{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244514,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244514,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244514,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244514,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244514,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244514,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244514,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244514,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244514,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244514,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244514,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244514,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244514,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244514,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244514,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244514,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244514,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20244514,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"24.4514","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"St\u00e4rkung der Gemeinn\u00fctzigkeit steuerbefreiter Organisationen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat passt die einschl\u00e4gigen gesetzlichen Bestimmungen und Vollzugsvorschriften so an, dass juristische Personen nur noch gem\u00e4ss den materiellen Voraussetzungen von Art. 56 lit. g und h DBG von der Steuerpflicht befreit werden. Daf\u00fcr ist insbesondere der Umfang der gemeinn\u00fctzigen T\u00e4tigkeiten im Interesse der Allgemeinheit transparent von den \u00fcbrigen Aktivit\u00e4ten abzugrenzen, indem steuerbefreite Organisationen</p><ol><li>j\u00e4hrlich eine Rechnung erstellen (Erfolgsrechnung und Bilanz), aus welcher ersichtlich ist, in welchem Umfang Mittel jeweils vereinnahmt (z.B. Mitgliederbeitr\u00e4ge, Spenden) und verwendet wurden f\u00fcr (i) die der Steuerbefreiung zugrundeliegenden gemeinn\u00fctzigen T\u00e4tigkeiten im Interesse der Allgemeinheit und (ii) f\u00fcr \u00fcbrige T\u00e4tigkeiten (im Sinne einer Spartenrechnung);</li><li>basierend auf der Jahresrechnung j\u00e4hrlich eine Steuererkl\u00e4rung einreichen.</li><li>Juristische Personen und Personengesellschaften, welche gem\u00e4ss Art. 76c Abs. 1 BPR offenlegungspflichtig sind und regelm\u00e4ssig (z.B. innert 4 Jahren mindestens zwei Mal) Beitr\u00e4ge von mehr als CHF 50'000 an Kampagnen leisten, k\u00f6nnen nicht steuerbefreit i.S. von Art. 56 lit. g oder h DBG sein.</li></ol><p>Soweit erforderlich ist auch das StHG so anzupassen, dass die angepassten Vorschriften zur (teilweisen) Steuerbefreiung auch f\u00fcr die Staats- und Gemeindesteuern gelten.</p>","ReasonText":"<p>Die Frage der Steuerbefreiung gemeinn\u00fctziger Organisationen f\u00fchrt im Zusammenhang mit deren Engagements in politischen Kampagnen immer wieder zu Diskussionen. Zuletzt hielt der Bundesrat fest: \u00abDie Steuerbefreiung ist zu verneinen, wenn eine Institution politische Ziele verfolgt, nicht aber, wenn f\u00fcr die Erreichung eines gemeinn\u00fctzigen Zweckes politische Mittel eingesetzt werden\u00bb (siehe Mo. 20.4162).</p><p>&nbsp;</p><p>Das Bundesrecht (DBG) sieht allerdings keine Schwarz-Weiss-L\u00f6sung hinsichtlich einer Steuerbefreiung vor, sondern w\u00e4hlt mit der M\u00f6glichkeit einer partiellen Steuerbefreiung einen differenzierten Ansatz (Art. 56 lit. g und h DBG). Mit dem hier vorgeschlagenen Ansatz kann sichergestellt werden, dass gemeinn\u00fctzige Organisationen oder solche mit Kultuszwecken partiell f\u00fcr ihre im Allgemeininteresse liegenden T\u00e4tigkeiten von der Steuer (auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene) befreit werden und \u2013 spiegelbildlich \u2013 auch Zuwendungen von Spenderinnen und Spendern in diesem Rahmen steuerlich abzugsf\u00e4hig bleiben. Damit wird die Gemeinn\u00fctzigkeit solcher Organisationen gest\u00e4rkt.