{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244600,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244600,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244600,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244600,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244600,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244600,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244600,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244600,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244600,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244600,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244600,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244600,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244600,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244600,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244600,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244600,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244600,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20244600,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"24.4600","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Kriegsmaterialexporte an private Empf\u00e4nger. Torpediert eine Gesetzesl\u00fccke den Grundsatz, keine Schweizer Waffen in Kriege zu liefern?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Erstmals wurde durch das SECO eine ausl\u00e4ndische Waffenfirma wegen Vertragsbruchs auf eine \u00abSchwarze Liste\u00bb gesetzt. Der Wieder-Export von Munition in die Ukraine verstosse gegen das Prinzip der Schweiz, keine Waffenlieferungen an kriegsf\u00fchrende Staaten zu unterst\u00fctzen. Unterdessen hat das polnische Unternehmen entschieden bestritten, gegen Gesetze verstossen zu haben, der Export sei \u00abgem\u00e4ss polnischem Recht\u00bb erfolgt und sie habe keine Schweizer Gesetze verletzt. Offensichtlich gab es mit der polnischen Firma ein Missverst\u00e4ndnis \u00fcber die rechtlichen Grundlagen.&nbsp;</p><p>Ich bitte den Bundesrat in diesem Kontext um die Beantwortung folgender Fragen:</p><ol><li>Der Bundesrat schreibt in seiner Antwort auf die Frage 24.8007, dass gem\u00e4ss KMG und KMV f\u00fcr Ausfuhren an ausl\u00e4ndische private Empf\u00e4nger eine Nichtwiederausfuhr-Erkl\u00e4rung nicht erforderlich sei. War dem Bundesrat diese \u00abGesetzesl\u00fccke\u00bb im Umgang mit privaten Empf\u00e4ngern bewusst? Falls ja, weshalb hat er die Praxis erst im November 2023 ge\u00e4ndert, trotz der sensiblen Situation? Weshalb wurde nicht \u00fcber die Praxis\u00e4nderung informiert?</li><li>&nbsp;Wie gross ist der Anteil solcher Gesch\u00e4fte mit privaten Empf\u00e4ngern ohne NWA-Erkl\u00e4rung und in welche L\u00e4nder gehen diese Exporte?</li><li>Die Praxis sei im November 2023 ge\u00e4ndert worden. Heisst das, dass seit November alle Kriegsmaterialexporte an private Empf\u00e4nger eine schriftliche Erkl\u00e4rung unterzeichnen m\u00fcssen? Falls nein, welche nicht?&nbsp;</li><li>Wie unterscheidet sich diese \u201eResale Declaration for Arms and/or Ammunitions\u201c von der \u00abWiederausfuhrerkl\u00e4rung\u00bb?&nbsp;</li><li>Welche L\u00e4nder stehen auf der Liste der \u00abausdr\u00fccklich genannten Drittl\u00e4nder\u00bb, die von dieser \u00abDeclaration\u00bb ausgenommen sind? Auf welcher Grundlage erstellt das SECO diese Liste?</li><li>In der Antwort auf die Frage 24.8007 schreibt der Bundesrat, dass diese Anpassung der Praxis darauf abzielt, das \u00abRisiko einer Umgehung\u00bb zu verringern. Die Wirksamkeit dieser Regelung muss nach den neusten Erkenntnissen aber in Frage gestellt werden. Wie will das SECO in Zukunft Missbr\u00e4uche verhindern, wie die Einhaltung der Erkl\u00e4rung kontrollieren?</li><li>H\u00e4lt der Bundesrat es f\u00fcr sinnvoll, dass f\u00fcr Waffenausfuhren an private Empf\u00e4nger andere Gesetzesgrundlagen gelten? Das Instrument der NWA besteht, um aussenpolitische Interessen zu wahren, keine Waffenlieferungen an kriegsf\u00fchrende Staaten zu unterst\u00fctzen. Weshalb gilt dieser Grundsatz bei Waffenausfuhren an Private nicht?