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Die Krisenfr\u00fcherkennung und damit die Rolle der Bundeskanzlei m\u00fcssen gest\u00e4rkt werden. Insbesondere soll der Bundesrat die Einf\u00fchrung einer Eskalationsm\u00f6glichkeit durch hierarchisch untergeordnete Verwaltungseinheiten an die Bundeskanzlei pr\u00fcfen. Der Bundesrat soll hierf\u00fcr in seinem Bericht ein Konzept erarbeiten.</p>","ReasonText":"<p>PUK-Bericht Kapitel 10.2:&nbsp;</p><p>\"Die Krisenfr\u00fcherkennung kommt auf Stufe Bundesrat der Bundeskanzlei zu, weshalb auch die Rolle der BK von der PUK analysiert worden ist. Die PUK stellt ern\u00fcchtert fest, dass eine eigentliche Krisenfr\u00fcherkennung, die dieser Bezeichnung gerecht werden w\u00fcrde, nicht besteht. Weiter h\u00e4lt die PUK fest, dass sie von der zust\u00e4ndigen BK keine diesbez\u00fcglichen Unterlagen erhalten hat.&nbsp;</p><p>Nach Auffassung der BK besteht die Krisenfr\u00fcherkennung vor allem darin, die Risiken im Risikoreporting laufend zu analysieren und zu untersuchen, ob das Reporting vollst\u00e4ndig ist. Diesbez\u00fcglich ist die Krisenfr\u00fcherkennung Teil des Risikomanagements. Mit anderen Worten bedeutet dies, dass der Krisenfr\u00fcherkennung durch die BK in Bezug auf ein einzelnes Risiko keine aktive Rolle zukommt, sobald ein Risiko einmal erfasst ist. Dies war auch beim Risiko der \u00abInsolvenz eines systemrelevanten Finanzinstituts\u00bb der Fall. Der gesetzliche Auftrag an die BK verpflichtet den Bundeskanzler, den Bundesrat bei der rechtzeitigen Erkennung und bei der Bew\u00e4ltigung von Krisen zu beraten und zu unterst\u00fctzen (Art. 32 lit. g RVOG). Soweit f\u00fcr die PUK ersichtlich, gibt es auf Stufe Bundesrat keine weitere Stelle, die sich mit der Krisenfr\u00fcherkennung auseinandersetzt, weshalb dem zitierten Artikel aus dem RVOG eine noch gr\u00f6ssere Bedeutung zuzumessen ist.&nbsp;</p><p>Der Krisenfr\u00fcherkennung kommt nach Auffassung der BK insbesondere dann keine spezifische Rolle zu, wenn sich ein Risiko, das im Risikoreporting erfasst ist, zu realisieren beginnt. Dieser Umstand ist unbefriedigend und soll hinterfragt werden. Gem\u00e4ss dem Handbuch zum Risikomanagement Bund der EFV weist die Krisenfr\u00fcherkennung einen Betrachtungshorizont von mehreren Monaten bis maximal anderthalb Jahren auf. Es sollen Ereignisse oder Trends betrachtet werden, die sich in dieser Zeitspanne zu einer Krise entwickeln k\u00f6nnen. Wenn sich die Krisenfr\u00fcherkennung der BK darin ersch\u00f6pft, das Risikoreporting zu analysieren und allenfalls zu erg\u00e4nzen, vermag dieser Ansatz der Definition im Handbuch der EFV nicht gerecht zu werden.</p><p>Aus Sicht der PUK ist das Instrument der Krisenfr\u00fcherkennung nur dann zweckm\u00e4ssig, wenn dadurch auch sich anbahnende Krisen erkannt werden k\u00f6nnen, die im Risikoreporting teilweise bereits seit Jahren erfasst sind. Die Realisierung eines Risikos kann zu einer Krise f\u00fcr die Eidgenossenschaft f\u00fchren, die vom Bundesrat zu bew\u00e4ltigen ist. Der vorliegende Sachverhalt ist das beste Beispiel hierf\u00fcr. Mit anderen Worten fehlt aus Sicht der PUK im Konzept des Bundesrates eine wichtige Dimension der Krisenfr\u00fcherkennung: ein Mechanismus, der den Eintritt eines bereits identifizierten und erfassten Risikos erkennt.&nbsp;</p><p>Es wird zu pr\u00fcfen sein, ob allenfalls das in Kap.&nbsp;10.1 geforderte Eskalationsrecht in die Krisenfr\u00fcherkennung einzubetten ist, sodass im Bedarfsfall an die Bundeskanzlei eskaliert werden kann. Die Rolle der Bundeskanzlei und deren Kompetenzen m\u00fcssen jedenfalls gest\u00e4rkt werden. Aus Sicht der PUK ist die Bundeskanzlei die geeignete Stelle f\u00fcr die Krisenfr\u00fcherkennung, da sie einerseits die Stabstelle des Bundesrates ist und andererseits die wichtige GSK leitet. Das Instrument der Krisenfr\u00fcherkennung kann nur dann angemessen und zweckm\u00e4ssig eingesetzt werden, wenn Krisen so fr\u00fch als m\u00f6glich erkannt werden und daraus die richtigen Schl\u00fcsse gezogen werden.\"</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<div><p style=\"margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; widows:0; orphans:0; font-size:11pt\"><span style=\"font-family:Arial\">Der Bundesrat anerkennt die wichtige Bedeutung der Krisenfr\u00fcherkennung. Die neue Verordnung \u00fcber die Krisenorganisation der Bundesverwaltung (KOBV), welche voraussichtlich am 1. Februar 2025 in Kraft treten wird, sollte bereits Verbesserungen mit sich bringen. Im Rahmen der Erarbeitung des mit diesem Postulat verlangten Berichts soll aber die Krisenfr\u00fcherkennung im Speziellen beleuchtet werden und gegebenenfalls k\u00f6nnen daraus weitere Verbesserungen identifiziert und umgesetzt werden.</span></p></div><br><br>Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.","FederalCouncilProposal":44,"FederalCouncilProposalText":"Annahme","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1738108800000)\/","SubmittedBy":"Parlamentarische Untersuchungskommission-Vereinigte Bundesversammlung","BusinessStatus":209,"BusinessStatusText":"\u00dcberwiesen an den Bundesrat","BusinessStatusDate":"\/Date(1742283845000)\/","ResponsibleDepartment":10,"ResponsibleDepartmentName":"Bundeskanzlei","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"BK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"4|24","Category":null,"Modified":"\/Date(1763091602740)\/","SubmissionDate":"\/Date(1734652800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5206,"SubmissionLegislativePeriod":52,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Staatspolitik|Finanzwesen"}}