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<span><p><span>Die Steuerbefreiung von juristischen Personen, die \u00f6ffentliche oder gemeinn\u00fctzige Zwecke verfolgen, ist im Gesetz \u00fcber die direkte Bundessteuer (Art. 56 Bst. g DBG) und analog im Steuerharmonisierungsgesetz (Art. 23 Bst. g StHG) geregelt. Gem\u00e4ss dem von der ESTV zu diesen Steuerbefreiungen verfassten Kreisschreiben Nr. 12 vom 8. Juli 1994 kann eine teilweise Steuerbefreiung in Betracht gezogen werden, wenn nicht alle Mittel der steuerbefreiten juristischen Person ausschliesslich und unwiderruflich der Verfolgung des steuerbereiten gemeinn\u00fctzigen Zweckes gewidmet sind. Mit dieser f\u00fcr die Veranlagung der direkten Bundessteuer verbindlichen Weisung ist auch klargestellt, dass Organisationen, die nur zum Teil gemeinn\u00fctzig sind, nicht im vollen Umfang steuerbefreit werden d\u00fcrfen. Detailliert geregelt ist im Kreisschreiben Nr. 12 der ESTV auch die Steuerbefreiung von juristischen Personen, die gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen (Art. 56 Bst. h DBG; Art. 23, Abs. 1 Bst. g StHG). Die gemischte Zwecksetzung (teilweise gemeinn\u00fctzige und teilweise Kultuszwecke) steht einer Steuerbefreiung an sich nicht entgegen. Im Hinblick auf die Abzugsf\u00e4higkeit von Zuwendungen ist jedoch bei gemischter Zwecksetzung f\u00fcr jeden dieser Zwecke regelm\u00e4ssig ein separater Rechtstr\u00e4ger zu schaffen oder es m\u00fcssen, ausnahmsweise, zumindest klar getrennte Rechnungen mit eigenem Einzahlungskonto gef\u00fchrt werden.</span></p><p><span>Der Bundesrat begr\u00fcsst die Grundidee der Motion, die Gemeinn\u00fctzigkeit steuerbefreiter Organisationen zu st\u00e4rken, ist jedoch der Ansicht, dass die bestehenden Vollzugsvorschriften gen\u00fcgen, um die teilweise Steuerbefreiung zu gew\u00e4hrleisten und zugleich Missbr\u00e4uche festzustellen. Bei Anzeichen, dass die Voraussetzungen von der Organisation nicht mehr erf\u00fcllt werden, kann eine Steuerbefreiung wegen Verfolgung gemeinn\u00fctziger Zwecke jederzeit vom zust\u00e4ndigen Kanton \u00fcberpr\u00fcft werden. Zust\u00e4ndig ist derjenige Kanton, in welchem die steuerbefreite Organisation ihren Sitz oder ihre tats\u00e4chliche Verwaltung hat. Die Eidgen\u00f6ssische Steuerverwaltung kontrolliert f\u00fcr die direkte Bundessteuer die Einhaltung der Bestimmungen zur Gemeinn\u00fctzigkeit und h\u00e4lt n\u00f6tigenfalls die Kantone auch an, Steuerbefreiungen zu \u00fcberpr\u00fcfen. </span></p><p><span>Eine Pflicht zur j\u00e4hrlichen Einreichung einer Steuererkl\u00e4rung und Spartenrechnung w\u00fcrde hingegen einen hohen administrativen Aufwand insbesondere bei den Steuerbeh\u00f6rden, aber auch bei den steuerbefreiten Organisationen verursachen. Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass die kantonalen Steuerbeh\u00f6rden weiterhin jedes Jahr nur einen Bruchteil der F\u00e4lle \u00fcberpr\u00fcfen w\u00fcrden, da die verf\u00fcgbaren Ressourcen beschr\u00e4nkt und diese anderweitig zur Gew\u00e4hrleistung einer gesetzeskonformen Besteuerung ben\u00f6tigt werden.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":45,"FederalCouncilProposalText":"Ablehnung","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1739923200000)\/","SubmittedBy":"FDP-Liberale Fraktion","BusinessStatus":208,"BusinessStatusText":"In Kommission des Nationalrats","BusinessStatusDate":"\/Date(1744801530000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"15|1211|2446","Category":null,"Modified":"\/Date(1782899277120)\/","SubmissionDate":"\/Date(1734566400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5206,"SubmissionLegislativePeriod":52,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Wirtschaft|Zivilrecht|Steuer"}}