{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244079,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244079,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244079,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244079,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244079,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244079,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244079,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244079,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244079,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244079,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244079,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244079,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244079,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244079,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244079,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244079,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244079,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20244079,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"24.4079","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Zusammenarbeit der Bundesanwaltschaft mit Nichtregierungsorganisationen, Pilotprozesse und \"kreative\" Anwendung des V\u00f6lkerrechts. Gef\u00e4hrdet die BA ihre Unabh\u00e4ngigkeit und die Neutralit\u00e4t der Schweiz?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<ol><li>Wie viele Bundesanw\u00e4lte sind Mitglied von NGOs oder haben f\u00fcr solche gearbeitet? W\u00e4re es nicht angebracht, solche Interessenbindungen \u00f6ffentlich auszuweisen?</li><li>Wie viele Strafverfahren der BA wurden in den letzten 10 Jahren durch NGOs angestossen oder unterst\u00fctzt? Wie viele davon f\u00fchrten zu einer Verurteilung, wie viele nicht? Was war die durchschnittliche Verfahrensdauer?</li><li>Wie oft hat sich die BA in den letzten 10 Jahren mit NGOs zu Sitzungen getroffen oder anderweitig ausgetauscht? Wurde dies vollst\u00e4ndig protokolliert?&nbsp;</li><li>Wie stellt die BA sicher, dass ihre Unabh\u00e4ngigkeit trotz solcher Treffen und der Verfolgung gemeinsamer strategischer Ziele gewahrt bleibt?&nbsp;</li><li>Worin besteht die Rechtsgrundlage f\u00fcr von der BA angestrengte Pilotverfahren unter \u00abkreativer\u00bb Anwendung des V\u00f6lkerrechts, um die Rechtsprechung \u00abvoranzutreiben\u00bb? Wie stellt die BA sicher, dass das Legalit\u00e4tsprinzip gew\u00e4hrleistet bleibt?</li><li>Wie stellt die BA sicher, dass keine aussichtslosen, politisch motivierten Pilotverfahren zum Schaden von Schweizer Unternehmen oder Privatpersonen gef\u00fchrt werden, auch angesichts vorverurteilender Medienkampagnen von NGOs?</li><li>Wie beurteilt der Bundesrat die Strafverfolgung in der Schweiz f\u00fcr vermeintliche, im Ausland ver\u00fcbte v\u00f6lkerrechtliche Straftaten hinsichtlich Rechtssicherheit und Neutralit\u00e4t?</li><li>Kann der Bundesrat ausschliessen, dass solche Pilotverfahren und die Zusammenarbeit mit NGOs zu Staatshaftungen f\u00fchren?</li><li>Besteht nach Auffassung des Bundesrats gesetzgeberischer Handlungsbedarf, um zu verhindern, dass die BA mit Pilotverfahren unter \u00abkreativer\u00bb Anwendung des V\u00f6lkerrechts wirtschaftliche und politische Interessen der Schweiz gef\u00e4hrdet?</li></ol>","ReasonText":"<p>Vier Jahre, nachdem die BA im Zuge der FIFA-Aff\u00e4re eine schwere Glaubw\u00fcrdigkeitskrise durchlebte, ist ihre Unabh\u00e4ngigkeit erneut gef\u00e4hrdet. Gem\u00e4ss Weltwoche (22.8.2024) trifft sie sich regelm\u00e4ssig mit NGOs, um sich \u00abin Bezug auf gemeinsame strategische Punkte, aktuelle F\u00e4lle und neue Perspektiven\u00bb informell auszutauschen. Die BA riskiert damit, von NGOs f\u00fcr politische Zwecke instrumentalisiert zu werden.</p><p>&nbsp;</p><p>Die BA hat es sich neu offenbar auch zur Aufgabe gemacht hat, mit \u00abkreativer\u00bb bzw. \u00abinnovativer\u00bb Anwendung des V\u00f6lkerrechts langwierige und zerm\u00fcrbende Pilotverfahren gegen Schweizer Unternehmen loszutreten, wom\u00f6glich um Teile der gescheiterten Konzernverantwortungsinitiative durchzusetzen. Das kann der Wirtschaft riesige Sch\u00e4den zuf\u00fcgen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p><strong>Antwort der Aufsichtsbeh\u00f6rde \u00fcber die Bundesanwaltschaft (AB-BA) vom 27.01.2025 zu den Fragen 1 bis 6</strong></p><p>1.