{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244320,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244320,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244320,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244320,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244320,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244320,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244320,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244320,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244320,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244320,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244320,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244320,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244320,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244320,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244320,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244320,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244320,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20244320,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"24.4320","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Von D\u00e4nemark und Schweden lernen. Familiennachzug auf die Interessen der Schweiz ausrichten","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, die erforderlichen Gesetzes\u00e4nderungen zu unterbreiten, damit die Aus\u00fcbung des Rechts auf Familiennachzug in jedem Fall, sofern nicht staatsvertragliche Regelungen vorgehen, folgende Mindestvoraussetzungen erf\u00fcllt:&nbsp;</p><p>- die nachziehende Person, d.h. jene Person, welche den Antrag auf einen Familiennachzug stellt, verf\u00fcgt \u00fcber gen\u00fcgende finanzielle Mittel, um den Lebensunterhalt f\u00fcr sich und die nachzuziehenden Personen ohne jede staatliche Unterst\u00fctzung nachhaltig zu sichern; f\u00fcr anerkannte Fl\u00fcchtlinge sind w\u00e4hrend drei Monaten nach der Asylgew\u00e4hrung Erleichterungen vorzusehen;</p><p>- die nachziehende Person, d.h. jene Person, welche den Antrag auf einen Familiennachzug stellt, ist mindestens 24 Jahre alt;</p><p>- der nachzuziehende Ehegatte ist mindestens 24 Jahre alt und die Ehe wurde nicht zum Zweck des Familiennachzugs geschlossen;</p><p>- nachzuziehende Kinder sind nicht \u00e4lter als 15 Jahre;</p><p>- die nachziehende respektive die nachzuziehende(n) Person(en) tragen s\u00e4mtliche beim Nachzug anfallenden Kosten selbst, d.h. ohne staatliche Unterst\u00fctzung (Dokumentenbeschaffung, Reisekosten etc.).</p>","ReasonText":"<p>Der Familiennachzug geh\u00f6rt zu den gr\u00f6ssten Treibern der Migration. Er ist einer der Hauptgr\u00fcnde f\u00fcr das Bev\u00f6lkerungswachstum in der Schweiz: Ein Viertel der dauerhaften Einwanderung im Jahr 2023 erfolgte auf diesem Weg: total 46\u2019281 Personen. Dies entspricht einer Zunahme von 7,6% gegen\u00fcber 2022.&nbsp;</p><p>Eine Fortsetzung dieser Entwicklung steht nicht im gesamtwirtschaftlichen Interesse der Schweiz. Denn im Gegensatz zu den anderen Gr\u00fcnden f\u00fcr eine regul\u00e4re Zuwanderung korreliert der Familiennachzug nicht mit einer Nachfrage des Arbeitsmarktes nach Arbeitskr\u00e4ften. Es handelt sich um eine der f\u00fcr die Schweiz ung\u00fcnstigsten Zuwanderungskategorien. In einem Bericht vom 7. Juni 2019 hat der Bundesrat anerkannt, dass das Risiko der Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit bei Drittstaatsangeh\u00f6rigen, die im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz kommen, \u00fcberdurchschnittlich hoch ist (17.3260).