urteil behandelten F\u00e4llen vor dem EGMR (d.h. ohne jene Beschwerden, f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt oder aus dem Register gestrichen wurden) sich f\u00fcr eine Verurteilung der Schweiz aufgrund mindestens einer Verletzung von EMRK-Garantien ausgesprochen (Beantwortung soweit m\u00f6glich aufgrund des Dispositivs [z.B. bei Einstimmigkeit], aufgrund \u00f6ffentlicher Urteilsberatungen oder Sondervoten)?</p><p>&nbsp;</p><p>6. Sieht \u2013 allgemein gefragt \u2013 der Bundesrat die richterliche Unabh\u00e4ngigkeit tangiert, wenn sich ein EGMR-Richter auff\u00e4llig und \u00fcberdurchschnittlich h\u00e4ufig, mithin systematisch, f\u00fcr oder gegen eine Verurteilung ausspricht in F\u00e4llen, die das eigene Land betreffen?</p><p>&nbsp;</p><p>7. Welche M\u00f6glichkeit besteht f\u00fcr das Bundesgericht, aufgrund der Rechtsprechung des EGMR zur Ber\u00fccksichtigung neuer Sachverhaltselemente und Beweismittel eine Verurteilung der Schweiz \u00fcberhaupt verhindern zu k\u00f6nnen, weil vor Bundesgericht eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur beschr\u00e4nkt ger\u00fcgt werden kann (Art. 97 BGG) und&nbsp;neue Tatsachen und Beweismittel \u00fcberhaupt nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG)?</p><p>&nbsp;</p><p>8. Wie kann nach der Zulassung der \u201eKlimaseniorinnen Schweiz\u201c zur Klage gegen die Schweiz \u2013 also eines Vereins, der sich aus Personen zusammensetzt, die selbst mangels Opferstatus (wohl) nicht zur Klage zugelassen w\u00e4ren \u2013 einer Uferlosigkeit von Verbandsbeschwerderechten vorgebeugt werden?</p><p>&nbsp;</p><p>9. Ist der Bundesrat bereit, dem Parlament bei der Wahl oder Auswahl der Schweizer Vertretung als Richter am EGMR k\u00fcnftig mehr Mitentscheidungsm\u00f6glichkeiten einzur\u00e4umen?</p>","ReasonText":"<p>Die Schweiz hat die EMRK im Jahr 1974 ratifiziert. Die Anzahl Verurteilungen unseres Landes durch den Europ\u00e4ischen Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (EGMR) pro Jahr hat dabei im Verlauf der Zeit markant zugenommen. Bereits f\u00fcr das Jahr 2012 war z.B. festzustellen, dass deutlich mehr als die H\u00e4lfte der (damals noch) 87 Verurteilungen seit dem Jahr 1995 erfolgt ist (vgl. eingehend Hansj\u00f6rg Seiler, Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte: H\u00fcter der Menschenrechte, Appellationsinstanz oder Verfassungsgeber?, in ZBl 2012 S. 223 ff.). Der Trend d\u00fcrfte sich seither noch verst\u00e4rkt haben. Da der menschenrechtliche Standard in der Schweiz aber nicht abnimmt, sondern Rechte ausgebaut werden, und auch die Garantien von Art. 2 ff. EMRK im Wortlaut seit Ratifikation der Konvention unver\u00e4ndert geblieben sind, muss gefolgert werden, dass die zunehmenden Verurteilungen der Schweiz auf einen erst durch Richterrecht (d.h. den EGMR) geschaffenen weitergehenden Anwendungsbereich der EMRK zur\u00fcckgehen. Die neu in Art. 8 EMRK hineininterpretierte Menschenrecht auf Massnahmen zum Klimaschutz ist ein augenf\u00e4lliges Beispiel daf\u00fcr. Die Ausweitung der EMRK durch Richterrecht erfolgt ohne Einbezug demokratisch gew\u00e4hlter Institutionen (Volk, Parlament). Zumal die EMRK gem\u00e4ss bundesgerichtlicher Auslegung zu Art. 190 BV \u00fcber nationalem Recht stehen soll, bedeutet die Ausweitung des Geltungsbereichs der EMRK durch den EGMR ein immer gr\u00f6sser werdendes Spannungsverh\u00e4ltnis mit der direkten Demokratie. Vor diesem Hintergrund dr\u00e4ngen sich die hier gestellten Fragen auf.