{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20243653,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20243653,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20243653,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20243653,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20243653,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20243653,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20243653,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20243653,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20243653,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20243653,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20243653,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20243653,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20243653,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20243653,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20243653,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20243653,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20243653,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20243653,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"24.3653","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Schwangerschaft am Arbeitsplatz. L\u00fccken schliessen, Mutterschutz f\u00fcr alle Arbeitnehmerinnen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Bestimmungen anzupassen, damit</p><ol><li>keine Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung w\u00e4hrend der Schwangerschaft erfolgen kann;</li><li>die Anzahl ALV-Taggelder f\u00fcr schwangere Arbeitslose bei gesundheitsbedingter Arbeitsunf\u00e4higkeit erh\u00f6ht werden;</li><li>die Lohnfortzahlung durch EO-Entsch\u00e4digungen bei \u00e4rztlich erlassenen Besch\u00e4ftigungsverboten \u00fcbernommen wird.&nbsp;</li></ol>","ReasonText":"<p>Frauen in der Schweiz sind heute grossmehrheitlich erwerbst\u00e4tig, auch w\u00e4hrend einer Schwangerschaft. W\u00e4hrend der Schwangerschaft gelten besondere Rechte und ein besonderer Schutz am Arbeitsplatz. Was gut gemeint ist, kann aber in der aktuellen Sozialgesetzgebung zu Nachteilen f\u00fcr die Frauen f\u00fchren. Kann eine schwangere Frau ihre herk\u00f6mmliche Arbeit nicht mehr ausf\u00fchren, weil zu schwer oder zu gef\u00e4hrlich, muss ihr der Arbeitgeber eine gleichwertige Ersatzarbeit anbieten. Ist dies nicht m\u00f6glich, wird ihr ein \u00e4rztliches Arbeitsverbot ausgestellt und sie hat Anrecht auf 80% ihres \u00fcblichen Lohns. Die Lohnfortzahlung wird in solchen F\u00e4llen nicht von der Krankentaggeldversicherung \u00fcbernommen. Wenn der Arbeitgeber keine gleichwertige und ungef\u00e4hrliche Arbeit anbieten kann, muss er die Lohnfortzahlung von 80% des Lohnes deshalb selber bezahlen. Dasselbe gilt f\u00fcr das Abend- und Nachtarbeitsverbot ab acht Wochen vor der Geburt. Gerade f\u00fcr kleine Arbeitgeber bedeuten schwangere Frauen deshalb ein finanzielles Risiko. Zahlen der BASS M\u00fctterbefragung von 2017 zeigen, dass nur bei 3% der befragten Frauen, die mit gef\u00e4hrlichen oder beschwerlichen Arbeiten am Arbeitsplatz konfrontiert sind, ein Besch\u00e4ftigungsverbot ausgesprochen wird. Viel h\u00e4ufiger werden sie krankgeschrieben, mit der Folge, dass alle sozialversicherungsrechtlichen L\u00fccken f\u00fcr Kranke auch Schwangere treffen. Schwangeren drohen dann grosse Lohneinbussen, wenn der Arbeitgeber keine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen hat. Finanziell heute gar nicht abgesichert sind schwangere Arbeitslose. Denn bei gesundheitsbedingter Arbeitsunf\u00e4higkeit bietet die Arbeitslosenversicherung nur Anspruch auf 30 Taggelder. Besonders st\u00f6rend ist es, dass schwangere Frauen vor der Geburt sogar ausgesteuert werden k\u00f6nnen. Dann verlieren sie in der Folge auch ihren Anspruch auf Mutterschaftsentsch\u00e4digung.