&nbsp;</p><p>Die Bundesverfassung stellt den Grundsatz auf, dass die Zuwanderung eigenst\u00e4ndig zu steuern ist und gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz entsprechen muss. Um diesem Grundsatz zum Durchbruch zu verhelfen, ist die Einschr\u00e4nkung des Rechts auf Familiennachzug ausdr\u00fccklich vorgesehen (Art. 121a BV). Angesichts der j\u00fcngsten Entwicklungen im Asylbereich und der nicht abreissenden Migrationsstr\u00f6me nach Europa ist dieser Verfassungsauftrag auf Gesetzesebene umzusetzen.</p><p>D\u00e4nemark und Schweden machen es vor, wie der Familiennachzug von Fl\u00fcchtlingen unter Einhaltung der Genfer Fl\u00fcchtlingskonvention eingeschr\u00e4nkt werden kann. Derweil gibt es in der Schweiz f\u00fcr anerkannte Fl\u00fcchtlinge beim Familiennachzug keinerlei Einschr\u00e4nkungen. Der Bund \u00fcbernimmt bei Bedarf sogar noch die Reisekosten (Art. 53 lit. d AsylV2). Und bei vorl\u00e4ufig Aufgenommenen will der Bundesrat den Familiennachzug gar noch ausweiten statt einschr\u00e4nken.</p><p>Dieser Zustand l\u00e4sst sich auch vor dem Hintergrund von Art. 121a der Bundesverfassung nicht mehr rechtfertigen. Mit den beantragten Einschr\u00e4nkungen k\u00f6nnen Fehlanreize, insbesondere f\u00fcr Personen ohne oder mit geringem Bezug zu unserem Land, beseitigt werden. Dadurch l\u00e4sst sich die unerw\u00fcnschte Einwanderung in den Schweizer Sozialstaat bremsen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<span><p><span>Der Bundesrat pr\u00fcft laufend, ob Massnahmen und Gesetze, die in anderen L\u00e4ndern beschlossen werden, auch in der Schweiz sinnvoll sein k\u00f6nnten. Aus diesem Grund hat er die Annahme des Postulats 24.3939 Z\u2019graggen (Analyse der Asylverfahren in ausgew\u00e4hlten europ\u00e4ischen L\u00e4ndern) beantragt, gem\u00e4ss welchem die Asylverfahren und die aktuellen Entwicklungen in ausgew\u00e4hlten europ\u00e4ischen L\u00e4ndern u.a. analysiert und Schl\u00fcsse f\u00fcr die Asylpolitik der Schweiz gezogen werden sollen. </span></p><p><span>Der Gestaltungsspielraum f\u00fcr eine Anpassung der gesetzlichen Voraussetzungen des Familiennachzugs ist aufgrund verfassungsrechtlicher und v\u00f6lkerrechtlicher Bestimmungen (insbesondere europ\u00e4ische Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]), beschr\u00e4nkt. Zu ber\u00fccksichtigen sind daneben auch die Verpflichtungen der Schweiz gegen\u00fcber der Europ\u00e4ischen Union (vgl. Art. 3 Anh. I des Personenfreiz\u00fcgigkeitsabkommens; FZA; SR 0.142.112.681). \u00dcber die H\u00e4lfte der per Familiennachzug in die Schweiz eingereisten Personen stammen aus dem EU-/EFTA-Raum. Die Zuwanderung in die Schweiz ist in erster Linie arbeitsmarktgetrieben. Die Voraussetzungen f\u00fcr den Familiennachzug im Ausl\u00e4nderbereich sind bereits restriktiv; so ist beispielsweise Unabh\u00e4ngigkeit von der Sozialhilfe gefordert. Lediglich im Bereich des Familiennachzugs zu Schweizerinnen und Schweizern und zu EU-/EFTA-B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrgern sind die H\u00fcrden weniger hoch. Auch ist der Begriff der Familienangeh\u00f6rigen f\u00fcr diese beiden Kategorien weiter gefasst und umfasst insbesondere Verwandte in absteigender Linie, die j\u00fcnger als 21 Jahre oder unterhaltsberechtigt sind, sowie unterhaltsberechtigte Verwandte in aufsteigender Linie der nachziehenden Person oder ihres Ehepartners.</span></p><p><span>Der Anwendungsbereich des asylrechtlichen Familiennachzugs ist im Vergleich zum ausl\u00e4nderrechtlichen Familiennachzug gering. So gilt der asylrechtliche Familiennachzug aus dem Ausland nur f\u00fcr anerkannte Fl\u00fcchtlinge mit Asyl. </span></p><p><span>Gem\u00e4ss Artikel 85c des Ausl\u00e4nder- und Integrationsgesetzes (AIG; SR 142.20) k\u00f6nnen Ehegatten und minderj\u00e4hrige Kinder von vorl\u00e4ufig aufgenommenen Personen fr\u00fchestens drei Jahre nach Anordnung der vorl\u00e4ufigen Aufnahme unter gewissen Voraussetzungen in dieselbe