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<div><p style=\"margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11.5pt\"><span style=\"line-height:150%; font-family:Arial; font-size:11pt\">1. Gem\u00e4ss Artikel 43 der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) k\u00f6nnen die Parteien, innerhalb von drei Monaten nach dem Datum des Urteils einer Kammer</span><span style=\"font-family:Helvetica; color:#454545; background-color:#ffffff\"> </span><span style=\"line-height:150%; font-family:Arial; font-size:11pt\">des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte (im Folgenden: Gerichtshof), die Verweisung der Rechtssache</span><span style=\"font-family:Helvetica; color:#454545; background-color:#ffffff\"> </span><span style=\"line-height:150%; font-family:Arial; font-size:11pt\">an die Gro\u00dfe Kammer, die aus 17 Richtern besteht, beantragen. Die Urteile der Grossen Kammer sind endg\u00fcltig und k\u00f6nnen nicht in Frage gestellt werden. Im Allgemeinen hat die Schweiz die M\u00f6glichkeit, sich im Rahmen zwischenstaatlicher Arbeiten zur Reform der Konvention zu \u00e4ussern (z.B. Interlaken-Prozess, der 2010 als Reaktion auf die Schwierigkeiten des Gerichtshofs bei der Bew\u00e4ltigung des zunehmenden Zustroms von Beschwerden eingeleitet wurde).</span></p><p style=\"margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt\"><span style=\"font-family:Arial\">2. Gem\u00e4ss Artikel 32 der EMRK ist der Gerichtshof zust\u00e4ndig f\u00fcr alle die Auslegung und Anwendung der Konvention und der Protokolle betreffenden Angelegenheiten, mit denen er befasst wird. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs hat sich im Laufe der Jahrzehnte weiterentwickelt. \u00c4hnlich wie bei den Grundrechten der Bundesverfassung (BV; SR 0.101) kann sich auch der Gehalt der Garantien der EMRK mit dem Wandel der gesellschaftlichen Verh\u00e4ltnisse ver\u00e4ndern. Der Gerichtshof tr\u00e4gt diesem Umstand durch eine dynamisch-evolutive Auslegung der EMRK Rechnung (vgl. Antwort zur Interpellation 13.3237 Brunner, Ziff. 1). Der Bundesrat anerkennt, dass die Entwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs naturgem\u00e4ss nicht in jeder Hinsicht vorhersehbar war. Er nimmt die Kritik an der Rechtsprechung deshalb ernst. Gleichwohl erinnert er daran, dass verschiedene Urteile, welche seinerzeit kontrovers aufgenommen wurden, heute unbestrittenen rechtsstaatlichen Verbesserungen zum Durchbruch verholfen haben (siehe Bericht in Erf\u00fcllung des Postulates 13.4187 St\u00f6ckli, BBl</span><span style=\"font-family:Arial\">&#xa0;</span><span style=\"font-family:Arial\">2015 357, 408) und den Schutz der Individualrechte und Grundfreiheiten der Menschen in der Schweiz gest\u00e4rkt haben (vgl.</span><span style=\"font-family:Arial\">&#xa0;</span><span style=\"font-family:Arial\">Antwort zur Interpellation 13.3237 Brunner, Ziff. 3./4.). Dar\u00fcber hinaus wird daran erinnert, dass der Gerichtshof grunds\u00e4tzlich nicht befugt ist, die Vereinbarkeit eines Gesetzes als solches mit der EMRK zu pr\u00fcfen. Er kann jedoch in einem Anwendungsfall eine Verletzung der EMRK feststellen. In den F\u00e4llen, in denen die Schweiz der Ansicht war, dass ein Bundesgesetz aufgrund eines Urteils des Gerichtshofs ge\u00e4ndert werden muss, um die Wiederholung einer Verletzung der EMRK zu vermeiden, erfolgte die \u00c4nderung im Rahmen des \u00fcblichen Gesetzgebungsverfahrens. Sie ist das Werk des Gesetzgebers und erfolgt nach einer Konsultation der interessierten Parteien.</span></p><p style=\"margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt\"><span style=\"font-family:Arial\">3. Die EMRK wurde 1972 vom Bundesrat unterzeichnet und 1974 vom Parlament genehmigt. Nach den damals geltenden Regeln war der Genehmigungsbeschluss nicht dem Referendum unterstellt. Artikel 89 Absatz 4 aBV bestimmte, dass internationale Vertr\u00e4ge, die auf unbestimmte Zeit oder f\u00fcr mehr als 15 Jahre abgeschlossen werden, dem Referendum unterliegen. Da die EMRK fr\u00fchestens f\u00fcnf Jahre nach dem Beitritt \u2013 unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten \u2013 gek\u00fcndigt werden kann (Art. 58), war Artikel 89 Absatz 4 aBV nicht anwendbar. Damals wurde ein internationaler Vertrag ebenfalls dem Referendum unterstellt, wenn er die Struktur der Institutionen tiefgreifend ver\u00e4nderte oder einen grundlegenden Wandel in der Aussenpolitik der Schweiz bewirkte. Der Bundesrat pr\u00fcfte die Frage eingehend und kam zum Schluss, dass diese Bedingung nicht erf\u00fcllt war (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 4. M\u00e4rz 1974, BBl 1974 I 1061 ff). F\u00fcr weitere Einzelheiten verweist der Bundesrat auch auf Pkt. 3.4 seines Berichts \"40 Jahre Beitritt der Schweiz zur EMRK: Bilanz und Perspektiven\" vom 19. November 2014 in Erf\u00fcllung des Postulats St\u00f6ckli 13.4187 vom 12. Dezember 2013 (BBl 2015 357).