</p><p>Alle Mitarbeitenden der BA unterstehen einem \u00abCode of Conduct\u00bb (https://www.bundesanwaltschaft.ch/mpc/de/home/die-bundesanwaltschaft/code-of-conduct.html). Bei dessen Weiterentwicklung hat die BA-interne Kommission f\u00fcr den \u00abCode of Conduct\u00bb festgestellt, dass eine Mitgliedschaft in einer NGO oder Mitwirkung an ihren Aktivit\u00e4ten nicht mit der Aus\u00fcbung einer Funktion in der BA vereinbar ist, wenn die NGO in direktem Kontakt mit der BA steht (vgl. S. 45 T\u00e4tigkeitsbericht BA 2023). Der Bundesanwalt best\u00e4tigte der AB-BA, dass dahingehend keine aktiven Mitgliedschaften bekannt sind. Unentgeltlich ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeiten sind \u00fcberdies personalrechtlich meldepflichtig, wenn Interessenkonflikte nicht ausgeschlossen werden k\u00f6nnen (Art. 91 Abs. 1bis BPV). Im Falle eines konkreten Verfahrens k\u00f6nnte die Mitgliedschaft in einer solchen NGO ein strafprozessualer Ausstandgrund f\u00fcr den Bundesanwalt, seine Stellvertreter sowie s\u00e4mtliche Staatsanw\u00e4ltinnen und Staatsanw\u00e4lte des Bundes sein (Art. 56 StPO).</p><p>2.</p><p>Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben (Art. 17 StBOG) und einer Weisung der AB-BA erstellt die BA zuhanden ihrer Aufsichtsbeh\u00f6rde j\u00e4hrlich ein Fall-Reporting sowie zweimal j\u00e4hrlich ein \u00abReporting Summary\u00bb. Eine Auswertung der Verfahren nach Art oder Person von Anzeigenden und Verfahrensbeteiligten ist darin nicht vorgesehen. Hingegen \u00e4ussern sich viele NGOs regelm\u00e4ssig aus eigenem Antrieb \u00f6ffentlich zu den von ihnen erstatteten Strafanzeigen.</p><p>3.&nbsp;</p><p>Der amtierende Bundesanwalt hat sich seit Amtsantritt viermal mit NGO-Vertretern getroffen. Die AB-BA wurde jeweils \u00fcber die Treffen orientiert. \u00dcber das erste dieser Treffen hat die BA zudem in ihrem \u00f6ffentlichen T\u00e4tigkeitsbericht 2022 (vgl. S. 33) informiert. Sie wird in ihren j\u00e4hrlichen T\u00e4tigkeitsberichten solche Treffen k\u00fcnftig anf\u00fchren. Die Erstellung von internen Gespr\u00e4chsnotizen zu diesen Treffen wird seitens der Aufsichtsbeh\u00f6rde begr\u00fcsst. Es bestand jedoch keine Pflicht, diese Treffen mit NGO zu protokollieren, zumal laufende Verfahren bei der BA nicht Gegenstand der Gespr\u00e4che waren.</p><p>4.</p><p>Die Strafverfahren der BA k\u00f6nnen Delikte betreffen, an deren Verfolgung auch einzelne NGOs interessiert sind. Durch dieses geteilte Interesse wird die Unabh\u00e4ngigkeit der BA nicht tangiert. \u00dcberdies ging es dem Bundesanwalt bei diesen Treffen darum, seitens der NGOs das Verst\u00e4ndnis f\u00fcr die unterschiedlichen Rollen nach den Vorgaben des Strafprozessrechts zu f\u00f6rdern.</p><p>5.</p><p>Die Strafprozessordnung gibt vor, wann eine Untersuchung zu er\u00f6ffnen ist und wie das Verfahren von statten geht. Strafverfolgungsbeh\u00f6rden stossen regelm\u00e4ssig auf ungekl\u00e4rte oder umstrittene Rechtsfragen, die der gerichtlichen Kl\u00e4rung bed\u00fcrfen. In Bezug auf die Anklageerhebung gilt dabei als Teilaspekt des Legalit\u00e4tsprinzips der Grundsatz \u00abin dubio pro duriore\u00bb: Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grunds\u00e4tzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, dr\u00e4ngt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft \u00fcber die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zust\u00e4ndige Gericht (BGE 143 IV 241 E 2 S. 243; BSK-StPO zu Art. 319 StPO N 8 &amp; 9).</p><p>6.</p><p>Die BA ist allein dem Gesetz verpflichtet, sie ist unabh\u00e4ngig und verfolgt keine politischen Ziele. Ohne hinreichenden Tatverdacht er\u00f6ffnet sie keine Untersuchung (Art.&nbsp;310 StPO). Erh\u00e4rtet sich der Tatverdacht in der Untersuchung nicht, hat die BA das Verfahren einzustellen (Art.&nbsp;319 f. StPO).</p><p>&nbsp;</p><p><strong>Antwort des Bundesrates vom 21.05.2025 zu den Fragen 7 bis 9</strong></p><p>7.