</li></ol>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<span><p><span>Im Bereich von Kleinwaffen und dazugeh\u00f6riger Munition besteht neben dem Schweizer Markt auch ein internationaler Beh\u00f6rdenmarkt sowie ein internationaler Privatmarkt. Die Kriegsmaterialgesetzgebung erfasst viele Waffen und Munitionsarten, die sowohl auf dem beh\u00f6rdlichen Markt wie auch auf dem Privatmarkt gehandelt werden. Ein Verkauf ins Ausland von Kleinwaffen und Munition, welche sowohl von der Waffengesetzgebung als auch von der Kriegsmaterialgesetzgebung erfasst sind, bedarf gem\u00e4ss Art. 22</span><span><em>a</em></span><span> des Waffengesetzes (WG, </span><span><em>SR 514.54</em></span><span>) einer Ausfuhrbewilligung gem\u00e4ss Kriegsmaterialgesetz (KMG, </span><span><em>SR 514.51</em></span><span>).</span></p><p><span><u>Frage 2</u></span><span>:</span></p><p><span>Der Wertanteil der Kriegsmaterialexporte an private Empf\u00e4nger lag im Jahr 2023 bei ungef\u00e4hr 50% (die Zahlen f\u00fcr das Jahr 2024 befinden sich in Aufbereitung und werden wie \u00fcblich im April publiziert). Dies beinhaltet vor allem Exporte von Einzelteilen und Baugruppen, die zur Integration und Weiterverarbeitung im Rahmen internationaler Wertsch\u00f6pfungsketten an private Unternehmen im Ausland exportiert worden sind. Der Anteil des Exports von Hand- und Faustfeuerwaffen sowie zugeh\u00f6riger Munition an Private betrug gemessen an den Gesamtexporten im Jahr 2023 ca. 5% (aufgeteilt in 4,7% Exporte in L\u00e4nder des Anhangs 2 der Kriegsmaterialverordnung (KMV, </span><span><em>SR 514.511</em></span><span>) und 0,3 % in L\u00e4nder ausserhalb des Anhangs 2 KMV). Das SECO ver\u00f6ffentlicht jedes Jahr einen Bericht \u00fcber den Export von Kleinwaffen und leichten Waffen (</span><span><em>Small Arms and Light Weapons</em></span><span>, SALW), der detailliert aufschl\u00fcsselt, an wen (Polizei, Waffenh\u00e4ndler, etc.) in welchen L\u00e4ndern Ausfuhrbewilligungen erteilt worden sind. Der \u00f6ffentliche Bericht wird im Rahmen der j\u00e4hrlichen Berichterstattung gem\u00e4ss Art. 32 KMG auch den Gesch\u00e4ftspr\u00fcfungskommissionen vorgelegt.</span></p><p><span><u>Fragen 1 und 7</u></span><span>:</span></p><p><span>In der Regel wird eine Ausfuhrbewilligung f\u00fcr Kriegsmaterial nur erteilt, wenn es sich um die Lieferung an eine ausl\u00e4ndische Regierung oder an eine f\u00fcr diese t\u00e4tige Unternehmung handelt, und wenn eine Erkl\u00e4rung dieser Regierung vorliegt, dass das Material nicht wieder ausgef\u00fchrt wird (Nichtwiederausfuhr-Erkl\u00e4rung: Art. 18 Abs. 1 KMG). Von diesem Grundsatz bestehen zwei Ausnahmen: 1) Ausfuhren von Einzelteilen und Baugruppen, wenn feststeht, dass sie im Ausland in ein Produkt eingebaut und nicht unver\u00e4ndert wiederausgef\u00fchrt werden sollen, oder wenn es sich um anonyme Teile handelt, deren Wert im Verh\u00e4ltnis zum fertigen Kriegsmaterial nicht ins Gewicht f\u00e4llt (Art. 18 Abs. 2 KMG); 2)</span><span>&nbsp;</span><span>Ausfuhren von Kriegsmaterial an Private. Die Ausfuhr von Kleinwaffen und Munition an Private wie Waffenh\u00e4ndler erfolgt regelm\u00e4ssig im Hinblick auf einen Weiterverkauf im Einklang mit der jeweiligen nationalen Gesetzgebung. Deswegen tritt bei Ausfuhren an Private an die Stelle der Nichtwiederausfuhr-Erkl\u00e4rung gem\u00e4ss Art. 5b KMV der Nachweis einer Einfuhrbewilligung des Empf\u00e4ngerlandes oder der Nachweis, dass es keiner solchen Einfuhrbewilligung bedarf. Damit wird sichergestellt, dass die Beh\u00f6rden dieses Landes dem Import der Waffen oder der Munition zustimmen. Dar\u00fcber hinaus wird bei der Lieferung von Einzelteilen und Baugruppen an Privatunternehmen ab einem Wert von CHF 100\u2019000 eine Einbaubest\u00e4tigung zur Umsetzung der Baugruppenregelung gem\u00e4ss Art. 18 Abs. 2 KMG verlangt. Eine Gesetzesl\u00fccke besteht aus Sicht des Bundesrates nicht. Er ist vielmehr der Ansicht, dass die heutigen Gesetzesgrundlagen ausreichend sind, um eine wirksame Kontrolle der Ausfuhr von Kriegsmaterial zu gew\u00e4hrleisten, die den unterschiedlichen Endempf\u00e4ngern gerecht wird. Auch Exporte an Private richten sich nach den Bewilligungskriterien der Art. 22 und Art. 22a KMG, weshalb Exporte, bei denen ein hohes Risiko einer Weitergabe an einen unerw\u00fcnschten Endempf\u00e4nger wie etwa eine Kriegspartei best\u00fcnde, nicht bewilligt w\u00fcrden.