eingeschlossen werden. Der Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (EGMR) hat in seinem Grundsatzurteil M.A. gegen D\u00e4nemark vom 9. Juli 2021 jedoch festgehalten, dass eine gesetzliche Wartefrist von drei Jahren nicht mit dem Recht auf Achtung des Familienlebens vereinbar ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung \u00fcbernommen und das Staatssekretariat f\u00fcr Migration muss nun bereits nach einer Wartefrist von zwei Jahren pr\u00fcfen, ob die Bedingungen f\u00fcr den Familiennachzug gegeben sind, insbesondere ob die Betroffenen nicht von der Sozialhilfe abh\u00e4ngen und keine j\u00e4hrlichen Erg\u00e4nzungsleistungen beziehen. Um Rechtssicherheit zu schaffen, will der Bundesrat diese Praxisanpassung auf Gesetzesebene umsetzen. Auch D\u00e4nemark hat im Nachgang des EGMR-Urteils seine Wartefrist auf zwei Jahre gek\u00fcrzt.</span></p><p><a><span>Die Einf\u00fchrung eines Mindestalters von 24 Jahren w\u00e4re vor dem Hintergrund des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Bundesverfassung; BV) problematisch und k\u00f6nnte das Prinzip der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit verletzen, zumal die Einf\u00fchrung eines Mindestalters von 24 Jahren nicht geeignet scheint, die Zuwanderung einzuschr\u00e4nken und sie die Betroffenen \u00fcberm\u00e4ssig belasten w\u00fcrde. Zudem fehlt ein objektives Kriterium f\u00fcr die Bestimmung dieses Alters. Die Einf\u00fchrung einer Altersgrenze von 15 Jahren f\u00fcr nachzuziehende Kinder w\u00e4re ausserdem nicht koh\u00e4rent mit den \u00fcbrigen nationalen Regelungen betreffend die Vollj\u00e4hrigkeit und w\u00fcrde unter anderem die Kinderrechtskonvention (SR 0.107) und die EMRK verletzen, weil damit die Interessenabw\u00e4gung im Einzelfall verunm\u00f6glicht wird. </span></a></p><p><span>Die Einf\u00fchrung des Kriteriums der Sozialhilfeunabh\u00e4ngigkeit im Bereich des asylrechtlichen Familiennachzugs st\u00fcnde im Widerspruch zur Rechtsprechung: Gem\u00e4ss der Praxis des Bundesgerichts sind bei Personen mit Fl\u00fcchtlingseigenschaft aufgrund der verfassungs- und konventionsrechtlichen Schutzpflicht geringere Anforderungen an die Sozialhilfeunabh\u00e4ngigkeit zu stellen als in ausl\u00e4nderrechtlichen Konstellationen (Bundesgerichturteil 139 I 330 E. 4.2; Bundesgerichturteil 2C_660/2015 vom 26. August 2015, E. 2.2.). Dies entspricht der Rechtsprechung des EGMR, wonach bei Fl\u00fcchtlingen nicht das Unm\u00f6gliche hinsichtlich einer finanziellen Unabh\u00e4ngigkeit verlangt werden kann. Aus diesen Gr\u00fcnden h\u00e4tte die Einf\u00fchrung von Kriterien zur finanziellen Unabh\u00e4ngigkeit kaum Auswirkung auf die Anzahl der Gesuche um Familiennachzug. </span><span></span></p><p><span>Schliesslich wird die \u00dcbernahme der Einreisekosten bei Personen aus dem Asylbereich durch das SEM restriktiv gehandhabt und ist auf Ausnahmef\u00e4lle beschr\u00e4nkt, in denen die Gesuchstellenden umfassend mittellos sind und um namentlich zu verhindern, dass sich durch eine Verz\u00f6gerung eine Gefahr f\u00fcr die Angeh\u00f6rigen ergeben k\u00f6nnte. Beim ausl\u00e4nderrechtlichen Familiennachzug \u00fcbernimmt der Bund keine Einreisekosten.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":45,"FederalCouncilProposalText":"Ablehnung","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1739923200000)\/","SubmittedBy":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1741601499000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"28|2811","Category":null,"Modified":"\/Date(1763092263360)\/","SubmissionDate":"\/Date(1733702400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5206,"SubmissionLegislativePeriod":52,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Soziale Fragen|Migration"}}