</span></p><p style=\"margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt\"><a name=\"_Hlk169597802\"><span style=\"font-family:Arial\">4. Der Bundesrat hat in Ziffer 3 des Anhangs 9 zu seinem Bericht \"40 Jahre EMRK-Beitritt der Schweiz: Erfahrungen und Perspektiven\" vom 19. November 2014 in Erf\u00fcllung des Postulates St\u00f6ckli 13.4187 vom 12. Dezember 2013 (BBl 2015 357) s\u00e4mtliche Urteile, die der Gerichtshof bis Ende 2013 in Schweizer F\u00e4llen gef\u00e4llt hat, aufgelistet. In den fett gedruckten F\u00e4llen hat der Gerichtshof jeweils eine Verletzung der EMRK festgestellt. Eine aktualisierte Analyse wird mit dem Bericht in Erf\u00fcllung des vom Bundesrat zur Annahme beantragten Postulats Cottier 24.3343 vom 15.</span><span style=\"font-family:Arial\">&#xa0;</span><span style=\"font-family:Arial\">M\u00e4rz 2024 \"50-Jahre-Beitritt der Schweiz zur Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention. Bilanz, Herausforderungen und Perspektiven\" vorgelegt werden. Dar\u00fcber hinaus schaltet das Bundesgericht s\u00e4mtliche Schweizer Urteile des Gerichtshofs auf seiner Website auf (</span></a><a name=\"_Hlk169698911\"><span style=\"font-family:Arial\">https://www.bger.ch &gt; Rechtsprechung &gt; Rechtsprechung (gratis) &gt; BGE (Leitenscheide) und Urteile EGMR</span></a><span style=\"font-family:Arial\">); diese sind auch in der Datenbank des Gerichtshofs</span><a name=\"_Hlk169698878\"><span style=\"font-family:Arial; -aw-import:spaces\">&#xa0;</span><span style=\"font-family:Arial\">(https://hudoc.echr.coe.int) </span></a><span style=\"font-family:Arial\">\u00f6ffentlich zug\u00e4nglich. Die Massnahmen zur Umsetzung der jeweiligen Urteile k\u00f6nnen in der Datenbank des Ministerkomitees des Europarats (https://hudoc.exec.coe.int) eingesehen werden.</span><span style=\"-aw-bookmark-end:_Hlk169597802\"></span></p><p style=\"margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt\"><span style=\"font-family:Arial\">5. </span><a name=\"_Hlk172547487\"><span style=\"font-family:Arial\">Die Position des f\u00fcr die Schweiz gew\u00e4hlten Richters, der in v\u00f6lliger Unabh\u00e4ngigkeit urteilt, geht aus den Urteilen in den \u00f6ffentlichen Datenbanken des Bundesgerichts und des Gerichtshofs hervor.</span></a></p><p style=\"margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt\"><span style=\"font-family:Arial\">6. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Unabh\u00e4ngigkeit des Gerichtshofs und die Unparteilichkeit seiner Richter unerl\u00e4sslich sind und in der Praxis garantiert werden. Artikel 21 EMRK enth\u00e4lt detaillierte Vorschriften \u00fcber die Voraussetzungen f\u00fcr die Aus\u00fcbung des Richteramts und das Wahlverfahren. Artikel 22 EMRK sieht vor, dass die Richter aus einer Liste von drei Kandidaten gew\u00e4hlt werden, die von der Hohen Vertragspartei vorgeschlagen werden. Die Parlamentarische Versammlung des Europarats, die sich aus Delegationen der Parlamente der Mitgliedstaaten zusammensetzt, w\u00e4hlt aus dieser Liste den Richter, der f\u00fcr den jeweiligen Staat t\u00e4tig sein wird. W\u00e4hrend der gesamten Dauer seines Mandats darf ein Richter keine T\u00e4tigkeit aus\u00fcben, die mit der Aus\u00fcbung seines Amtes unvereinbar ist. Angesichts dieser Elemente ist der Bundesrat der Ansicht, dass die Unabh\u00e4ngigkeit und Unparteilichkeit der Richterinnen und Richter des Gerichtshofs gew\u00e4hrleistet sind. Diese Unabh\u00e4ngigkeit und Unparteilichkeit h\u00e4ngen nicht von der Anzahl der Feststellungen von Verletzungen ab, denen sich der nationale Richter anschliesst. </span></p><p style=\"margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt\"><span style=\"font-family:Arial\">7. Das Bundesgericht ist verpflichtet, den verfahrensrechtlichen Gesetzesrahmen anzuwenden, insbesondere die Artikel 97 und 99 Absatz 1 BGG. Es wird jedoch daran erinnert, dass die unteren Gerichte verpflichtet sind, den relevanten Sachverhalt vollst\u00e4ndig zu ermitteln und die Einhaltung der Garantien der EMRK in den bei ihnen h\u00e4ngigen F\u00e4llen zu pr\u00fcfen.