</p><p>\u00abSchwangerschaft ist keine Krankheit\u00bb - das ist richtig, aber es darf nicht zur Folge haben, dass Schwangerschaft die Erwerbst\u00e4tigkeit der Frauen beeintr\u00e4chtigt.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<ol style=\"list-style-type:decimal;\"><li>Die Arbeitslosenversicherung bezweckt einen angemessenen Erwerbsersatz, unterst\u00fctzt Massnahmen zur Verh\u00fctung und Bek\u00e4mpfung der Arbeitslosigkeit (Art. 114 Abs. 2 BV, SR 101) und f\u00f6rdert die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt (Art. 1a Abs. 2 AVIG, SR 837.0). Das Ziel eines angemessenen Erwerbsersatzes findet sich im Versicherungsprinzip wieder, bei welchem sich die konkrete H\u00f6chstanzahl der Taggelder nach der Beitragsdauer richtet. Eine Verhinderung der Aussteuerung w\u00e4hrend der Schwangerschaft w\u00fcrde bedeuten eine unvorhersehbare Leistungsdauer zu gew\u00e4hren. Eine solche Konzeption ist der Arbeitslosenversicherung fremd.<br>Im \u00dcbrigen k\u00f6nnen Stellensuchende ohne Anspruch auf Taggelder weiterhin jederzeit die Beratungs- und Vermittlungsdienste der RAV in Anspruch nehmen (Art. 24 AVG, SR 823.11).<br>Es trifft zwar zu, dass Ausgesteuerte gem\u00e4ss Erwerbsersatzverordnung (EOV, SR 834.11) keinen Anspruch auf Mutterschaftsentsch\u00e4digung haben. Grund daf\u00fcr ist jedoch, dass die Mutterschaftsentsch\u00e4digung den teilweisen Lohnersatz f\u00fcr den Verdienstausfall erwerbst\u00e4tiger M\u00fctter nach der Geburt bezweckt und grunds\u00e4tzlich eine erforderliche Mindesterwerbsdauer voraussetzt. Es handelt sich daher um einen bewussten Ausschluss vom Anspruch auf Mutterschaftsentsch\u00e4digung, welcher durch die in der Motion geforderte Anpassung des AVIG ebenso missachtet w\u00fcrde wie die Grunds\u00e4tze der Arbeitslosenversicherung.</li><li>Versicherte Personen, die wegen Krankheit, Unfall, oder Schwangerschaft arbeitsunf\u00e4hig sind, haben l\u00e4ngstens bis zum 30. Tag Anspruch auf die volle Arbeitslosenentsch\u00e4digung (Art. 28 AVIG). Die Aussch\u00f6pfung dieses Anspruches stellt keine Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung dar, weshalb der Anspruch auf Mutterschaftsentsch\u00e4digung davon nicht ber\u00fchrt ist (BSV, Kreisschreiben \u00fcber die Mutterschaftsentsch\u00e4digung und die Entsch\u00e4digung des andern Elternteils, Rn. 1105). Ausserdem ist die begrenzte Dauer der Anspruchsleistung vergleichbar mit der ebenfalls begrenzten Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bei Arbeitsunf\u00e4higkeit (Art. 324a OR, SR 220).<br>Die bestehende Regelung von 30 Tagen soll der Koordination zwischen der Arbeitslosenversicherung und anderen Versicherungszweigen, namentlich auch der Krankentaggeldversicherung, dienen. Sie stellt \u00fcberdies bereits eine Ausnahme vom Grundsatz dar, welcher f\u00fcr die Leistung von Arbeitslosenentsch\u00e4digung die Vermittlungsf\u00e4higkeit der versicherten Person voraussetzt (Art. 8 Abs. 1 Bst. f AVIG). Gem\u00e4ss der Motion zugrundliegenden BASS-Studie (Forschungsbericht Nr. 2/18) kommen Erwerbsunterbr\u00fcche bei 81 % der Schwangerschaften vor, dauern im Mittel sechs Wochen und fallen zu rund 95 % in die letzten zwei Monate der Schwangerschaft. \u00c4hnliche Verh\u00e4ltnisse d\u00fcrften sich bei den schwangeren Arbeitslosen zeigen. F\u00fcr die Mehrheit der Betroffenen besteht daher bereits heute ein weitreichender Schutz. Dar\u00fcber hinaus andauernde Arbeitsunf\u00e4higkeiten k\u00f6nnen \u00fcber eine Krankentaggeldversicherung versichert werden, wodurch bereits die M\u00f6glichkeit einer l\u00fcckenlosen Deckung besteht.