</span></p><p><span><u>Fragen 3, 4, 5 und 6</u></span><span>:</span></p><p><span>Aufgrund des R\u00fcstungsg\u00fcterembargos in der Massnahmenverordnung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR</span><span>&nbsp;</span><span>946.231.176.72) macht sich strafbar, wer R\u00fcstungsg\u00fcter, einschliesslich Waffen und Munition, nach der Russischen F\u00f6deration oder der Ukraine oder zur Verwendung in der Russischen F\u00f6deration oder der Ukraine exportiert. Nachdem im Jahr 2023 bekannt wurde, dass Schweizer Munition \u00fcber ein polnisches Unternehmen in die Ukraine gelangt war, f\u00fchrte das SECO beim betroffenen Schweizer Unternehmen eine Kontrolle durch. Es fanden sich dabei keine Hinweise, dass dieses die Munition im Wissen darum exportiert hatte, dass diese anschliessend an die Ukraine wiederausgef\u00fchrt werden sollte. Im Gegenteil bestanden Massnahmen, ein solches Risiko zu minimieren (u.a. vertragliche Einschr\u00e4nkung des Weiterverkaufs). Da es dennoch zu einer Wiederausfuhr in die Ukraine kam, bewilligt das SECO heute bis auf Weiteres keine Munitionslieferungen mehr direkt an die betroffene polnische Firma zum allgemeinen Weiterverkauf. Hingegen w\u00fcrden Exporte an dasselbe polnische Unternehmen grunds\u00e4tzlich bewilligt, wenn dieses als Intermedi\u00e4r f\u00fcr Beschaffungen etwa der polnischen Regierung auftr\u00e4te (in diesem Fall m\u00fcsste aber eine Nichtwiederausfuhr-Erkl\u00e4rung der polnischen Regierung vorgelegt werden). Eine \u00abSchwarze Liste\u00bb f\u00fchrt das SECO nicht. Aufgrund dieser Weitergabe in Polen verlangt das SECO seit dem 1. M\u00e4rz 2024 von ausl\u00e4ndischen Waffenh\u00e4ndlern f\u00fcr Hand- und Faustfeuerwaffen sowie zugeh\u00f6rige Munition eine formelle Erkl\u00e4rung (\u00ab</span><span><em>resale declaration for arms and ammunition</em></span><span>\u00bb), dass entweder nur auf dem nationalen Markt weiterverkauft wird oder die Angabe, in welche Staaten ein Weiterverkauf erfolgen soll (und damit eine Liste mit \u00abausdr\u00fccklich genannten Drittl\u00e4ndern\u00bb). Mit dieser Erkl\u00e4rung, bei welcher es im Gegensatz zur Nichtwiederausfuhrerkl\u00e4rung f\u00fcr die tats\u00e4chliche Weitergabe des Kriegsmaterials keiner formellen Zustimmung der Schweiz bedarf, lassen sich Risiken einer Weitergabe an unerw\u00fcnschte Endempf\u00e4nger zwar nicht v\u00f6llig ausschliessen, aber doch reduzieren. Die zust\u00e4ndigen Parlamentskommissionen wurden \u00fcber diese \u00c4nderung informiert. F\u00fcr den Export von Einzelteilen und Baugruppen an Privatunternehmen ist eine </span><span><em>Resale Declaration</em></span><span> nicht notwendig, da an ihrer Stelle eine Einbaubest\u00e4tigung beigebracht werden muss (Baugruppenregelung gem\u00e4ss Art. 18 Abs. 2 KMG).</span></p></span>","FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1740528000000)\/","SubmittedBy":"Schlatter Marionna","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1742567218000)\/","ResponsibleDepartment":8,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Wirtschaft, Bildung und Forschung","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"WBF","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"9|15","Category":null,"Modified":"\/Date(1782901144077)\/","SubmissionDate":"\/Date(1734652800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5206,"SubmissionLegislativePeriod":52,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Sicherheitspolitik|Wirtschaft"}}