</span><span style=\"font-family:Arial; -aw-import:spaces\">&#xa0; </span></p><p style=\"margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt\"><span style=\"font-family:Arial\">8. Der Bundesrat hat sich an seiner Sitzung vom 28. August 2024 mit dem Urteil Verein KlimaSeniorinnen Schweiz u.a. gegen Schweiz befasst. Er bekennt sich zur Mitgliedschaft der Schweiz im Europarat und zum System der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Der Bundesrat kritisiert jedoch die weite Auslegung der EMRK durch den Gerichtshof im Urteil zu den KlimaSeniorinnen. Die Rechtsprechung darf nicht zu einer Ausweitung des Geltungsbereichs der EMRK f\u00fchren. Der Bundesrat hat die k\u00fcrzlich vom National- und St\u00e4nderat verabschiedeten Erkl\u00e4rungen im Zusammenhang mit dem Gerichtshof (siehe 24.053 Erkl\u00e4rung des St\u00e4nderates Urteil des EGMR \u00abVerein KlimaSeniorinnen Schweiz u.a. vs Schweiz\u00bb und 24.054 Erkl\u00e4rung des Nationalrates Urteil des EGMR \u00ab Verein KlimaSeniorinnen Schweiz u.a. vs Schweiz\u00bb) </span><span style=\"font-family:Arial; text-decoration:underline\">ber\u00fccksichtigt</span><span style=\"font-family:Arial\">. Er wird auch die Entwicklungen in der Praxis beobachten, die sich aufgrund dieses Urteils ergeben werden. </span></p><p style=\"margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; font-size:11pt\"><span style=\"font-family:Arial\">9. Derzeit wird die Liste mit drei Kandidaten formell vom Bundesrat verabschiedet, der sie anschliessend an den Europarat weiterleitet. Jeder Vertragsstaat der EMRK kann die Modalit\u00e4ten des nationalen Auswahlverfahrens festlegen, das zur Erstellung einer Liste mit drei Namen f\u00fchrt. In der Schweiz ist das Parlament bereits sehr stark in das Verfahren zur Ernennung von Richterkandidaten eingebunden: Der Bundesrat leitet die Dossiers der in die engere Wahl gezogenen Personen an die Schweizerische Parlamentarierdelegation beim Europarat (ERD) weiter, die wiederum die Gerichtskommission (GK) der Bundesversammlung in den Auswahlprozess einbezieht. Die Kandidaten absolvieren eine Anh\u00f6rung vor der versammelten ERD und der GK. Letztere erstellen dann eine Empfehlung mit drei Namen, die vom Pr\u00e4sidenten der ERD zusammen mit einer Auswertung der Anh\u00f6rungen an den Bundesrat weitergeleitet wird. In der Praxis leitet der Bundesrat diese Liste mit drei Namen dann an den Europarat weiter. Es sei daran erinnert, dass mehrere parlamentarische Vorlagen, die darauf abzielten, dem Parlament die Kompetenz zur Ernennung des Schweizer Richters in Strassburg zu geben, abgelehnt wurden (siehe 94.3476 Motion SR Wahlvorschlag f\u00fcr die schweizerischen Richter am europ\u00e4ischen Gerichtshof; Parlamentarische Initiative 13.447 Alfred Heer Parlament soll Schweizer Richter und Richterinnen am EGMR in Strassburg nominieren). </span></p></div>","FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1725408000000)\/","SubmittedBy":"Salzmann Werner","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1727262694000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"8|1221|1231","Category":null,"Modified":"\/Date(1763095935210)\/","SubmissionDate":"\/Date(1716940800000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":5204,"SubmissionLegislativePeriod":52,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Internationale Politik|Gerichtswesen|Internationales Recht"}}