{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244446,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244446,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244446,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244446,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244446,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244446,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244446,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244446,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244446,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244446,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244446,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244446,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244446,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244446,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244446,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244446,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244446,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20244446,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"24.4446","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Gen\u00fcgt die Nothilfe den Verpflichtungen gem\u00e4ss UNO-Kinderrechtskonvention?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><ol><li>Wie garantiert der Bundesrat die Einhaltung der von der Schweiz ratifizierten Kinderrechtskonvention (KRK) im Bereich der Nothilfe?&nbsp;</li><li>Was unternimmt der Bundesrat, dass die Einhaltung einschl\u00e4giger Kinderrechte (BV; EMRK, KRK) in Bundesasylzentren und kantonalen Kollektivunterk\u00fcnften gew\u00e4hrleistet wird?</li><li>Wie kann der Bundesrat garantieren, dass die betroffenen Kinderrechte in kantonalen Nothilferegimes eingehalten werden?&nbsp;</li><li>Gibt es Bem\u00fchungen, die Kantone zur Einhaltung von Art. 19 BV (Recht auf Grundschulunterricht) zu bewegen und Kindern in Nothilfe den Zugang zu Tagesinstitutionen (Tagesschulen, Betreuungsangebote etc.) und den Jugendlichen den Zugang zur Berufsbildung zu erm\u00f6glichen?&nbsp;</li><li>Wie gew\u00e4hrleistet der Bundesrat, dass sich die Einhaltung der Kinderrechtskonvention und der Bundesverfassung in den Empfehlungen zur Nothilfe f\u00fcr ausreisepflichtige Personen des Asylbereichs (Nothilfeempfehlungen) der SODK widerspiegeln?&nbsp;</li></ol>","ReasonText":"<p>In der Schweiz ist das Recht auf Hilfe in Notlagen durch Art. 12 BV garantiert. Daraus resultieren Mindestleistungen, die oft in Materialien abgegeben werden. Diese sollen jeder Person ein menschenw\u00fcrdiges <i>\u00dcberleben</i> sichern. In der Schweiz ist jede siebte Person, die Nothilfe bezieht, minderj\u00e4hrig. Diese Kinder und Jugendlichen sind rechtlich besonderem Schutz unterstellt. Diesbez\u00fcgliche Bestimmungen finden sich in Art. 7, 10, 11 und 19 der Bundesverfassung, in Art. 3, 8 der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention (EMRK und insbesondere in Art. 3, 22, 24, 27, 31, 37 und 39 der Kinderrechtskonvention (KRK). Zwei k\u00fcrzlich publizierte Studien im Auftrag der Eidgen\u00f6ssischen Migrationskommission werfen Fragen auf, ob die aktuelle Situation von Kindern in Nothilfe mit den erw\u00e4hnten Bestimmungen und Vertr\u00e4gen vereinbar ist. Verschiedene Handlungsfelder werden identifiziert, unter anderem im Bereich der Unterbringung und der sozialen Teilhabe. Weiter bestehen im Bereich der Beschulung grosse regionale Unterschiede. Der Schulbesuch ist teilweise nur innerhalb des Asylzentrums m\u00f6glich, wobei eine Unvereinbarkeit mit Art. 19 BV (Recht auf Grundschulunterricht) festgestellt wird. Im Gesundheitsbereich bestehen vor allem bzgl. der psychischen Gesundheit und der Zahngesundheit M\u00e4ngel und allf\u00e4llige Unvereinbarkeiten mit verschiedenen rechtlichen Bestimmungen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<span><p><span>Dem Bundesrat ist es ein grosses Anliegen, dass das Wohlergehen, die Gesundheit und die Entwicklung von Kindern in der Nothilfe in der Schweiz gew\u00e4hrleistet ist und die Kinderrechtskonvention eingehalten wird. Der Bund steht im Bereich der Sozial- und Nothilfe in einem rein subventionsrechtlichen Verh\u00e4ltnis zu den