</p><p>Der Bundesrat unterst\u00fctzt eine effiziente, transparente und l\u00fcckenlose Strafverfolgung von V\u00f6lkerrechtsverbrechen, darunter V\u00f6lkermord, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie das Verbrechen der Aggression. Durch die in der Interpellation erw\u00e4hnte gesetzliche M\u00f6glichkeit, dass die Schweiz unter gewissen Voraussetzungen auch im Falle von sogenannten Auslandtaten selber Strafverfahren f\u00fchren kann, wird dabei insbesondere sichergestellt, dass die Schweiz nicht als sicherer Hafen f\u00fcr solche Schwerstverbrecher dient (Art. 264<i>m&nbsp;</i>des Schweizerischen Strafgesetzbuches, SR 311.0). Der Bundesrat unterst\u00fctzt daneben auch die entsprechenden Mechanismen und Institutionen der internationalen Strafjustiz wie dem Internationalen Strafgerichtshof und f\u00f6rdert die internationale Zusammenarbeit zwischen den Staaten bei der Strafverfolgung von V\u00f6lkerrechtsverbrechen. Entsprechend hat die Schweiz am 14. Februar 2024 auch das sogenannte Ljubljana-Den Haag-\u00dcbereinkommen zur gegenseitigen Rechtshilfe bei V\u00f6lkerrechtsdelikten unterzeichnet.</p><p>Sowohl die innerstaatliche Strafverfolgung von V\u00f6lkerrechtsverbrechen wie auch die internationale Zusammenarbeit erfolgen \u2013 es kann hier auf die damalige Stellungnahme der Aufsichtsbeh\u00f6rde (zu Frage 5) verwiesen werden \u2013 in \u00dcbereinstimmung&nbsp;mit den gesetzlichen Grundlagen. Sie stehen in Einklang mit den Prinzipien der Rechtssicherheit und der Neutralit\u00e4t.</p><p>8.</p><p>Die Schweizerische Eidgenossenschaft haftet gem\u00e4ss Verantwortlichkeitsgesetz (Art. 3 Abs. 1; SR 170.32) f\u00fcr den Schaden, den eine Beamtin oder ein Beamter in Aus\u00fcbung der amtlichen T\u00e4tigkeit Dritten widerrechtlich zuf\u00fcgt, und zwar ohne R\u00fccksicht auf das Verschulden der t\u00e4tigen Person. Das Verhalten (ein Tun oder Unterlassen) muss dabei in einem ad\u00e4quaten Kausalzusammenhang zum entstandenen Schaden stehen. Die mit einem ordnungsgem\u00e4ss und gesetzeskonform gef\u00fchrten Strafverfahren einhergehenden Beeintr\u00e4chtigungen und Folgen k\u00f6nnen grunds\u00e4tzlich nicht als widerrechtlich im Sinne der Haftungsregeln betrachtet werden, im Gegenteil: Strafen werden in Abh\u00e4ngigkeit des Verschuldens der T\u00e4terschaft bemessen und sollen diese bei schweren Delikten wie im Bereich des V\u00f6lkerstrafrechts entsprechend empfindlich treffen. Inwieweit ein einzelnes Strafverfahren unter Einsatz widerrechtlicher Mittel gef\u00fchrt wird, w\u00e4re im konkreten Einzelfall durch die zur Verf\u00fcgung stehenden Rechtsmittel w\u00e4hrend des Strafverfahrens oder auf separate Haftungsklage zu pr\u00fcfen.</p><p>9.</p><p>Der Bundesrat erkennt nach dem an dieser Stelle sowie durch die Aufsichtsbeh\u00f6rde vorg\u00e4ngig Ausgef\u00fchrten keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf, damit im Rahmen der Strafverfolgung von V\u00f6lkerrechtsverbrechen die wirtschaftlichen und politischen Interessen des Landes besser gesch\u00fctzt w\u00fcrden. Hinzuweisen ist in diesem Kontext auf die bereits anwendbaren nationalen und internationalen Regelungen, zum Beispiel zu den v\u00f6lkerrechtlichen Immunit\u00e4ten vor Strafverfolgung, und auf das Schweizerische Gaststaatgesetz (SR 192.12), welches f\u00fcr institutionelle Beg\u00fcnstigte einen klaren rechtlichen Rahmen bez\u00fcglich Immunit\u00e4ten, Vorrechte und Erleichterungen schafft.</p>","FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1737936000000)\/","SubmittedBy":"Schmid Pascal","BusinessStatus":203,"BusinessStatusText":"Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor","BusinessStatusDate":"\/Date(1737968421000)\/","ResponsibleDepartment":12,"ResponsibleDepartmentName":"Aufsichtsbeh\u00f6rde \u00fcber die Bundesanwaltschaft","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"AB-BA","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"8|1221|1231","Category":null,"Modified":"\/Date(1770395463523)\/","SubmissionDate":"\/Date(1727308800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5205,"SubmissionLegislativePeriod":52,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Internationale Politik|Gerichtswesen|Internationales Recht"}}