<br>Die in der Motion vorgeschlagene Erh\u00f6hung der Anzahl von Taggeldern f\u00fcr arbeitsunf\u00e4hige, schwangere Arbeitslose ist daher abzulehnen. &nbsp;</li><li>W\u00e4hrend der Zeit eines Besch\u00e4ftigungsverbots haben schwangere Arbeitnehmerinnen Anspruch auf 80% des Lohnes ihrer \u00fcblichen Arbeit, soweit vom Arbeitgeber eine gleichwertige Ersatzarbeit nicht angeboten werden kann (Art. 35 Abs. 3 Arbeitsgesetz, SR 822.11).&nbsp;<br>Falls eine schwangere Arbeitnehmerin aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden nicht oder nur reduziert arbeiten kann, so ist der Arbeitgeber, entsprechend der Dauer des Arbeitsverh\u00e4ltnisses, zur Lohnfortzahlung verpflichtet (Art.&nbsp;324a Abs.&nbsp;1 und 3 Obligationenrecht, SR&nbsp;220). Die Dauer der Lohnfortzahlung h\u00e4ngt von der Anzahl Dienstjahre beim gleichen Arbeitgeber oder weitergehenden vertragsrechtlichen Regelungen ab.<br>Wie der Bundesrat schon in seiner Stellungnahme zur Motion 21.3283 \u00abMutterschutz vor der Niederkunft\u00bb erw\u00e4hnt hat, sind schwangerschaftsbedingte Erwerbsunterbr\u00fcche bereits ausreichend abgedeckt. Das hat der Bericht zur Erf\u00fcllung des Postulats <a href=\"https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20153793\">15.3793</a> \u00abMutterschaftsurlaub. Arbeitsunterbr\u00fcche vor dem Geburtstermin\u00bb gest\u00fctzt auf die BASS Studie ergeben. Laut dem Forschungsbericht erhalten bei Absenz aufgrund Besch\u00e4ftigungsverbot nur 3&nbsp;% der betroffenen Frauen weniger als 80&nbsp;% des Lohnes. Gar keinen Lohn erhalten in diesem Fall 7&nbsp;%.<br>Im Einklang mit Artikel&nbsp;16e Absatz&nbsp;2 des Erwerbsersatzgesetzes (SR&nbsp;834.1) deckt das Taggeld 80&nbsp;% des Lohnes ab. Die vorgeschlagene Massnahme w\u00fcrde somit fast ausschliesslich den Arbeitgebern zugutekommen. Da die Lohnfortzahlung jedoch Teil des Betriebsrisikos ist, muss das Unternehmen daf\u00fcr aufkommen. Folglich h\u00e4lt der Bundesrat an seiner Schlussfolgerung fest, dass diesbez\u00fcglich kein Handlungsbedarf besteht.</li></ol><p><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</p>","FederalCouncilProposal":45,"FederalCouncilProposalText":"Ablehnung","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1725408000000)\/","SubmittedBy":"Wasserfallen Flavia","BusinessStatus":209,"BusinessStatusText":"\u00dcberwiesen an den Bundesrat","BusinessStatusDate":"\/Date(1773162605000)\/","ResponsibleDepartment":8,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Wirtschaft, Bildung und Forschung","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"WBF","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"28|44|2836|2841","Category":"IV","Modified":"\/Date(1776786087410)\/","SubmissionDate":"\/Date(1718236800000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":5204,"SubmissionLegislativePeriod":52,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Soziale Fragen|Besch\u00e4ftigung und Arbeit|Sozialer Schutz|Gesundheit"}}