Kantonen. Die Kantone sind zust\u00e4ndig f\u00fcr die Bemessung, Ausrichtung und Ausgestaltung der Sozialhilfe- und Nothilfeleistungen im Einzelfall und wenden dabei grunds\u00e4tzlich kantonales Recht an. </span><a><span>Aufgrund der in Artikel 115 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankerten kantonalen Zust\u00e4ndigkeit steht dem Bund gegen\u00fcber den Kantonen im Bereich der Ausgestaltung der Sozial- und Nothilfe weder ein Weisungs- noch ein Aufsichtsrecht zu. </span></a><span>Eine inhaltliche Kontrolle der Entscheide des Kantons erfolgt daher ausschliesslich durch die kantonalen Gerichte oder in letzter Instanz durch das Bundesgericht. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Bis heute gibt es keinen Gerichtsentscheid, der die Unterstellung von Kindern unter ein Nothilferegime generell als rechtswidrig bezeichnet. Vielmehr stellt die Rechtsprechung fortw\u00e4hrend klar, dass aufgrund des auch in der Nothilfe zu beachtenden Individualisierungsgrundsatzes die individuell-konkreten Bed\u00fcrfnisse von Vulnerablen bei der Nothilfegew\u00e4hrung angemessen ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen. Gem\u00e4ss Rechtsprechung ist es somit m\u00f6glich, den Kinderrechten in der Nothilfe nach den von der Interpellantin genannten Rechtsquellen geb\u00fchrend Rechnung zu tragen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>1. bis 3. In den Bundesasylzentren (BAZ) werden Kinder entsprechend dem Betriebskonzept und dem Handbuch f\u00fcr unbegleitete Minderj\u00e4hrige untergebracht und betreut. Diese Konzepte ber\u00fccksichtigen die besonderen Bed\u00fcrfnisse der Kinder und ihre Rechte in gen\u00fcgendem Ausmass. Die Unterbringung und Betreuung von Kindern in den BAZ werden zudem sowohl durch interne Audits als auch durch die Nationale Kommission zur Verh\u00fctung von Folter (NKFV) \u00fcberpr\u00fcft. Zus\u00e4tzlich wird der Bundesrat in einem Bericht zum Postulat Marti 20.4421 \u00abKindeswohl im Asyl- und Ausl\u00e4nderrecht\u00bb analysieren, inwiefern das Kindeswohl im Asyl- und Ausl\u00e4nderrecht gew\u00e4hrleistet wird und ob Handlungsbedarf besteht. In den kantonalen Zentren sind die Kantone f\u00fcr die Einhaltung der Kinderrechtskonvention (KRK; SR 0.107) zust\u00e4ndig.</span></p><p><span><em>&nbsp;</em></span></p><p><span>4. Auch im Bereich der Schule liegt die Zust\u00e4ndigkeit gem\u00e4ss Artikel 62 Absatz 1 BV bei den Kantonen und nicht beim Bund. Die Kantone sind zust\u00e4ndig f\u00fcr die verfassungskonforme Regelung, Organisation, Durchf\u00fchrung und Beaufsichtigung des obligatorischen Schulunterrichts, auch f\u00fcr Kinder, welche sich in Nothilfezentren aufhalten. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass mit der Beschulung in den Nothilfezentren den Anforderungen von Artikel 19 BV zur Gew\u00e4hrung von ausreichendem und unentgeltlichem Grundschulunterricht Gen\u00fcge getan wird. Ob nothilfebeziehenden Kindern der Zugang zu Tagesinstitutionen offensteht, bestimmt sich nach den jeweiligen kantonalen Vorgaben. Bez\u00fcglich der Forderung nach Zugang zur Berufsbildung muss ber\u00fccksichtigt werden, dass eine Berufslehre als Erwerbst\u00e4tigkeit gilt. Die Absolvierung einer Berufslehre ist aufgrund des asylgesetzlichen Erwerbsverbots f\u00fcr Ausreisepflichtige grunds\u00e4tzlich nicht vorgesehen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>5. </span><a><span>Die Umsetzung der Nothilfe und der Erlass entsprechender Empfehlungen liegt in der alleinigen Kompetenz der Kantone. </span></a></p></span>","FederalCouncilProposal":44,"FederalCouncilProposalText":"Annahme","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1739318400000)\/","SubmittedBy":"Prelicz-Huber Katharina","BusinessStatus":203,"BusinessStatusText":"Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor","BusinessStatusDate":"\/Date(1739377588240)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"8|28|1211|2811","Category":null,"Modified":"\/Date(1763091892333)\/","SubmissionDate":"\/Date(1734480000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5206,"SubmissionLegislativePeriod":52,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Internationale Politik|Soziale Fragen|Zivilrecht|Migration"}}